Hallo liebe Kollegen,
der Schuldnervertreter rügt die fehlende Zustellung an den Schuldner.
Diese ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 829 Abs. 3 ZPO), aber dennoch soll dieser Mangel mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden können.
Die zwischenzeitliche "einfache Kenntnis" über die Pfändung dürfte wohl nicht als Heilung anzusehen sein.
Wie sollte ich mich nun als Vollstreckungsgericht verhalten? Einstweilen einstellen und dem Gläubigervertreter Gelegenheit geben die Zustellung nachzuholen? Sobald dieser mir die Zustellung nachweist, hebe ich die Einstellung wieder auf?