Zwangsvollstreckung contra Zwangsverwaltung

  • Im Rahmen einer Zwangsverwaltung teilt der beauftragte Zwangsverwalter mit, dass er die lfd. Grundsteuern wegen Kostenvorschüssen nicht zahlen kann. Eine Zwangsversteigerung ist nicht anhängig.

    Ich prüfe gerade, ob Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners möglich sind.

    Aus meiner Sicht hat die Beschlagnahme in einer Zwangsverwaltung nur eine dingliche Auswirkung.

    Das bewegliche Vermögen des Schuldners ist davon nicht betroffen. Insofern können Vollstreckungsmaßnahmen -
    mit Ausnahme einer Miet- bzw. Pachtpfändung - nach meiner Meinung weiterhin vorgenommen werden.

    Ist meine Rechtsauffassung so richtig???

  • Sehe ich auch so

    Und andere Meinungen? Von Vollstreckern zum Beispiel??????

    Einmal editiert, zuletzt von Lion's Heart (29. August 2013 um 12:28)

  • Was hat die Zwangsverwaltung (ins unbewegliche Vermögen/Immobilien) mit der sonstigen Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen zu tun?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was hat die Zwangsverwaltung (ins unbewegliche Vermögen/Immobilien) mit der sonstigen Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen zu tun?

    Danke für die Frage. Ich hab' mir schon den Kopf zerbrochen, ohne wirklich ein Problem zu finden...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Bei unserer Kommune wird durch einen Sperrschlüssel im Programm bei einer Zwangsverwaltung die
    (maschinelle) Vollstreckung in das bewegliche Vermögen verhindert.
    Daher meine Anfrage.

  • Zwangsverwaltung ist auch eine Vollstreckungsmaßnahme - von daher kann es keine "Kontra"-Konstellation geben.

    Nur bei Insolvenz gibt es eine Vollstreckungssperre.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • ...aber in bewegliche Gegenstände, die von der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung erfasst sind, kann nicht im Wege der Mobiliarvollstreckung vollstreckt werden. Insofern schon eine partielle Vollstreckungssperre...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • ...aber in bewegliche Gegenstände, die von der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung erfasst sind, kann nicht im Wege der Mobiliarvollstreckung vollstreckt werden. Insofern schon eine partielle Vollstreckungssperre...

    ... und wenn der Gerichtsvollzieher schneller war und schon seinen Kuckuck geklebt hat, ist das auch eine partielle Vollstreckungssperre.

    Über solche Einzelfälle muss man sich auseinandersetzen, aber es gibt ja andere schöne Vollstreckungsmaßnahmen....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • ... und wenn der Gerichtsvollzieher schneller war und schon seinen Kuckuck geklebt hat, ist das auch eine partielle Vollstreckungssperre. ...

    Nein, wieso? Ich kann mit aller Inbrunst vollwirksam im Wege der Anschlusspfändung meinen Kuckuck daneben kleben, § 826 ZPO.

    ... aber es gibt ja andere schöne Vollstreckungsmaßnahmen....

    Da hast du natürlich recht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!