Im Rahmen einer Zwangsverwaltung teilt der beauftragte Zwangsverwalter mit, dass er die lfd. Grundsteuern wegen Kostenvorschüssen nicht zahlen kann. Eine Zwangsversteigerung ist nicht anhängig.
Ich prüfe gerade, ob Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners möglich sind.
Aus meiner Sicht hat die Beschlagnahme in einer Zwangsverwaltung nur eine dingliche Auswirkung.
Das bewegliche Vermögen des Schuldners ist davon nicht betroffen. Insofern können Vollstreckungsmaßnahmen -
mit Ausnahme einer Miet- bzw. Pachtpfändung - nach meiner Meinung weiterhin vorgenommen werden.
Ist meine Rechtsauffassung so richtig???