Erbenaufgebot nach § 2358 II BGB

  • Bin seit einiger Zeit auf der Suche nach Formularen für ein Erbenaufgebot nach § 2358 II BGB.
    In unseren Verfügungsformularen sind lediglich die obligatorischen Aufgebotsverfahren nach § 1956 BGB vorhanden, bzw. die Aufgebotsverfahren exiplizit für Grundbuchsachen.

    Meine Frage, gibt es dafür Formulare oder muss ich mir dieses selber "basteln". Im Firsching bin ich nicht fündig geworden. Auch hat die SuFu bisher nichts ergeben.
    Hat jemand sowas schon gemacht und kann mir weiter helfen?

  • Folgendes Beschluss-Muster kann Dir vielleicht weiterhelfen (Eigenbau):

    In der Nachlasssache ..... hat ..... die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Bisher konnten nicht alle Erben ermittelt werden. Als weitere gesetzliche Erben zu ..... des Nachlasses kommen die Angehörigen der väterlichen / mütterlichen Linie des Erblassers in Betracht. Hierzu bestehen folgende Erkenntnisse:

    .....

    Die in Frage kommenden gesetzlichen Erben werden hiermit gemäß § 2358 Abs. 2 BGB aufgefordert, binnen 6 Wochen ab Veröffentlichung ihr Erbrecht unter genauer Darlegung des Verwandtschaftsverhältnisses bei dem Amtsgericht ..... zu obigem Aktenzeichen anzumelden. Anderenfalls kann der Erbschein ohne Berücksichtigung ihrer Erbrechte erteilt werden.

    Der Wert des reinen Nachlasses soll etwa ..... EUR betragen.

    Unter den Voraussetzungen des § 13 FamFG kann die Gerichtsakte während der Sprechzeiten nur hier eingesehen werden. Eine Übersendung der Akte erfolgt nicht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo zusammen!
    Ich habe zu dem Erbscheinsverfahren nach der Aufforderung eine Frage:
    Wie wird weiterhin verfahren? Muss ich einen Feststellungsbeschluss machen? Streitig oder nicht streitig?
    Welche Urkunden brauche ich zum Erlass des Erbscheins? Was ist, wenn manche nicht mehr auffindbar sind? :confused: Oder reicht die Aufforderung und Urkunden sind nicht mehr notwenig?:gruebel:
    Ich bedanke mich im voraus für alle Anworten :D LG


  • Ich habe zu dem Erbscheinsverfahren nach der Aufforderung eine Frage:

    Vmtl. liegt bereits in diesem Satz der grundsätzliche Fehler, denn eine öffentliche Aufforderung wird nur in einem Erbscheinsferfahren bzw. nach einem konkreten Erbscheinsantrag veranlasst.

    Das bedeutet, dass der/die Antragsteller bei der Beantragung zu den Personen oder Stämmen, zu denen nichts mehr bekannt ist, die Durchführung des "Erbenaufgebots" (umgangsprachlich) beantragen und dabei dann zugleich in diesem ESA beantragen, dass nach fruchtlosem Ablauf der veröffentlichten Frist, der Erbschein wie beantragt so erteilt wird, als dass bei dessen Erteilung das Vorhandensein von den "aufgebotenen" Erben unberücksichtigt bleibt.

    Dass dann dabei die Verwandtschaftsverhältnisse für die Erben, die den Erbschein haben wollen, auch urkundlich darzulegen sind, ist klar. Nur eben nicht für die Stämme oder Erben, die "aufgeboten" wurden, denn die bleiben ja ohnehin unberücksichtigt bzw. zu diesen Fehlen ja oft auch die Nachweise.

    Wenn nun nach der Veröffentlichung sich keine Erben melden, dann kann der Erbschein also antragsgemäß erteilt werden und es gibt demnach keinen Grund für eine Bekanntgabe. Insbesondere wird für die "aufgebotenen Erben" kein Verfahrenspfleger oder sowas bestellt. Sie bleiben einfach unberücksichtigt, wie wenn diese vorverstorben wären.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wie TL.

    Und wenn wider Erwarten doch noch Erben auftauchen und dies urkundlich belegen können, dürfte der erteilte Erbschein - nur - bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 439 Abs. 4, 18 FamFG als unrichtig einzuziehen sein.

    Das wird in der Praxis wohl nie vorkommen (Hatte jemand schon einen solchen Fall?).

    Doch, genaus das passiert in der Praxis sogar häufig. Insbesondere dann, wenn die öffentliche Aufforderung erfolgt ohne dass zuvor ein Nachlasspfleger oder Erbenermittler tätig war und dann auch noch ein recht werthaltiger Nachlass auf die gesuchten Erben entfällt.

    Dann nämlich stürzen sich zig Erbenermittler auf die Veröffentlichung und meine Erfahrung ist, dass in solchen Fällen oft doch noch Erben zu finden sind.

    Gleiches gilt auch und besonders für die Fälle, bei denen der Nachlasspfleger (wegen erfolgloser Erbenermittlung) gleich direkt einen Erbenermittler beauftragt. Da liegen die Erfolgsquoten wohl geschätzt bei über 80 Prozent.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das ist wahrlich eine hohe Quote. Ich meinte allerdings nur das Auftauchen von Erben nach Beendigung des Aufgebotsverfahrens und weit nach Erteilung des Erbscheins. Sowas wird doch eher nur ganz selten vorkommen, grade weil sich im Aufgebotsverfahren (was auch meine praktische Erfahrung ist) jede Menge Erbenermittler auf die Suche begeben.

    Vielen Dank für das Feedback.

  • Dennoch kann es manchmal Monate dauern, bis die Erben nach der Erfolgten Veröffentlichung ermittelt sind. Bis dahin ist dann schon oft der Erbschein erteilt und muss dann wieder eingezogen werden. Das habe ich auch schon relativ oft erlebt....aber das ist dann eben so, denn die öffentliche Aufforderung soll ja eben den bekannten Erben die Erbscheinserteilung ermöglichen und hat nunmal eben keine Ausschlusswirkung. So hat´s der Gesetzgeber gewollt :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!