Pfändung von abgetretenen Rückgewährsansprüchen?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe einen komischen Fall auf dem Tisch...

    Gl und DS ist die Bank xy, es soll gepfändet werden "Rückgewährsansprüche des S bzgl der Lebensversicherung bei der Versicherung x".

    Ich habe zwischenverfügt, warum der Anspruch nicht bei der LV gepfändet wird. Antwort des Gl V: Der Anspruch ist bereits wg einer Einzelforderung abgetreten, diese valutiert nur noch zum Teil, so dass bereits Rückgewährsansprüche entstanden sind.Rückgewährsverpflichtet ist in diesem Fall die xy Bank selbst. Die Pfändung erfolgt wg weitergehender Ansprüche, die über die bisherige Verwendungszweckerklärung nicht besichert sind."


    Irgendwie finde ich das alles komisch. Wenn der Anspruch abgetreten ist und diese Abtretung "verbraucht" ist können doch die Ansprüche direkt bei der LV gepfändet werden oder?
    Da Gl und DS identisch sind befürchte ich man möchte ein Papier in der Hand haben um sich das Geld einzubehalten.
    Was meint ihr? Habe über abgetretene Rückgewährsansprüche nirgends was gefunden..

    Gruß

  • Ein Rechtsschutzinteresse besteht auch für die Pfändung einer vom Schuldner durch Abtretung erworbenen, also eigenen Forderung des Gläubigers. Durch eine solche Pfändung erwirbt der Gläubiger einen Titel auf Herausgabe evtl. vorhandener Urkunden (§ 836 Abs. 3 ZPO), und der Drittschuldner wird - nach Überweisung - auskunftspflichtig gem. § 840 ZPO. Ich wäre also auch so wie du vorgeschlagen hast vorgegangen: Pfändung bei der LV (trotz der Abtretung).

    Es können aber auch Forderungen des Schuldners gegen den Gläubiger (hier: Rückgewährsansprüche) gepfändet werden, so dass eine Identität von Gläubiger und Drittschuldner möglich ist. Sinnvoll ist das z. B., wenn die Pfändung dem Gläubiger eine sonst prozessual (zB § 767 Abs. 2 ZPO) oder materiellrechtlich unstatthafte Aufrechnung ermöglicht. Bei uns kommt das auch vor (dinglicher Arrest + Pfändung von Steuererstattungsansprüchen durch das Finanzamt), wenn die Steuerschulden noch nicht zwecks Aufrechnung fällig sind.

    Konkret hast du es hier ja mit einer Sicherungsabtretung zu tun. Je nach Sicherungsabrede kann ja tatsächlich trotz anderweitiger Forderungen ein Rückabtretungsanspruch an den Schuldner bestehen. Was machen, wenn ein anderer Gläubiger diesen pfändet bzw. der Schuldner den abtritt? So gesehen besteht hier doch ein ernsthaftes Interesse an einer Pfändung des Rückabtretungsanspruchs.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    8 Mal editiert, zuletzt von Exec (5. September 2013 um 13:11)

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