Wir erwägen gerade, ein in der Masse befindliches Grundstück auf dem ZV-Wege zu verwerten. Der Insolvenzschuldner ist Alleineigentümer. In Abt. III ist eine Grundschuld in möglicherweise anfechtbarer Art und Weise (§§ 129ff. InsO, insbesondere § 138 InsO = nahestehende Person) eingetragen. Mit der Versteigerung eines Grundstücks nach § 165 InsO, §§ 172ff. ZVG bewege ich mich auf mir unbekanntem Terrain.
Gibt es gute Gründe, erst die Anfechtbarkeit der GS-Eintragung zu klären und anschließend ins ZV-Verfahren zu gehen (zeitlich wäre das nachteilig, weil eine Anfechtungsklage länger dauern kann als ein ZV-Verfahren)?
Wesentlich dabei ist, ob man die Verteilung im Rahmen des ZV-Verfahrens an den Grundschuldgläubiger im Rahmen eines Anfechtungs-Rechtstreits so lange verzögern bzw. auf Hinterlegung bestehen kann, bis die Frage der Anfechtbarkeit geklärt ist?
Man könnte in dem Verfahren zudem ganz grundsätzlich die Annahme unterstellen, dass der Grundschuldgläubiger kein an einem reibungslosen Ablau des Verfahrens habe.