Gruppenausgebote

  • Guten Morgen,

    ich habe mal wieder ein Problem.

    Ich habe eine Teilungsversteigerung, in der 11 Grundstücke (Grundstücke A - K) zu versteigern sind, und zwar ein Hausgrundstück (Bauernhof), mehrere Wiesen, und mehrere kleine Flächen an einem Bach.
    Die Grundstücke liegen nur teilweise nebeneinander.

    Aufgrund der Konstellation kommt neben Einzel- und Gesamtausgebot auch mehrere Gruppenausgebote in Frage.

    Meine Frage:

    Wenn ich z. B. auf das Gruppenausgebote 1 (Grundstücke A, B, C) ein Gebot von 50.000,00 € und das Gruppenausgebot 2 (Grundstücke B, C, D) ein
    Gebote von 60.000,00 bekomme, worauf kann ich dann den Zuschlag erteilen? Jeweils natürlich, dass die Gruppenausgebote höher ausfallen, als die Einzelausgebote.

    Im Kommentar habe ich dazu nichts gefunden. Mein Problem ist, dass in beiden Gruppen ja teilweise die gleichen Grundstücke versteigert werden, teilweise auch andere Grundstücke.

    Und wenn auf Gruppenausgebot 1 ein Gebot abgegeben wird: erhöht sich dann auch das geringste Gebot bei Gruppenausgebot 2? Ich meine nein, da ja das Gruppenausgebot nur im Verhältnis zum Gesamtausgebot als Einzelausgebot zu betrachten ist.
    Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Danke schon mal fürs mitdenken.

  • § 63 III ZVG bezieht sich nur auf das Verhältnis Einzelausgebot zu Gesamtausgebot. Man muss das MBG der Einzelausgebote erhöhen, wenn man ein Gebot auf das Gesamtausgebot hat.
    Zuschlag wird so erteilt, dass man einfach die Einzelausgebote zusammenrechnet. Das Gesamtausgebot muss höher sein, dann kann ich dafür den Zuschlag erteilen. Das Gruppenausgebot musst du ins Verhältnis zum Gesamtausgebot setzen.
    Ich finde Stöber erklärt das unter Rdnr. 6 und 7 zu § 63 gut.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das ist mir klar.
    Aber meine Frage zielt darauf, was ist, wenn ich nur Gebote auf zwei Gruppenausgebote habe. Da in den Gruppen teilweise jeweils die gleichen Grundstücke sind aber auch andere, habe ich ein Problem nur nach dem höchsten Gebot zu gehen. Und dazu sagt der § 63 nichts.

  • Um genau diesem Problem zu entgehen, würde ich darauf achten, ein Grundstück niemals in verschiedenen Gruppen auszubieten, d.h. das Grundstück wird einzeln, in einer Gruppe und im Gesamtausgebot ausgeboten, aber niemals in mehreren Gruppen.

    Falls es schon zu spät ist:
    Vermutlich würde ich drauf abstellen, wo der Erlös im Verhältnis zu den Verkehrswerten am höchsten ist. Wobei man das auch nur machen kann, wenn die selben Gläubiger betroffen sind bzw. was aus dem Erlös erhalten würden.
    Wie gesagt, mit einem Grundstück in mehreren Gruppen bringt man sich in Teufels Küche ... :teufel:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Du musst es den Einzelausgeboten gegenüberstellen. Ich würde die Gebote auf die Gruppenausgebote zusammen rechnen und das der Summe der Gebote auf die Einzelausgebote gegenüber stellen.
    Kannst Du überhaupt solche Gruppen bilden? Dann hast Du im Zweifel ein Grundstück zweimal versteigert. Ich denke nein. Du kannst Ober- und Untergruppen bilden mit der Folge, dass man Vergleichrechnungen anstellen muss, aber ein Grundstück in zwei Gruppen geht nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde auch nicht dasselbe Grundstück in zwei Gruppen nehmen, eben weil es zu der Konstellation kommen kann, dass Du zweimal zuschlagen müsstest. Vergleichen im Sinne des § 63 ZVG kann man immer nur Gruppen- mit Einzelausgeboten, ein Verhältnis zu den Verkehrswerten ist da nirgendwo vorgesehen.
    Wenn da unterschiedliche Erwerbsinteressen sind, muss das eben über Einzelausgebote laufen.

    Grunppen müssen ja nur da nach Antrag gebildet werden, wo ein Gesamtrecht oder ein einheitliches Bauwerk drauf ist, im Übrigen nach Ermessen des Gerichts, daher kann und sollte man sich nicht so ein Dilemma schaffen.

  • Ich habe erst überlegt, ob man den Antrag bzw. das Verlangen nach Gruppenausgeboten missachten oder zurückweisen kann.
    Aber Ihr habt natürlich Recht: wenn Gruppenausgebote entgegen § 63 Abs. 2 S. 2 ZVG unterblieben sind, ist das kein Zuschlagsversagungsgrund... :D

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Zur Erläuterung:

    Ich habe erst Montag Termin, aber den Termin schon vorbereitet.
    Das blöde ist, dass es sich um einen Bauernhof handelt, ein Hausgrundstück mit einer (separaten) Wiese, drei große Wiesen (wovon zwei Wiesen zusammen liegen) und noch zwei kleine Wiesen, und drei oder vier Bachflächen.

    Jetzt haben sich bei mir Bietinteressenten gemeldet, die aber jeweils nur verschiedene Dinge haben möchte und so habe ich alles mögliche vorbereitet.

    Ich werde mir meine Entwürfe noch mal ansehen und im Termin darauf achten, dass wirklich nicht ein Grundstück in zwei Gruppen kommt.


  • Jetzt haben sich bei mir Bietinteressenten gemeldet, die aber jeweils nur verschiedene Dinge haben möchte und so habe ich alles mögliche vorbereitet.


    Seit wann kann ein Bietinteressent Gruppen- oder Gesamtausgebot verlangen???
    Im § 63 ZVG steht immer noch "Jeder Beteiligte kann ..."
    Bei mir gäbs da keine Gruppenausgebote, und solche Konstellationen wie eingangs beschreiben sowieso nicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Jetzt haben sich bei mir Bietinteressenten gemeldet, die aber jeweils nur verschiedene Dinge haben möchte und so habe ich alles mögliche vorbereitet.


    Seit wann kann ein Bietinteressent Gruppen- oder Gesamtausgebot verlangen???
    Im § 63 ZVG steht immer noch "Jeder Beteiligte kann ..."
    Bei mir gäbs da keine Gruppenausgebote, und solche Konstellationen wie eingangs beschreiben sowieso nicht.

    Wenn sich aber schon der Bietinteressent in dieser Hinsicht äußert, ist es doch kein Fehler, auf Gruppenausgebote vorbereitet zu sein. Es ist ja nicht völlig abwegig, dass ein Beteiligter (z. B. der Gläubiger) dann ein entsprechendes Ausgebot verlangt.

  • Wer das Wort Gruppenausgebot in den Mund nimmt, muss sich den Mund mit Seife auswaschen. Meine Meinung.:D

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Wenn sich aber schon der Bietinteressent in dieser Hinsicht äußert, ist es doch kein Fehler, auf Gruppenausgebote vorbereitet zu sein. Es ist ja nicht völlig abwegig, dass ein Beteiligter (z. B. der Gläubiger) dann ein entsprechendes Ausgebot verlangt.


    Im Prinzip ja.
    Aber: In so einem Fall würde ich vorher mit dem Gläubiger telefonieren und ihm klar machen, dass ich gerne Gruppenausgebote mache, aber nicht solche, bei denen ein Grundstück in mehreren unterschiedlichen Gruppen vorhanden ist.
    Wenn der Gläubiger nicht völlig unbedarft ist, wird er das auch verstehen.

    Ich laufe doch nicht sehenden Auges in die Falle ... ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich habe leider keinen Gläubiger mit dem man vernünfig reden kann, sondern nur Antragsteller, da es sich um eine Teilungsversteigerung mit vier Eigentümern handelt, die alle miteinander zerstritten sind.

    Ich weiß auch, dass ein Bietinteressent keine Gruppenausgebote beantragen kann.:D
    Da einige Bietinteressenten mit Eigentümern bekannt sind, einige der Eigentümer auch selber Interessen an den Grundstücken bzw. einigen Grundstücken haben, habe ich für den Termin auch die geringsten Gebote für die Ausgebote vorbereitet, um im Termin nicht überrascht zu werden.

    Die ganze Terminvorbereitung hat mich bis heute fast 4 Arbeitstage gekostet.
    Ich will jedenfalls nicht unvorbereitet im Termin erscheinen und da plötzlich mit Gruppenausgeboten überrascht werden und dann ein zeitliches Problem haben.

    Aufwändig war dabei insbesondere, dass die Grundstücke mit sehr vielen Rechten belastet sind und nur eines der Rechte auf allen Grundstücken lastet

    Den Parteien zu verbieten Anträge zu stellen, die laut Gesetz möglich sind - davon halte ich nicht so viel.

  • Woran auch immer es liegt, ich sehe hier das Problem nicht.

    Gegenüber dem Einzelausgebot ist ein Gruppenausgebot wie ein Gesamtausgebot zu behandeln, gegenüber dem Gesamtausgebot wie ein Einzelausgebot.


    Vereinfachter Beispielsfall:

    3 Grundstücke A, B, C; es erfolgen Gesamtausgebot ABC, Gruppenausgebot AB und BC sowie Einzelausgebote;
    Meistgebote wie folgt: ABC 10.000, AB 7.000, BC 6000, A,B,C je 3.000.

    Lösung:

    1. Vergleich Gruppenmeistgebote mit Summe der jeweiligen Einzelmeistgebote,

    also (1) AB - 7.000 > A+B - 6.000 und (2) BC 6.000 = B+C 6.000,

    danach an sich zuschlagsfähig AB und B,C; Zuschlag an B scheidet jedoch wegen Vergleich (1) aus;

    es verbleiben also AB und C.

    2. Vergleich der zuschlagsfähigen Einzel- oder Gruppenmeistgebote mit dem Gesamtmeistgebot,

    also ABC - 10.000 = AB + C - 10.000,

    also Zuschlag auf Gruppenmeistgebot AB und Einzelmeistgebot C.

  • Woran auch immer es liegt, ich sehe hier das Problem nicht.


    Es liegt an deinem vereinfachten Beispielsfall :teufel:

    Abwandlung deines Beispielsfalles:
    3 Grundstücke A, B, C; es erfolgen Gesamtausgebot ABC, Gruppenausgebot AB und BC sowie Einzelausgebote;
    Meistgebote wie folgt: ABC 10.000, AB 7.000, BC 7.000, A,B,C je 3.000.

    1. Vergleich Gruppenmeistgebote mit Summe der jeweiligen Einzelmeistgebote,

    also (1) AB 7.000 > A+B 6.000 und (2) BC 7.000 > B+C 6.000,

    danach an sich zuschlagsfähig AB und BC; Zuschlag auf Einzelausgebote scheidet wegen Vergleich (1) und (2) aus.

    2. Vergleich der zuschlagsfähigen Gruppenmeistgebote mit dem Gesamtmeistgebot,

    also ABC 10.000 < AB + BC 14.000.

    Denkbar wäre, auf AB + C oder A + BC zuzuschlagen. Wäre vom Gesamtergebnis (jeweils 10.000) gleich.
    Angenommen, alle 3 Grundstücke sind gleich viel Wert. Im Gruppenausgebot würden auf jedes Grundstück rechnerisch 3.500 entfallen, d.h. A oder C wären bei der Zuschlagsentscheidung benachteiligt.
    Am "fairsten" wäre noch der Zuschlag auf das Gesamtausgebot, denn dann würden auf jeden Grundstück rechnerisch 3.333,33 Erlös entfallen, aber das wäre gegen den Wortlaut des § 63 Abs. 3 S. 2 ZVG.

    Und jetzt?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Und jetzt?

    ... ist eine Zuschlagserteilung schlichtweg nicht möglich, da alle Vergleiche mit unmöglichen Lösungen enden und insbesondere auch keine Lösung unter dem Gesichtspunkt einer bestmöglichen Verwertung zu finden ist.

    Das Problem ergibt sich hier nämlich daraus, daß im Vergleich der Konstellationen AB und C sowie A und BC in der Summe gleich hohe Meistgebote nicht ausgeschlossen sind.

    Es bleibt in solchen Fällen nichts anderes übrig, als während des Termins mitzurechnen, die Interessenten rechtzeitig auf den etwaigen Gleichstand hinzuweisen und möglicherweise wirklich erst dann zu schließen, wenn (wieder) klare Verhältnisse vorliegen.

  • Und jetzt?

    ... ist eine Zuschlagserteilung schlichtweg nicht möglich, da alle Vergleiche mit unmöglichen Lösungen enden und insbesondere auch keine Lösung unter dem Gesichtspunkt einer bestmöglichen Verwertung zu finden ist.

    Der Ansatz gefällt mir: wenn es bei dieser Konstellation bleibt, einfach den Zuschlag wegen derzeitiger objektiver Unmöglichkeit versagen. :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!