pfandfreier Betrag nach Umwandlung von Girokonto in P-Konto

  • Der Schuldner erscheint und bittet um Heraufsetzung des pfandfreien Betrages. Nach Prüfung der Sachlage und Nachfrage bei der Bank ergibt sich folgender Sachverhalt:
    Im Jahr 2011 haben die Kinder des Schuldners als Gläubiger eine Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen seine Bank erwirkt. Als pfandfreier Betrag wurde ein Betrag in Höhe von 850,00 € festgesetzt. Auf Antrag des Schuldners wurde der pfandfreie Betrag des Schuldners für sein Girokonto auf 1100,00 € im Juni 2011 erhöht.
    Nachdem der Pfändungsschutz für das Girokonto weggefallen ist, hat der Schuldner die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragt. Die Umwandlung ist erfolgt. Der Schuldner berichtete mir nun heute, dass er sich dann eine Bescheinigung der Schuldnerberatung gemäß § 850k Nr. 5 ZPO besorgt hatte. Die Schuldnerberatung hatte ihm einen pfandfreien Betrag von 1565,00 € bescheinigt. Da sich die Beträge nunmehr erhöht hatte, kam er zu mir. Ich erklärte ihm, dass ich ihm keine neue Bescheinigung nach § 850 k Nr. 5 ZPO ausstellen könnte. Er erklärte, dass die Bank nunmehr als pfandfreien Betrag wieder nur die 1100,00 € anerkennt, die ihm für das Girokonto festgesetzt wurden. Der Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Bank bestätigte diesen Sachverhalt. Hier beginnt nun mein Problem. Kann die Bank einfach den pfandfreien Betrag, der für das Girokonto festgesetzt wurde und der zwischenzeitlich offenbar nicht galt, wieder als pfandfreien Betrag für das P-Konto übernehmen? Müßte nicht vielmehr der Gläubiger in Kenntnis eines P-Konto die Festsetzung eines abweichenden Betrages gemäß § 850k Absatz 3 ZPO beantragen? Ich gehe davon aus, dass ich dieses nicht ohne Antrag tun kann. Nach meiner Auffassung gilt für den Schuldner derzeit der pfandfreie Betrag gemäß Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 ZPO. Ich würde gern hören, wie Ihr den Fall seht. Danke im Vorraus.

  • m.e. gelten die 1100,00 €, da hier priviligierte vollstreckung. schuldner kann antrag stellen die 1100,00 € unter beibringung entsprechender unterlagen/gründe um x € anzuheben. gläubiger anhören, dann entscheiden.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Allein die Umwandlung in ein P-Konto hebt den Unterhaltsbeschluss über 1100 € nicht auf, die 1565 gelten nur für c-Gl. Kein neuer Beschluss, wenn sich an den Voraussetzungen nichts geändert hat.

  • Das wurde damals aber von der Mehrheit (nicht von mir) anders gesehen!
    Alle Beschlüsse, die irgendeinen pfandfreien Betrag für ein altes Girokonto festlegten, wurden von den Banken (auch unserer hiesigen Sparkasse) nicht mehr anerkannt. Es galten nur noch die Freibeträge für ein P-Konto, wollte jemand mehr oder weniger haben, sollte er dies neu beim VG beantragen, welches neu entscheiden sollte.
    Habe jetzt nur keine Zeit, die alten Threads herauszusuchen.

    Wenn es aber jetzt tatsächlich so ist, dass die Bank wieder die 1100 € ansetzt, ist es auch OK, dann muss eben der Schuldner einen Antrag stellen, wenn ihm das für sich und seine Unterhaltspflichten zu wenig ist.

  • Also irgendwie habe ich den Eindruck, dass da noch eine Information fehlt.

    Eine von einer Schuldnerberatung ausgestellte Bescheinigung gilt für alle Pfändungen und unbefristet,
    es sei denn sie ist vom Aussteller befristet worden oder enthält befristete Leistungen (z.B. Kindergeld ab 18. Lebensjahr)

    Ist mit Erhöhungen des Freibetrages die geringfügige Erhöhung der Freibeträge zum 01.07. gemeint? Die wird bei uns
    (und allen anderen Instituten, die ich kenne) automatisch umgesetzt, d.h. die Freibeträge werde erhöht, ohne das eine neue Bescheinigung vorgelegt werden muss.

    Auf keinen Fall werden alte Beschlüsse herangezogen welche vor Einführung des P-Konto Gültigkeit hatten.

    Der einzige Grund, der mir dafür einfällt , wäre, wenn auf Wunsch des Kunden das KOnto wieder in ein normales Konto zurückgewandelt worden wäre und selbst dann würden wir einen neuen Beschluss verlangen.

    Falls aus irgendeinem Grund die Bescheinigung nicht mehr gilt und der Kunde unterhält ein P-KOntoi, fällt er immer auf die € 1.045,04 zurück.

  • Obwohl ich schon etwas aus meiner Sicht bedenklich finde: Das Vollstreckungsgericht hatte auf Grundlage eines Antrages des Schuldners nach § 850k ZPO a.F. für das alte Girokonto mal festgelegt, dass der Freibetrag bspw. 800 € betragen soll (auf Grund von Unterhaltspfändungen), nun wird in ein P-Konto umgewandelt, der Schuldner soll nun 1045 € bekommen und für den Fall, dass der Gläubiger das wieder herabgesetzt haben will, muss er nun einen neuen Antrag stellen. Es wird da ganz garantiert auch Banken geben, die weiterhin nur die ursprünglich mal festgelegten 800 € auszahlen, weil die Banken möglichst immer auf der sicheren Seite sein wollen. Wären damals 1300 € festgelegt worden, würden sie sie umgekehr aber wohl so verhalten, den alten Beschluss nicht mehr anzuerkennen und jetzt wohl nur 1045 € auszahlen. Der Grundgedanke bei Rechtsunsicherheiten ist doch immer, möglichst nichts falsch zu machen und Schadenersatz zu vermeiden, was zur Folge hat, dass man von 2 möglichen Beträgen immer den niedrigeren auszahlt.


  • Eine von einer Schuldnerberatung ausgestellte Bescheinigung gilt für alle Pfändungen und unbefristet,
    es sei denn sie ist vom Aussteller befristet worden oder enthält befristete Leistungen (z.B. Kindergeld ab 18. Lebensjahr)

    Falls aus irgendeinem Grund die Bescheinigung nicht mehr gilt und der Kunde unterhält ein P-KOntoi, fällt er immer auf die € 1.045,04 zurück.

    Unsere Bescheinigungen sind im Prinzip unbefristet, einige Banken haben jedoch aus (m.E. völlig übertriebener) Angst vor etwaigen Haftungsfällen intern eine 1-jährige Befristung eingeführt. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Ankündigung nur noch der gesetzliche Grundfreibetrag von aktuell 1.045,04 € beachtet wird, bis der Schuldner eine neue Bescheinigung vorlegt.

    Ich habe ganz stark den Eindruck, dass dies wahre der Hintergrund im Ausgangsthread sein dürfte. Sollte die Bank die D...Bank oder die N...Bank sein, wäre dies ein starkes Indiz für meine These.

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