Insolvenzeröffnung, Vormerkung und Grundschuld

  • Hallo allerseits,

    ich bin mir nicht sicher ob ich bei folgendem Problem richtig liege:
    22.08.13 Beurkundung des Kaufvetrages und der Grundschuldbestellung
    29.08.13 15.19 Uhr Eingang Antrag Grundschuldeintragung
    29.08.13 15.38 Uhr Eröffnung Privatinsolvenz
    2.09.13 Antrag Auflassungsvormerkung
    6.09.13 Antrag Insolvenzvermerk
    Ich denke, die Eintragung der Grundschuld kann erfolgen, da Beurkundung und Antragseingang vor Inso-eröffnung liegen.
    Die AV würde ich nicht eintragen (zumindest nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters), da der Antragseingang nach Eröffnung liegt (§ 878 BGB greift nicht).
    Ich zweifle nur ein bischen, weil der Antrag auf Eintragung des Inso-vermerks nach dem Antrag auf Eintragung der AV eingegangen ist (§ 17 GBO) ?!
    Wie seht ihr das ?

  • Mit § 17 GBO hat das Ganze gar nichts zu tun, weil es darum geht, ob die Voraussetzungen für den Vollzug des früheren Antrags überhaupt vorliegen. § 17 GBO regelt nicht, wie über den früher gestellten Antrag zu entscheiden ist.

    Ob die Voraussetzungen des § 878 BGB im Hinblick auf die Grundschuld vorliegen, ist nach dem Sachverhalt nicht unbedingt gesagt. Denn die erforderliche Bindung kann hier nicht aufgrund der Beurkundung der Grundschuldbestellung (wegen § 800 ZPO) eingetreten sein, weil § 873 Abs. 2 BGB insoweit fordert, dass die dingliche Einigung der Beteiligten über die Grundschuldbestellung notariell beurkundet (oder beim Grundbuchamt eingereicht) sein muss. Daran fehlt es natürlich, weil der künftige Grundschuldgläubiger überhaupt nicht mitgewirkt hat.

    Bindung i.S. des § 873 Abs. 2 BGB kann daher nur aufgrund der letzten Alternative der Norm eingetreten sein. Dieser Fall kann durchaus vorliegen, nur muss es eben geprüft werden.

  • Hallo, ich würde mich mit folgendem Fall gerne anschließen:


    31.08.: Beurkundung Kaufvertrag
    01.09.: Eröffnung Insolvenzverfahren über Vermögen des Eigentümers
    17.09.: Eingang Antrag Vormerkung beim Grundbuchamt

    Bisher liegt noch kein Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung des Insolvenzvermerks vor.
    Von der Insolvenz habe ich durch ein Schreiben der Insolvenzverwalterin erfahren, welche sich nach Grundbesitz des Schuldners im hiesigen Bezirk erkundigt (Eingang: 23.09.).

    Mein Plan:
    Vormerkung eintragen, da Erklärungen im Kaufvertrag mit Beurkundung bindend geworden sind, §§ 91 Abs. 2 InsO, 878, 873 Abs. 2 BGB.
    Daraufhin würde ich das Insolvenzgericht und die Insolvenzverwalterin benachrichtigen.

    Was sagt ihr?


    Nachtrag: Bin mir nicht mehr sicher ob 873 BGB auch für die Vormerkung gilt.... :confused: ... Hilfe :oops:

  • Wenn Du von der Insolvenzeröffnung Kenntnis hast, dann weißt Du ja, dass der eingetragene Eigentümer seine Bewilligungsbefugnis verloren hat. Diese muss aber zum Zeitpunkt der Eintragung noch bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Insolvenzvermerk bereits eingetragen ist. Wie Cromwell hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post645624
    unter Hinweis auf die Ausführungen des LG Berlin Rpfleger 2003, 648 (inhaltsgleich mit LG Berlin Rpfleger 2004, 158; ebenso Kesseler ZInsO 2005, 418, 420; DNotI-Report 2007, 98, 99) ausführt, ist der Insolvenzvermerk für die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verfügung über die Gegenstände der Insolvenzmasse nicht von Bedeutung. Insbesondere ist die Eintragung des Vermerks in Abt. II des Grundbuchs für ein bestimmtes Grundstück nicht dafür konstitutiv, dass der Insolvenzverwalter über dieses Grundstück verfügen kann. Gemäß § 80 Abs.1 InsO geht die Verfügungsbefugnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Verwalter über, ohne dass es dazu einer Eintragung im Grundbuch bedarf (vgl. Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 32 Rn. 4 m.w.N.).

    Wenn also am 01.09.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers eröffnet wurde und der Antrag auf Eintragung der Vormerkung erst am 17.09.2020 eingeht, dann fehlt es zur Eintragung dieser Vormerkung an der Bewilligungsbefugnis des Eigentümers.

    Der Vorgang entspricht dem Beispielsfall Nr. 4 unter 2.2 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) der Abhandlung von Becker, „Vollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch“, ZfIR 2019, 253/258
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-08-0253-01-A-01
    Der dort genannten Literatur, wonach eine Grundbuchsperre erst nach Eintragung des Insolvenzvermerks eintrete, ist die Rechtsprechung bislang nicht gefolgt. Siehe dazu die Ausführungen von Becker, aaO: „Zu Recht ist die Rechtsprechung dieser Ansicht bisher nicht gefolgt….“ und die Nachweise in Fußnote 43.

    Die Insolvenzeröffnung am 01.09.2020 ist Dir allerdings noch nachzuweisen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So nicht

    878 passt nicht

  • Danke für eure Antworten.
    Ich habe § 878 BGB nun nochmal genau gelesen und auch festgestellt, dass neben der Bindung auch die Antragstellung beim GBA erforderlich ist.... Wer lesen kann ist klar im Vorteil ;).

    Erwarte jetzt das Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts und werde dann via ZwVfg an den Notar beanstanden, dass die Genhemigung der Insolvenzverwalterin erforderlich ist.

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