Ich weiß, zum X-ten Male
Aber es leuchtet mir einfach nicht an, ob DAS gewollt ist:
Stadtsparkasse mit eingetragenen Grundschuld auf dem Grundbesitz des Erblassers beantragt die ZVersteigerung nach Tod des Erblassers.
Um den Titel umzuschreiben und die Zwangsversteigerung beantragen zu können, wird durch die SSK eine Pflegschaft nach § 1961 BGB beantragt. Diese wird angeordnet, das ZV-Verfahren durchgeführt.
Der Grundbesitz ist der einzige NL-gegenstand! Lt. Verteilungsplan verbleibt kein Erlös für den NL.
NL-Pfleger beantragt nun Zahlung seiner - recht umfangreichen - Vergütung aus dem nachlass.
Nach Rücksprache mit der Kollegin aus der K-Abteilung hätte es keine Möglichkeit gegeben, diese Kosten vorrangig zu berücksichtigen.
Wäre ein Inso-verfahren durchgeführt worden, wären die Kosten Masseverbindlichkeiten gewesen!!
Steh ich irgendwie auf dem Schlauch oder ist das wirklich so, dass hier eine NL-Pflegschaft für NL-Gläubiger auf Kosten der Staatskasse durchgeführt wird?