Kosten der Pflegschaft nach § 1961 BGB

  • Ich weiß, zum X-ten Male :oops:

    Aber es leuchtet mir einfach nicht an, ob DAS gewollt ist:

    Stadtsparkasse mit eingetragenen Grundschuld auf dem Grundbesitz des Erblassers beantragt die ZVersteigerung nach Tod des Erblassers.
    Um den Titel umzuschreiben und die Zwangsversteigerung beantragen zu können, wird durch die SSK eine Pflegschaft nach § 1961 BGB beantragt. Diese wird angeordnet, das ZV-Verfahren durchgeführt.
    Der Grundbesitz ist der einzige NL-gegenstand! Lt. Verteilungsplan verbleibt kein Erlös für den NL.
    NL-Pfleger beantragt nun Zahlung seiner - recht umfangreichen - Vergütung aus dem nachlass.
    Nach Rücksprache mit der Kollegin aus der K-Abteilung hätte es keine Möglichkeit gegeben, diese Kosten vorrangig zu berücksichtigen. :gruebel:

    Wäre ein Inso-verfahren durchgeführt worden, wären die Kosten Masseverbindlichkeiten gewesen!!

    Steh ich irgendwie auf dem Schlauch oder ist das wirklich so, dass hier eine NL-Pflegschaft für NL-Gläubiger auf Kosten der Staatskasse durchgeführt wird?

  • Du schreibst, der NLPfleger beantragt die Vergütung aus dem Nachlass .... damit wäre doch die Landeskasse gar nicht betroffen.

    Sollte doch eine Zahlung aus der Landeskasse beantragt worden sein:

    Ja, vgl. § 24 Ziff. 3 GNotKG, wonach allein die Erben Kostenschuldner sind. Aber das war zu Zeiten der KostO nicht anders.
    Die A'Stellerin haftet nur dann für die Gebühr KV 12312 und etwaige Auslagen, wenn der Antrag auf Anordnung der NLP abgelehnt oder der Antrag zurückgenommen wird (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

  • Mir ist nicht recht verständlich, weshalb dem Nachlasspfleger eine so umfangreiche Vergütung zustehen soll. Wenn er (nur) gemäß § 1961 BGB bestellt worden ist, wäre er im Zwangsversteigerungsverfahren doch nur eine Art Zustellungsvertreter gewesen. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, auf die Feststellung des Fiskuserbrechts "umzusteigen", als klar wurde, dass der Nachlass überschuldet ist.

    So wie es offenbar tatsächlich gelaufen ist, muss nun im Ergebnis wohl der Steuerzahler für die Vergütung aufkommen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zu den Beiträgen 1-3 sehe ich es wie folgt:

    Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1915 BGB iVm. § 1836 BGB und dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um eine Pflegschaft nach § 1960 BGB oder § 1961 BGB handelt. Die Vergütung richtet sich dann nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling (= Nachlass) nicht mittellos ist. Ist also die Arbeit einfach, gibt es halt nur einen geringen Stundensatz.

    Die Kernfrage ist jedoch, ob der Nachlass bei dem geschilderten Sachverhalt mittellos ist, oder nicht. Nach meiner Ansicht ist der Nachlass eigentlich nicht mittellos (wohl aber überschuldet und "übersichert"). In dem speziellen Fall hier besteht jedoch das Problem, dass es für den Pfleger unmöglich ist, seine Vergütung zu entnehmen, weil es Pfandrechte gibt die seinem Vergütungsanspruch vorgehen.

    Von daher hätte man es sich auch überlegen können, als Nachlasspfleger und Nachlassgericht hier eine Mittellosigkeit anzunehmen. Die Folge wäre dann ein maximaler Stundensatz von 33,50 €. Die Bezahlung würde jedoch dafür von der Staatskasse erfolgen...

    Wäre ich hier der Nachlasspfleger gewesen, hätte ich vmtl. in Zusammenarbeit mit dem Gläubiger versucht, die Immobilie freihändig zu verkaufen. Dann nämlich hätte mit Sicherheit auch der Gläubiger einen wesentlich höheren Erlös verzeichnen können und ich hätte dann (zuvor) mit dem Gl vereinbart, das mir aus dem Verkaufserlös eine pauschale Vergütung zusteht. Die wäre dann also mit dem Gläubiger vereinbart worden. Aber das ist in dem Fall hier ja offenbar nicht mehr möglich, denn man hat das ZVG-Verfahren durchgeführt.

    Zum Thema Fiskuserbrecht: Der damalige Antrag des Gläubigers nach § 1961 BGB wurde offenbar positiv beschieden. Es kommt auf den Einzelfall an, ob man schon zu Beginn des Verfahrens oder mittendrin ggf. das Fiskuserbrecht feststellt oder es hätte feststellen müssen. Hier wäre das ggf. das Richtige gewesen, denn laut Sachverhalt handelt es sich bei der Immobilie um den einzigen Nachlassgegenstand und ist dieser offenbar mit einem Grundpfandrecht "bis zur Schornsteinspitze" belastet. Ich vermute, dass die bekannten Erben zuvor allesamt ausgeschlagen haben.

    Zur Insolvenz: Insofern frage ich mich im Hinblick auf den Sachverhalt, wie es hier zu einem Insolvenzverfahren hätte kommen sollen, denn ein so belastetes Grundstück wird in der Regel vom Insoverwalter freigegeben, denn er kann es nicht für die Masse mit Gewinn verwerten. Selbst wenn nicht, kann der InsoV m.E. seine Vergütung nicht aus dem Versteigerungserlös vorweg entnehmen, denn die Grundpfandrechtsgläubiger dürften aus meiner Sicht vorgehen. Es ist daher schon fraglch ob das InsoGericht überhaupt ein Verfahren eröffnet hätte. Ich glaube nicht. Hinzu kommt, dass auch bei einem Insolvenzverfahren und unbekannten Erben ein Nachlasspfleger für die Dauer des Verfahrens zu bestellen gewesen wäre. Das Problem der Pflegervergütung bleibt damit also bestehen und es kommt lediglich noch die InsoV-Vergütung hinzu....

    Zur Abrundung:

    Ich erlebe es immer wieder, wie ZVG-Gerichte bei unbekannten Erben einfach einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG für diese bestellen und das Verfahren fortsetzen. Ich halte das für gefährlich und nur dann einigermaßen für richtig, wenn das Verfahren zum Todeszeitpunkt bereits lief. Denn der ZU-Vertreter hat lediglich die Zustellungen des Gerichts entgegenzunehmen und den "Beteiligten" zu ermitteln um ihm die Unterlagen auszuhändigen. Anträge etc. darf er nicht stellen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (9. September 2013 um 08:12)

  • 1. Bei der Prüfung, ob der Nachlass mittellos im Sinne von §1836d BGB ist, ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen; Nachlassverbindlichkeiten - auch in Höhe einer Überschuldung des Nachlasses - bleiben außer Betracht.

    2. Gehört zum Aktivvermögen des Nachlasses ein Grundstück, ist dieses jedoch wegen wertübersteigender dinglicher Belastung nicht geeignet, hieraus Einnahmen zu erzielen, so steht es der Feststellung der Mittellosigkeit des Nachlasses nicht entgegen.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 10.07.2013, 2 Wx 44/13, BeckRS 2013, 14048


    In unserem Fall hier muss dann davon ausgegangen werden, dass der Nachlass mittellos ist. Der Nachlasspfleger bekommt also max. 33,50 € aus der Staatskasse bezahlt.

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  • Wenn statt NP Staatserbrecht festgestellt worden wäre, wäre dies sicher kostengünstiger gewesen. Im Übrigen hätte ich bei einer solchen NP den Aufgabenkreis auf das unbedingt Erforderliche begrenzt. Dann können keine erheblichen Gebühren entstehen.

  • Ja, siehe #4 Absatz 5.

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  • Ich erlebe es immer wieder, wie ZVG-Gerichte bei unbekannten Erben einfach einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG für diese bestellen und das Verfahren fortsetzen. Ich halte das für gefährlich und nur dann einigermaßen für richtig, wenn das Verfahren zum Todeszeitpunkt bereits lief. Denn der ZU-Vertreter hat lediglich die Zustellungen des Gerichts entgegenzunehmen und den "Beteiligten" zu ermitteln um ihm die Unterlagen auszuhändigen. Anträge etc. darf er nicht stellen.

    Zumal mit dem einstweiligen besonderen Vertreter nach § 779 II ZPO ein Instrument für eine "echte" Vertretung zur Verfügung steht.

  • Im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung zum GNotKG , wieß die dozierende Bezirksrevisorin im Zusammenhang mit Nachlasspflegschaften , insbesondere nach § 1961 BGB auf den Nachsatz in § 24 " wenn das Gericht nichts anderes bestimmt " hin.


    Ist irgendjemandem etwas dazu bekannt , ob sich nun die Möglichkeit eröffnet dem Gläubiger die Kosten durch Beschluss aufzuerlegen, wenn die Nachlasspflegschaftskosten nicht durch die Nachlassmasse gezahlt werden können.

  • Die Gerichtsgebühr von jetzt mindestens EUR 200,00 fällt ja auf jeden Fall darunter , d.h. hier bleibt die Überlegung, bzw. Fragestellung
    Und worunter fällt die Vergütung des Nachlasspflegers :gruebel:

  • Hinsichtlich der Kosten nach GNotKG:
    Die Gesetzesbegründung 17/11471 sagt auf S. 161: "Die eingeschränkte Erbenhaftung soll dann nicht gelten, wenn das Gericht etwas anderes bestimmt hat. Hiermit sol- len insbesondere die Fälle, in denen Anträge zurückgenom- men oder zurückgewiesen werden, oder auch Rechtsmittel- verfahren, erfasst sein. Für die Kosten einer Gesamtgutsver- waltung haftet wie bisher (§ 2 Nummer 1 KostO) der An- tragsteller (§ 22 Absatz 1 GNotKG)."

    Ich würde behaupten, dass sich die Grundlage für eine Kostenentscheidung nicht aus dem GNotKG sondern aus dem FamFG ergibt. Es gilt also § 81 FamFG. Kostenhaftung des Antragstellers dürfte damit auf unrichtige oder mutwillige Anträge i.S.d. § 81 Abs. 2 FamFG beschränkt sein. In den Fällen können die Kosten dann wegen § 24 letzter Halbsatz GNotKG uneingeschränkt geltend gemacht werden.

    Hinsichtlich der Nachlasspflegervergütung:
    Für die haftet grundsätzlich gem. §§ 1915 1836 BGB der Nachlass. Im Fall der Mittellosigkeit tritt die Staatskasse ein. Mit der Befriedigung geht gem. § 1836e BGB der Anspruch des NL-Pflegers gegen den Nachlass auf die Staatskasse über. Etwaige Wiedereinziehungen haben deshalb ihre Grundlage in diesem Rechtsübergang. Die Kostenentscheidung hat insoweit m.E. keine Auswirkungen.

  • Hatte nach der Aussage der Bezirksrevisorin doch glatt Hoffnung.
    Es wurmt mich einfach, dass bei mittellosen Nachlässen über § 1961 BGB die Staatskasse für die Kosten verursacht durch die Interessen der Gläubiger, egal ob Vermieter oder sonstige Gläubiger , aufkommen soll.

    Wenn es eine gesetzliche Handgabe gäbe , dass für die Kosten, die der Nachlass nicht deckt der Antragsteller haften würde , wäre dies doch sinnvoll.

  • Ich finde es auch nicht gut.
    Aber die Petition 18972 beim Bundestag, in der es darum ging, dass der Vermieter den Nachlaspfleger bezahlen soll, wenn die Wohnung geräumt werden muss, ist gescheitert. Zur Begründung hat der Petitionsausschuss u.a. ausgeführt:

    "Die Nachlasspflegschaft ist deshalb in ihrem rechtlichen Gehalt – wie die des § 1960 BGB – Fürsorge für den Nachlass im Interesse des Erben. Der Antrag des Nachlassgläubigers initiiert lediglich eine vom Nachlassgericht dann von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit. Ein durch eine Fürsorgepflicht begründetes staatliches Tätigwerden darf aber auch nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Umfang ein werthaltiger Nachlass vorhanden ist. Darüber hinaus ist dies in den allermeisten Fällen zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachlasspflegschaft weder bekannt noch abschätzbar."

    Das ist also kein Versehen, sondern so gewollt.

  • Die Tätigkeit des Staates zum Erhalt der Ordnung (auch der rechtlichen Ordnung) muß nicht wirtschaftlich oder kostendeckend sein. So ist das nunmal in einem Rechtsstaat.

    Mit den Polizeikosten für die Bewachung eines einzigen Bundesliga-Fussballspiels könnten wohl alle 1961er-Pflegschaften ganz Deutschlands bezahlt werden....und für diese Kosten kommen auch nicht die Vereine auf, obwohl die mit jedem Spiel Millionen verdienen...

    Warum nur tun manche Rechtspfleger so, als müßten sie die paar Hundert Euro Nachlasspflegervergütung für solche 61er-Pflegschaften aus der eigenen Tasche bezahlen? Für solche und viele viele viele andere Ausgaben des Staates nimmt er Steuern ein, um diese Steuern dann zum Erhalt der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit wieder auszugeben. Es geht ja nicht darum, dem Vermieter den Mietausfall, Die Räumung oder seinen Schaden zu ersetzen sondern darum, dem Vermieter zu ermöglichen, dass er ohne Selbstjustiz üben zu müssen in rechtsstaatlich geordneten Bahnen das Mietverhältnis abwickeln kann. Mehr nicht.

    Dennoch müßte meines Erachtens eine Regelung ins GNotKG, dass für die gegen die Staatskasse veranlagten Nachlasspflegerkosten der Antragsteller (bei einer § 1961 BGB Pflegschaft) haftet und insoweit, weil Antragsverfahren, eine Vorschusserhebung möglich ist. Solange es aber keine solche Regel gibt, gibt es sie nicht :)

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (15. November 2013 um 12:55)

  • Ich habe hier ein Schreiben unserer Bezirksrevisorin aus Mai 2013 vorliegen, in dem es heißt:
    "Die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn ein die Vergütung und die Auslagen des Pflegers deckender Nachlass nicht erkennbar ist (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 1961, Rn 12). Der Gläubiger kann in solchen Fällen die Kosten des Nachlasspflegers vorschießen."
    Wie ihre Ansicht nach Einführung des GNotKG ist, weiß ich allerdings nicht.

  • Das ist wohl im Hinblick auf die gängige obergerichtliche Rechtsprechung überholt.

    Vgl.:
    "Auf Antrag des Vermieters des Verstorbenen kann eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser angeordnet werden. Die Anordnung darf nicht von der Zahlung eines Vorschusses für die Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers abhängig gemacht werden (OLG Hamm 22.6.10, I-15 W 308/10)"

    und


    Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar(...)
    BGH, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.7.2010 - VIII ZR 45/09 -

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  • Dass der Gläubiger einen Vorschuss leisten KANN, ist richtig ...

    Im Übrigen:

    Ich habe zwar keinen MüKo 5. Aufl., in der 3. Auflage steht aber (noch) nichts davon, dass die Pflegschaft abgelehnt werden könne, wenn ein kostendeckender Nachlass nicht vorhanden ist. Würde mich aber wundern, wenn es so wäre.

    Die Revisorin dürfte mit ihrer Meinung falsch gelegen haben (oder noch immer liegen). Die Voraussetzung "kostendeckender Nachlass" gibt es nicht. Evtl. verwechselt sie den mit dem "sicherungsbedürftigen Nachlass"; nur: diese Voraussetzung gilt nicht beim Antrag gem. § 1961 BGB, da kommt es stattdessen auf das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an. Wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, muss die Pflegschaft also angeordnet werden.

  • Der Gläubiger kann nichts dafür, dass sein Schuldner (oder Mieter, etc.) stirbt und die Erbfolge unklar ist. Es gibt keinen Grund, warum der Gläubiger für die Kosten der Nachlasspflegschaft haften sollte. Gegenvorschlag: Nachlasspfleger und Rechtspfleger arbeiten ab jetzt in diesen Fällen kostenlos. Dann wird der Staat nicht mit Kosten belastet... (oder wir lassen es einfach so, wie es jetzt ist.)

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