Hallo Mitstreiter!
Ich habe ein Problem. In einer Teilungsversteigerung werden beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten. Es wurde zwischen den Parteien ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren vergleichsweise beendet werden soll. Der Vertreter des Antragsgegners hat bei Gericht am 06.08.2013 den Antrag gestellt, das Zustandekommen des Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO festzustellen. Ein entsprechender Antrag ging am 20.08.2013 vom Vertreter der Antragstellerin ein. Am 01.08.2013 (Eingang bei Gericht am 13.08.2013) hat die Antragstellerin den Antrag auf Zwangsversteigerung mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen.
Dies wurde dem Antragsgegner-Vertr. mitgeteilt.
Dieser teilte mit, dass für die Rücknahmeerklärung vor Gericht kein Raum mehr sei, da der Vergleich schon vor dem 13.08.2013 zustande gekommen sei. Die Antragstellerin hätte den Rücknahmeantrag nur zur Klarstellung bzgl. des notariellen Vertrages auf Ansinnen der Notarin abgegeben. Eine Überrsendung an das Gericht sei nicht gewollt gewesen. Nach Ansicht des RA shätte sie somit zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Erklärung abgegeben.
Meines Erachtens gilt die Zurücknahme mit Eingang bei Gericht als unwiderruflich, auch wenn der Antrag versehentlich dem Gericht zugeleitet worden ist.