Rechtsmittel gegen Pfändungsbeschluss zweckmäßig?

  • Hallo Forengemeinde, wir vertreten zwei Mandanten, gegen die nunmehr ein Pfändungsbeschluss (wegen § 720 a ZPO) erlassen wurde. Der Gläubiger hat "Hauptforderung" "gemäß anliegender Aufstellung" angekreuzt. Wenn ich mir die Anlage ansehe, erkenne ich, dass als "Hauptforderung" die Einzelbeträge der Hauptforderung und ausgerechnete Zinsen zusammengerechnet wurden. Laufende Zinsen wurden nicht geltend gemacht. Dass der Gläubigerin zustehende Zinsen nicht berücksichtigt bzw. zum Vorteil unserer Mandanten nicht berechnet wurden, ist nicht mein Problem. Macht es überhaupt Sinn, ein Rechtsmittel wegen der falschen Forderungsbezeichnung (Hauptforderung statt Hauptforderung nebst ausgerechneter Zinsen) einzulegen? Im Ergebnis können wir derzeit keinen Nachteil erkennen. Vielleicht übersehen wir auch etwas. Schon mal ein Dankeschön.

  • Laufende Zinsen wurden nicht geltend gemacht. Dass der Gläubigerin zustehende Zinsen nicht berücksichtigt bzw. zum Vorteil unserer Mandanten nicht berechnet wurden, ist nicht mein Problem. Macht es überhaupt Sinn, ein Rechtsmittel wegen der falschen Forderungsbezeichnung (Hauptforderung statt Hauptforderung nebst ausgerechneter Zinsen) einzulegen? Im Ergebnis können wir derzeit keinen Nachteil erkennen.

    Ich sehe auch keine Beschwer und daher keinen Sinn, eine (erfolglose) Erinnerung einzulegen.

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