Kosten Erbscheinseinziehungsverfahren

  • Im Juni wurde ein Erbschein als unrichtig eingezogen. Nach Kostenordnung wären die Kosten bei Erteilung eines neuen Erbscheins die Kosten ja außer Ansatz geblieben. Nun wurde der neue Erbschein aber nach dem 1.8. beantragt und im GNotKG finde ich eine solche Regelung nicht. Was meinst Ihr, müssen Kosten für die Einziehung erhoben werden?

  • Ich greife das Thema noch einmal auf. Ist es so, dass die KV Nrn. 12210 (Erteilung Erbschein) und 12215 (Einziehung Erbschein) nebeneinander erhoben werden? ich habe den Erbschein aufgrund Eintritt der Nacherbfolge eingezogen und dann den Nacherbenerbschein erteilt. Ich habe keine Ausnahme im GNotkG (früher § 108 S. 3 KostO) gefunden.

  • es stimmt, dass das GNotKG keine entsprechende Regelung wie in § 108 S.3 KostO mehr hat. Da das Einziehungsverfahren jedoch ein Amtsverfahren ist, muss das Gericht eine Kostenentscheidung treffen. Auch muss der Wert festgesetzt werden und im Falle, dass es "nur" um den Wegfall des Nacherbenvermerks geht, ist auf das Interesse des Erben abzustellen (so Zimmermann in Leipziger Komm. GNotKG,KV 12215 Rdn. 5).

  • Hallo, in meinem Fall wurde der Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge eingezogen. Da nicht alle Erbscheinsausfertigungen zurückgekommen sind (es wurden 4 ES-Ausfertigungen erteilt), habe ich noch einen Beschluss zur Kraftloserklärung gemacht. Wer muss die Kosten für die Kraftloserklärung tragen? Die Nacherbin hat den Erbschein der Vorerbin eingereicht. Sind die Kosten von denjenigen zu tragen, die die Ausfertigungen nicht einreichen können?

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