mehrere Drittschuldner - schwärzen?

  • Pfüb mit Parteizustellung: Aus Kostengründen ist man gehalten, alle Drittschuldner in einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufzunehmen. Ich kenne keine Pflicht, diejenigen Drittschuldner zu schwärzen, an die nicht zugestellt wird. Dann könnte man auch keine beglaubigte Fotokopie der Original-Ausfertigung erstellen, weil keine Übereinstimmung mit dem Original vorliegt. Allerdings kann dies für den Schuldner äußerst peinlich sein, z. B. habe ich gerade eine Sache mit Herausgabeanspruch an das Leihhaus. Was meint Ihr zu diesem Thema?

  • Die Zustellung eines teilweise geschwärzten Beschlusses geht m. E. gar nicht. Das Gericht hat abzuwägen, ob ein einheitlicher Beschluss an mehrere DS in Ordnung ist. Dabei hat es nach § 829 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausdrücklich nur auf die schutzwürdigen Interessen der Drittschuldner abzustellen. Auf die Interessen des Schuldners kann es damit wohl nicht ankommen: daher "Feuer frei!".

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Zustellung eines teilweise geschwärzten Beschlusses geht m. E. gar nicht. Das Gericht hat abzuwägen, ob ein einheitlicher Beschluss an mehrere DS in Ordnung ist. Dabei hat es nach § 829 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausdrücklich nur auf die schutzwürdigen Interessen der Drittschuldner abzustellen. Auf die Interessen des Schuldners kann es damit wohl nicht ankommen: daher "Feuer frei!".

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  • Jeder Drittschuldner benötigt den vollständigen PfÜB, da er sich bei Zahlungen mit den anderen DrSch abstimmen muss, damit der Gl nur einmal befriedigt wird. Und das dürfte im Interesse des Sch sein. Ansonsten den Euro ins Phrasenschwein: "Ein Sch kann die Zwangsvollstreckung vermeiden, indem er die Forderung befriedigt."

  • Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet hinter anderen Drittschuldnern hinterher zu telefonieren, in welcher Höhe die Forderung nun zu bedienen ist. Wenn die Forderung bereits von anderer Seite erfüllt wurde, wäre es am Schuldner, eine Aufhebung des PfÜB zu erreichen.

    Bekommt der Gläubiger mehr als ihm zusteht, ist er verpflichtet, den überschießenden Teil an den Schuldner aus Bereicherungsrecht herauszugeben. Hier kann natürlich je nach Gläubiger ein gewisses Konfliktpotential lauern (Aufrechnung mit Kosten, weiteren Forderungen), weswegen der Schuldner gut beraten wäre, die rechtzeitige Aufhebung der Pfändungen zu erreichen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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