Versehentliche Antragsrücknahme

  • Hallo Mitstreiter!

    Ich habe ein Problem. In einer Teilungsversteigerung werden beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten. Es wurde zwischen den Parteien ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren vergleichsweise beendet werden soll. Der Vertreter des Antragsgegners hat bei Gericht am 06.08.2013 den Antrag gestellt, das Zustandekommen des Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO festzustellen. Ein entsprechender Antrag ging am 20.08.2013 vom Vertreter der Antragstellerin ein. Am 01.08.2013 (Eingang bei Gericht am 13.08.2013) hat die Antragstellerin den Antrag auf Zwangsversteigerung mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen.
    Dies wurde dem Antragsgegner-Vertr. mitgeteilt.
    Dieser teilte mit, dass für die Rücknahmeerklärung vor Gericht kein Raum mehr sei, da der Vergleich schon vor dem 13.08.2013 zustande gekommen sei. Die Antragstellerin hätte den Rücknahmeantrag nur zur Klarstellung bzgl. des notariellen Vertrages auf Ansinnen der Notarin abgegeben. Eine Überrsendung an das Gericht sei nicht gewollt gewesen. Nach Ansicht des RA shätte sie somit zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Erklärung abgegeben.
    Meines Erachtens gilt die Zurücknahme mit Eingang bei Gericht als unwiderruflich, auch wenn der Antrag versehentlich dem Gericht zugeleitet worden ist.

  • Am 01.08.2013 (Eingang bei Gericht am 13.08.2013) hat die Antragstellerin den Antrag auf Zwangsversteigerung mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen.
    Dies wurde dem Antragsgegner-Vertr. mitgeteilt.

    Dieser teilte mit, dass für die Rücknahmeerklärung vor Gericht kein Raum mehr sei, da der Vergleich schon vor dem 13.08.2013 zustande gekommen sei. Die Antragstellerin hätte den Rücknahmeantrag nur zur Klarstellung bzgl. des notariellen Vertrages auf Ansinnen der Notarin abgegeben. Eine Überrsendung an das Gericht sei nicht gewollt gewesen. Nach Ansicht des RA shätte sie somit zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Erklärung abgegeben.

    Meines Erachtens gilt die Zurücknahme mit Eingang bei Gericht als unwiderruflich, auch wenn der Antrag versehentlich dem Gericht zugeleitet worden ist.



    Anhaltspunkt: Wer ist Adressat der Rücknahmeerklärung? Das Gericht?
    Ich sehe es prinzipiell so wie du, da die Willensbildung angesichts der Aktenlage nach einem "Wir wollten die Rücknahme erklären" aussieht. Die Rücknahme würde ich daher ebenfalls als wirksam erachten. Allerdings ist es denkbar, dass die Erklärung dem Notar zugesandt wurde mit der Maßgabe, diese erst ans Gericht zu senden, wenn Bedingung X eintritt. Das ändert zwar was im Verhältnis zum Notar, allerdings m.E. nichts an der Wirkung gegenüber dem Gericht - zumal das uns gegenüber schwer glaubhaft zu machen sein dürfte, wenn der Notar nicht mitspielt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Grs. ebenso !
    Bin jetzt kein Versteigerer , kann mich aber dunkel an etwas aus dem Studium erinnern:

    Ich habs jedenfalls mal so gelernt , dass die für Willenerklärungen geltenden Vorschriften des BGB für Prozesshandlungen ( hier Antragsrücknahme ) weder direkt noch entspr. anwendbar sind.

    Heißt also, dass die Wirksamkeit der Antragsrücknahme von einem Irrtum des Rücknehmenden grs. nicht berührt wird.
    Hier wird aber nicht einmal der Irrtum vom Antragsteller selbst vorgetragen, sondern von dessen Gegner lediglich behauptet.

  • Ich verstehe das Problem nicht, das Verfahren sollte doch beendet werden, und das geht eben nur durch Antragsrücknahme, insoweit ausführlich Stöber Anm. 2.2 f zu § 29 ZVG.

    § 278 ZPO gilt hier nicht und eine Zustimmung zur Rücknahme brauchen wir auch nicht, es ist schließlich kein Zivilprozess.

    Wurde die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin versehentlich eingereicht, hat der Einreichende allenfalls ein Regressproblem, den ich hier aber gar nicht sehen kann. Die Beschlagnahme ist aber weg.

  • Sollte das Verfahren trotz des Vergleiches fortgesetzt werden? Hast Du das Verfahren schon aufgehoben? Wenn ja, wie hast Du das mit der Beschlagnahme geregelt?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich verstehe das Problem nicht, das Verfahren sollte doch beendet werden, und das geht eben nur durch Antragsrücknahme, insoweit ausführlich Stöber Anm. 2.2 f zu § 29 ZVG.

    § 278 ZPO gilt hier nicht und eine Zustimmung zur Rücknahme brauchen wir auch nicht, es ist schließlich kein Zivilprozess.

    Wurde die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin versehentlich eingereicht, hat der Einreichende allenfalls ein Regressproblem, den ich hier aber gar nicht sehen kann. Die Beschlagnahme ist aber weg.



    Danke für den Hinweis - ich ging irrtümlich davon aus, dass der Antragstellervertreter was gegen seine Rücknahmeerklärung machen wollte... aber die Rücknahmeerklärung des Antragsgegners ist ja gerade streitgegenständlich - dabei hat diese auf die Teilungsversteigerung prozessrechtlich gesehen gar keine Auswirkungen.

    Alles ist gut :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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