PfÜB keine Zustellung an Schuldner

  • Hallo liebe Kollegen,

    der Schuldnervertreter rügt die fehlende Zustellung an den Schuldner.

    Diese ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 829 Abs. 3 ZPO), aber dennoch soll dieser Mangel mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden können.

    Die zwischenzeitliche "einfache Kenntnis" über die Pfändung dürfte wohl nicht als Heilung anzusehen sein.

    Wie sollte ich mich nun als Vollstreckungsgericht verhalten? Einstweilen einstellen und dem Gläubigervertreter Gelegenheit geben die Zustellung nachzuholen? Sobald dieser mir die Zustellung nachweist, hebe ich die Einstellung wieder auf?

  • Warum willst du einstellen, wenn es doch keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist? Zustellung nachholen lassen und gut ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum willst du einstellen, wenn es doch keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist? Zustellung nachholen lassen und gut ist.

    Ja, aber was soll ich mit der Erinnerung machen? Auf der einen Seite ist es keine Wirksamkeitsvoraussetzung und auf der anderen ist dieser Mangel mit der Erinnerung anfechtbar.

  • Warum willst du einstellen, wenn es doch keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist? Zustellung nachholen lassen und gut ist.

    Ja, aber was soll ich mit der Erinnerung machen? Auf der einen Seite ist es keine Wirksamkeitsvoraussetzung und auf der anderen ist dieser Mangel mit der Erinnerung anfechtbar.

    Aber der Mangel dürfte doch mit der Nachholung der Zustellung geheilt werden, denke ich...

  • Ja, so ist es ja auch. Aber ich bin mir über den praktischen Ablauf unsicher :gruebel:

    Soll ich dem Gl. den Schriftsatz z.K. übermitteln und bitten die Zustellung nachzuholen und dies nachzuweisen?

  • Ja, so ist es ja auch. Aber ich bin mir über den praktischen Ablauf unsicher :gruebel:

    Soll ich dem Gl. den Schriftsatz z.K. übermitteln und bitten die Zustellung nachzuholen und dies nachzuweisen?

    So würde ich vorgehen, ja :) Parallel dem Schuldnervertreter das Schreiben and en Gl. zur Kenntnis übersenden und das Ding für nen Monat auf Frist legen.

  • Die Zustellung an den Schuldner soll doch 2nuur2 gewährleisten, dass er in Kenntnis gesetzt wird und Rechtsbehelfe, Anträge etc stellen kann. Hat er Kenntnis von der Pfändung ist dieses Ziel errreicht.
    Die Zustellung an den Schuldner ist keine Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 829 III ZPO, und kann in bestimmten Fällen sogar unterbleiben, vgl. § 829 II 2 ZPO. Sie ist für die Pfändung bedeutungslos, daher auch keine einstweilige Einstellung.
    Der Gläubiger sollte die Zustellung nachholen lassen und gut

  • Der Thread erscheint mir so halbwegs passend für folgende Umfrage:


    Ab und an kommt es vor, dass im Pfüb-Antrag beim Schuldner als Vertreter der Prozessbevollmächtigte des vorherigen Hauptverfahrens (Zivil, Familie usw.) angegeben wird.

    Grundsätzlich dürfte der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit seinem vorherigen Prozessbevollmächtigten keine Vollmacht erteilt haben, ihn wegen eventuell folgender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vertreten.

    Wie geht ihr daher mit derartigen Eintragungen um? Streichen mit oder ohne vorherigen Hinweis an den Gläubiger-(Vertreter)? Oder doch drin stehen lassen? :gruebel:

  • Vielleicht hilft diese Entscheidung weiter:

    BGH, Urt. v. 06.04.2011 – VIII ZR 22/10, juris

    ...


    M. E. regelt die Entscheidung einen mit dem Erlass eines Pfüb nicht vergleichbaren Fall.

    Im o. g. Urteil des BGH steht u. a.:
    "Denn das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (BVerfG, aaO; Zöller/Stöber, aaO)."

    M. E. ist diese Ansicht zumindest dadurch gerechtfertigt, dass der Beklagte im Zivilverfahren die Nichteinhaltung von Fristen mangels wirksamer Zustellung geltend machen kann. (Auch wenn ich es konsequent fände, wenn eine Zustellung an einen RA nur erfolgt, wenn dieser zuvor selbst seine Bevollmächtigung angezeigt hat bzw. sein Mandant ihn für das Verfahren als beauftragt benannt hat.)

    Beim erlassenen Pfüb kann es jedoch zum Nachteil des Schuldners sein, wenn der Gläubiger einen (nicht beauftragten RA) als Vertreter angibt. Ggf. leitet dieser den Pfüb nicht an den Schuldner weiter, sondern vernichtet diesen. Der Schuldner erhält somit ggf. keine Kenntnis vom Pfüb und kann zeitnah keine Anträge dazu stellen bzw. Erinnerung einlegen usw.

  • Der Thread erscheint mir so halbwegs passend für folgende Umfrage:


    Ab und an kommt es vor, dass im Pfüb-Antrag beim Schuldner als Vertreter der Prozessbevollmächtigte des vorherigen Hauptverfahrens (Zivil, Familie usw.) angegeben wird.

    Grundsätzlich dürfte der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit seinem vorherigen Prozessbevollmächtigten keine Vollmacht erteilt haben, ihn wegen eventuell folgender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vertreten.

    Wie geht ihr daher mit derartigen Eintragungen um? Streichen mit oder ohne vorherigen Hinweis an den Gläubiger-(Vertreter)? Oder doch drin stehen lassen? :gruebel:

    Ich streiche Schuldner Vertreter grundsätzlich, da mir im Moment des Erlasses keine Vollmacht für das Zwangsvollstreckungsverfahren vorliegt.

  • § 81 ZPO ist für mich recht eindeutig. Wenn im Antrag der RA aus dem Titel steht, bleibt das so. Der RA oder Mandant kann danach dann gerne vortragen, dass das Mandat beendet wurde.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • § 81 ZPO ist für mich recht eindeutig. Wenn im Antrag der RA aus dem Titel steht, bleibt das so. Der RA oder Mandant kann danach dann gerne vortragen, dass das Mandat beendet wurde.

    "zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen"

    Man müsste mal im Kommentar lesen, ob darunter auch tatsächlich noch der x-te Versuch der Zwangsvollstreckung fünf Jahre später zu verstehen ist.

  • Wenn der Schuldner im Rechtsstreit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, so muss die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an diesen und nicht an den Schuldner persönlich erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO), es sei denn, dem Vollstreckungsgericht oder dem Gerichtsvollzieher ist zweifelsfrei bekannt, dass die Vollmacht erloschen ist. Gleiches gilt, wenn der Rechtsanwalt die Beendigung seines Mandats dem Gericht mitgeteilt hat (Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl., Rdn. 540 m.w.N.)

  • § 81 ZPO ist für mich recht eindeutig. Wenn im Antrag der RA aus dem Titel steht, bleibt das so. Der RA oder Mandant kann danach dann gerne vortragen, dass das Mandat beendet wurde.

    "zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen"

    Man müsste mal im Kommentar lesen, ob darunter auch tatsächlich noch der x-te Versuch der Zwangsvollstreckung fünf Jahre später zu verstehen ist.

    "...einschließlich Zwangsvollstreckung". Das steht ausdrücklich im Gesetz.

    Im Kommentar mag der Anwalt/Schuldner lesen, wenn die Zustellung für nicht ordnungsgemäß erachtet wird.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo zusammen,
    ich habe Ende April einen Pfänder erlassen.

    Jetzt kommt ein neuer Antrag hinsichtlich gleicher Beteiligten... (auch der Drittschuldner)
    Alles ist identisch, mit Ausnahme der Schuldneradresse und die Vollstreckungskosten (Gerichtskosten und GV-Kosten des 1. Pfänders). Auf der KR des GV steht, dass die Zustellung an den Schuldner nicht erfolgen kann, weil dieser unbekannt verzogen ist.

    Muss jetzt wirklich ein neuer Pfänder erlassen werden?

    Ich hätte gedacht, dass der Gläubiger bzw. sein Vertreter die Schuldneradresse nachermittelt (was ja auch geschehen ist) und dann die Zustellung an den Schuldner neu veranlasst.

    Der Pfänder ist doch durch die Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Die Zustellung an den Schuldner ist doch "nur ein in Kenntnis setzen" oder nicht?

  • Muss jetzt wirklich ein neuer Pfänder erlassen werden?


    Ich würde da um Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses bitten. Wie du richtig bemerkt hast muss wegen der bisher fehlenden Zustellung an den Schuldner kein neuer PfÜB erlassen werden, sondern lediglich der erlassene an die neue Anschrift zugestellt werden.

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