Insolvenzverwalterversteigerung und anfechtbare Grundschuld

  • Wir erwägen gerade, ein in der Masse befindliches Grundstück auf dem ZV-Wege zu verwerten. Der Insolvenzschuldner ist Alleineigentümer. In Abt. III ist eine Grundschuld in möglicherweise anfechtbarer Art und Weise (§§ 129ff. InsO, insbesondere § 138 InsO = nahestehende Person) eingetragen. Mit der Versteigerung eines Grundstücks nach § 165 InsO, §§ 172ff. ZVG bewege ich mich auf mir unbekanntem Terrain.

    Gibt es gute Gründe, erst die Anfechtbarkeit der GS-Eintragung zu klären und anschließend ins ZV-Verfahren zu gehen (zeitlich wäre das nachteilig, weil eine Anfechtungsklage länger dauern kann als ein ZV-Verfahren)?

    Wesentlich dabei ist, ob man die Verteilung im Rahmen des ZV-Verfahrens an den Grundschuldgläubiger im Rahmen eines Anfechtungs-Rechtstreits so lange verzögern bzw. auf Hinterlegung bestehen kann, bis die Frage der Anfechtbarkeit geklärt ist?

    Man könnte in dem Verfahren zudem ganz grundsätzlich die Annahme unterstellen, dass der Grundschuldgläubiger kein an einem reibungslosen Ablau des Verfahrens habe.

  • Ich würde erst die Anfechtungsklage durchziehen, weil jede anfechtbare Rechtshandlung solange materielle Wirkungen hat, bis sie durch die Insolvenzanfechtung beseitigt wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eine Auszahlung an einen Grundschuldgläubiger könnte man durch Widerspruch gegen den Teilungsplan schon verhindern, wenn dann Klage erhoben wird (§ 115 ZVG). Problem dürfte aber eher sein, dass die Grundschuld wohl als bestehenbleibendes Recht zu berücksichtigen ist und damit das Geringste Gebot erhöht. Eine Barzahlung auf die Hauptsache würde dann gar nicht erfolgen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Um meine Vorrednerin noch zu ergänzen: Das kann dazu führen, dass das Grundstück gar nicht versteigerbar ist. Kommt auf die Höhe des Rechts an.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Als InsO SB einer kommunalen Verwaltung stelle ich fast nur Zwangsversteigerungsanträge aus der Rangklasse des
    § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Grundsätzlich prüfe ich das Grundbuch.

    Sind im vorliegenden Fall weitere Grundpfandgläubiger vorhanden?
    Wurden oder werden mit diesen ggf. Absprachen getroffen?
    Wollen Sie die Zwangsversteigerung aus § 165 InsO betreiben?
    Handelt es sich um kommunale Forderungen (Absonderungsrecht nach § 49 InsO!)

    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Insolvenzverwalter gerne Immobilien aus der Masse freigeben,
    wenn es sich für die Masse nicht lohnt oder ein Verfahren mit Problemen (und damit auch ggf. nicht unerheblichen
    Kosten) verbunden ist.

  • Leider kein Anspruch auf § 10 I Nr.1a ZVG.

    Hier hat die eingeschränkte Bauernschläue im Rahmen der Insolvenzvorbereitung aus einem leeren Grundbuch ein solches mit Grunschuld für ein Familienmitglied gemacht... Daher werden wir trotz allem auch ZV-Antrag stellen, um Druck in den Kessel zu bekommen, vielleicht initiiert dies ja eine andere, wirtschaftlich bessere und schnellere Lösung. ;)

  • Ich würde mich mal mit der Gemeiende in Verbindung setzen. Sollten da Grundsteuern offen sein, kann von dort die Versteigerung beantragt werden. Dass ist für die wahrscheinlich immer noch besser, als wenn sie ihre Forderung anmelden müssten.

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  • Rückständige Grundsteuern wären ideal, haben wir aber leider nicht. Auch deswegen wäre es ideal, weil wir gerade festgestellt haben, dass für eine nicht mehr valutierte Grundschuld der Schuldner den Brief verschusselt hat und hier auch noch ein Verfahren zur Kraftloserklärung ansteht...

    Es spricht immer mehr für GB-Reinigung und anschließend ZV-Antrag.

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