Berichtigung PfÜb

  • Och nööö, und das nach Urlaubsrückkehr :mad:

    Habe einen PfüB beantragt der auch Erlassen und der Drittschuldnerin zwischenzeitlich zugestellt worden ist. Nun muss ich feststellen, dass die Forderung zu hoch "angesetzt" wurde; war ein Zinsberechnungsfehler der hier und dem Gericht nicht auffiel.

    Möchte den PfüB jetzt entsprechned berichtigen lassen (wollen ja nichtmehr als uns zusteht!!!). Geht das "so einfach"? Müsste ein Berichtigungsbeschluss der DS zugestellt werden?

    Vielen Dank für eure Mithilfe :)

  • Ich würde dem Drittschuldner und dem Schuldner gegenüber auf die Rechte aus dem PFÜB verzichten, soweit die Forderung einen Betrag von € XY übersteigt. In diesem Falle bedarf es keines Berichtigungsbeschlusses. Evtl. sind aber auch die angesetzten Gebühren für den Pfändungsbeschluss zu reduzieren (Gegenstandswert für den PFÜB wird niedriger?)

  • Antragsrücknahme beim VG im Umfang eures fehlerhaften Antrages und entsprechend fehlerhaft erlassenen PfÜb's hins. Zinsen und der zu reduzierenden RA-Gebühr. Erscheint mir das Sicherste. Weiter denkbare pragmatischere Wege (Verzicht, abwarten: läuft eh ins Leere? ggf. an Sch. erstatten) bergen ein Hauch von Restrisiko zur Kostentragungspflicht im Falle einer denkbaren Erinnerung des Schuldners.

  • Antragsrücknahme beim VG im Umfang eures fehlerhaften Antrages und entsprechend fehlerhaft erlassenen PfÜb's hins. Zinsen und der zu reduzierenden RA-Gebühr. Erscheint mir das Sicherste. Weiter denkbare pragmatischere Wege (Verzicht, abwarten: läuft eh ins Leere? ggf. an Sch. erstatten) bergen ein Hauch von Restrisiko zur Kostentragungspflicht im Falle einer denkbaren Erinnerung des Schuldners.

    Danke TJ!!!

    Aber geht noch Antragsrücknahme wenn der PfÜb bereits "in der Welt" ist? :gruebel:

  • Euer Antrag war falsch. Der PfÜb ist falsch. Im fehlerhaften (und von euch prägnant zu formulierenden) Umfang wird der Antrag zurückgenommen. Und entsprechend der PfÜB vom VG aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss wird vom VG v.A.w. zugestellt an Drittschuldner gegen ./. EB, an den Schuldner formlos. Keine weiteren Kosten, fertig.

  • Euer Antrag war falsch. Der PfÜb ist falsch. Im fehlerhaften (und von euch prägnant zu formulierenden) Umfang wird der Antrag zurückgenommen. Und entsprechend der PfÜB vom VG aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss wird vom VG v.A.w. zugestellt an Drittschuldner gegen ./. EB, an den Schuldner formlos. Keine weiteren Kosten, fertig.

    :eek: Du hast mir den Abend gerettet :):):)

    DANKE!!!

  • Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. :teufel:

    Auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte kann der Gläubiger ganz oder teilweise verzichten (§ 843 ZPO). Der Verzicht kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte beschränkt werden. Ein Verzicht auf die Pfändung umfasst auch die Überweisung.
    Das Pfändungspfandrecht und (oder) die Rechte aus dem Überweisungsbeschluss erlöschen mit der Zustellung des Verzichts an den Schuldner, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Pfändungsbeschlusses bedarf. Mit der Zustellung des (teilweisen) Verzichts an Schuldner und Drittschuldner entfällt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung durch Schuldner oder Drittschuldner.

    Dies ist auch der einfachste und billigste Weg für den Gläubiger, denn im Falle eines Berichtigungsbeschlusses durch das Gericht fallen ihm die Zustellkosten zur Last.

    Antragsrücknahme, wie TJ meint, ist wohl nicht möglich. Zurückgenommen werden kann der Pfändungsantrag nur bis zum Erlass des Pfändungsbeschlusses, das heißt bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht den Beschluss aus seinem internen Bereich hinausgibt (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 460). Dann ist nur noch (Teil-)Verzicht möglich.

    Offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, die in dem Pfändungsbeschluss vorkommen, können auch nach § 319 ZPO vom Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) jederzeit auf Antrag oder auch von Amts wegen berichtigt werden. Die Berichtigung ist dabei nicht nur auf Fehler des Gerichts beschränkt. Vielmehr können auch solche (z.B. wie gegenständliche Rechenfehler) der Parteien berichtigt werden.

  • Die Verzichtserklärung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung (§ 843 S. 2 ZPO). Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen (§ 843 S. 3 ZPO). Die Zustellung erfolgt auf Betreiben des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher nach den Vorschrift der §§ 192 ff ZPO. Wirksam wird der Verzicht durch die Zustellung an den Schuldner, selbst wenn sich die Zustellung an den Drittschuldner verzögern sollte oder überhaupt unterbleibt (dann aber evtl. Schadenersatz an Schuldner wegen unterlassener Benachrichtigung des Drittschuldners und unrechtmäßiger Annahme der Zahlung).

    Die Formvorschrift des § 843 S. 2 ZPO über die Zustellung des Verzichts ist nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass der Verzicht nicht auch in anderer Form, z.B. durch privatrechtliche Willenserklärung, wirksam erklärt werden könnte. Ohne Einhaltung der in §§ 843 S. 2 und 3 ZPO vorgeschriebenen Form kann der Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner aber zur Sicherheit des Rechtsverkehrs und wegen des berechtigten Interesses der Beteiligten zur Rechtsklarheit die (teilweise) Aufhebung des Beschlusses durch das Vollstreckungsgericht beantragen (BGH MDR 2002, 967, 968 = NJW 2002, 1788).

    Alles schön beschrieben in Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn.677 ff.:)

    Nachtrag: Ich habe immer durch GVZ an Schuldner und mit normaler Post an DS zustellen lassen. Hat immer bestens geklappt.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (3. September 2013 um 15:52) aus folgendem Grund: Nachtrag

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