Zustellung PfÜb Drittschuldner/Schuldner Personalunion

  • Moin an alle!

    Ich brauche eure Hilde zur Kopfknotenlösung in folgendem Fall:

    PfÜb ist beantragt, Drittschuldnerin ist die X-GmbH, vertreten durch die GF Frau X.
    Frau X ist gleichzeitig auch die Schuldnerin.
    Gesellschafter der GmbH sind ferner die Y-AG, ein volljähriger Sohn der Frau X (wohnhaft bei dieser), sowie drei weitere minderjährige Kinder der Frau X, vertreten durch selbige.

    Gläubiger beantragt nun die Bestimmung eines Zustellungsvertreters für die minderjährigen Kinder.
    Dabei beruft er sich auf die Entscheidung des OLG Celle vom 15.02.2002, Az.: 16 U 161/01 (eingestellt bei juris.de, sonst DGVZ 2003/8).

    Meine Gedanken dazu:
    1) Besteht tatsächlich überhaupt ein "Zustellungsausschluss", wenn die Schuldnerin auch Vertreterin der Drittschuldnerin in Personalunion ist?
    2) Kann aufgrund Bejahung von 1) § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG analog herangezogen werden, sodass man zur Zustellung an die Gesellschafter kommt?
    3) Genügt dann nicht sogar die Zustellung an EINEN Gesellschafter (z.B. volljährigen Sohn)?
    4) Was ist mit der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten der GmbH?

    Bin für jede Hilfe dankbar!
    Liebe Grüße.

  • Die Gesellschafter (und damit die minderjährigen Kinder) spielen hier doch gar keine Rolle!

    Die GmbH wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin. Der GmbH ist als Drittschuldner zuzustellen, welche nur durch die GFin vertreten wird. Die Zustellung erfolgt im Geschäftslokal an die Drittschuldnerin (oder durch Einwurf in den Briefkasten) und dann an die Schuldnerin, fertig.

    Oder liegt der Fall hier gänzlich anders?

    Ein "Zustellungsausschluss" liegt hier nicht vor, da es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt, bei dem auf der einen Seite die Schuldnerin auftritt und auf der anderen Seite sie nochmals als gesetzlicher Vertreter. Im Übrigen: Wenn die Drittschuldnerin sich nicht daran hält und weiter an die Schuldnerin leistet und nicht an die Gläubigerin, kann auf Grund des PfÜBs der Gläubiger dann doch Drittschuldnerklage unmittelbar gegen die GmbH erheben und mit einem Urteil dann auch gegen diese vollstrecken. Insgesamt ist da also kein Ausschlussgrund zu erblicken, der die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten oder sonstigen Vertreters notwendig machen würde.

  • Grundsätzlich ist das so. Aber der Gl.-Vertr. bezieht sich ja nun gerade auf die genannte Entscheidung und will dabei herauslesen, dass der Tenor auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, daher also eine Zustellung an die Geschäftsführerin, die ja selbst Schuldnerin ist, mit einem Zustellungsmangel wegen Interessenkonflikt behaftet ist.
    Das ist die Grundproblematik, die ich zwar nachvollziehen kann, für die mir aber jegliches Gefühl abhanden gekomemn ist.

  • Da an die minderjährigen Kinder (als Gesellschafter) hier gar nicht zuzustellen ist, brauchen sie schon mal keinen Zustellvertreter.
    Darum ist der Satz/ Antrag "Gläubiger beantragt nun die Bestimmung eines Zustellungsvertreters für die minderjährigen Kinder" schon mal gar nicht zu verstehen.

    In dem Fall gibt es einfach nichts zu bestellen. Teile ihm das mit und frage ihn, ob du diesen Teilantrag förmlich zurückweisen sollst (wegen Rechtsmittel) oder ob den PfÜB ohne Bestellung erlassen und zur Zustellung geben sollst. Es gibt nur die 2 Möglichkeiten.

  • Im Ergebnis sind die Aussagen von Andy.K zutreffend: Kein Zustellungsvertreter erforderlich, keine Zustellung an die Gesellschafter möglich, Zustellung an die Geschäftsführerin reicht aus. Allerdings ist der von Merrick geschilderte Verweis des Gläubigers auf die Entscheidung des OLG Celle im Ansatz gar nicht so abwegig, auch wenn er im Endeffekt zu kurz greift:

    Die Ersatzzustellung eines PfÜB soll nicht an denjenigen erfolgen, gegen den sich die Vollstreckung richtet. Daher ist eine Ersatzzustellung an den Schuldner als Empfangsgehilfe des Drittschuldners in entsprechender Anwendung des § 178 Abs. 2 ZPO n.F. (§ 185 ZPO a.F.) unwirksam (OLG Celle, Urt. v. 15.02.2002, Az.: 16 U 161/01; BAG, Urt. v. 15.10.1980 - 4 AZR 662/78). In diesen Fällen richtete sich die Vollstreckung gegen den Arbeitnehmer (= Schuldner) in dessen Forderungen gegen den Arbeitgeber (= Drittschuldner), wobei der PfÜB an den Schuldner als im Geschäftslokal des Drittschuldners beschäftigte Person zugestellt wurde (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.; § 184 ZPO a.F.). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass in diesen Fällen nicht sichergestellt ist, dass der Schuldner den PfÜB auch tatsächlich an den Drittschuldner weitergibt und somit den Erfolg der Vollstreckung gefährdet (OLG, a.a.O.; BAG, a.a.O.). Daher soll von vornherein einer Interessenkollision des Schuldners begegnet werden, der Vorteile daraus ziehen könnte, wenn er die Kenntnisnahme durch den Drittschuldner verhindert (BAG, a.a.O.). Dies gilt indes nur in den Fällen der Ersatzzustellung (BGH, Urt. v. 11.07.1983 - II ZR 114/82).

    Hier liegt der Fall hingegen anders: Es geht nicht um eine Ersatzzustellung an die Schuldnerin (= Geschäftsführerin) als "Beschäftigte" der Drittschuldnerin (= GmbH) nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sondern um eine unmittelbare Zustellung an die Schuldnerin als gesetzliche Vertreterin der Drittschuldnerin gem. § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO. In diesem Fall wird die GmbH bereits mit der Kenntniserlangung durch die Geschäftsführerin über den PfÜB informiert, so dass es ein Interessenkonflikt und die Gefahr einer Nichtaushändigung des PfÜB an die Drittschuldnerin ausscheidet. Die Wirksamkeit der Zustellung bleibt daher von der Personenidentität zwischen Schuldnerin und gesetzlicher Vertreterin der Drittschuldnerin unberührt (BGH, Urt. v. 11.07.1983 - II ZR 114/82).

    Eine andere Frage ist dann, ob sich die GmbH, vertreten durch die Schuldnerin als Geschäftsführerin, an den PfÜB hält und an den Gläubiger auszahlt. Dies ist indes für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang, sondern - wie Andy.K schon ausführte - mittels Drittschuldnerklage gegen die GmbH zu lösen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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