PKH mit Raten dann Eröffnung Insolvenzverfahren

  • mangels Zahlungsverpflichtung keine Forderung

    Spricht für ignorieren.

    Aber :gruebel: die Anordnung der Ratenzahlung ist keine Zahlungsverpflichtung? Lag ich mit meiner bisherigen Auffassung über die Rechtsnatur der PKH-Rate offenbar daneben, ging bisher davon aus, dass auch bei angeordneten Raten die Gesamtforderung eine Forderung des Landes ist, auch wenn sie aufschiebend bedingt ist.

    Teile die Meinung von #Maus, dass das Ganze ziemlich unbefriedigend ist.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Darf ich mich mal hier dranhängen?
    Versuche einem Kollegen zu helfen.
    Fall:
    VKH-Bewilligung Februar 18 mit Raten (zu zahlen ab Juni 2018)
    Beschwerde
    Abhilfe April 18 mit Herabsetzung der Raten
    Nochmals Beschwerde (Raten immer noch zu hoch)
    Entscheidung OLG September 2018: Zurückweisung der Beschwerde
    KR wird erstellt mit Zahlungsplan ab November 2018
    Raten werden nicht gezahlt
    Mitteilung Mitte November 2018, dass Insolvenz im Juni 2018 eröffnet wurde
    Der Kollege hatte die Akte der Verwaltung vorgelegt zur Prüfung, ob die Forderung angemeldet werden soll.
    Von dort kam der Rat, die VKH (ohne Anhörung) aufzuheben, wegen Ratenrückstand und sofort die Sollstellung zu Veranlassen und dann sei die Gerichtskasse zuständig.
    Das kommt mir nicht richtig vor. Der Schuldner durfte ja gar keine Raten zahlen. :gruebel:

  • Die seit Juni 2018 bereits fälligen Raten (Rückstände) hätten als Einmalbetrag in den Zahlungsplan aufgenommen werden müssen. Der Ratenzeitpunkt verschiebt sich nicht dadurch, dass Beschwerde gegen die Höhe der Monatsraten eingelegt wird.

    Die bei euch anscheinend existierende Differenzierung, wer die Forderungen anmelden muss/darf, ist sehr ungünstig. Bei uns macht dies generell die Justizkasse, egal ob Raten fällig sind oder gar keine zu leisten waren.

    Die Insoeröffnung führt aus meiner Sicht nicht zum Wegfall der Ratenpflicht. Auch eine Abänderung wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dürfte nicht in Betracht kommen, zudem wurde diese nicht beantragt.

    Eine Aufhebung der PKH sollte daher möglich sein.

    (Letztlich hat die PKH-Partei das auch in gewissem Maße verschuldet, wenn sie die Inso-Eröffnung nicht mitteilt. Und vorher gibt es ja normalerweise auch einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Schon dort hätten die Forderungen auftauchen sollen.)

  • Die Insoeröffnung führt aus meiner Sicht nicht zum Wegfall der Ratenpflicht.

    Das kann man (so auch ich) wegen §§ 38, 41 InsO auch anders sehen.

    § 38 InsO meint nur, dass die Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrem Wesen nach bereits angelegt sein muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe mich in diesen Fällen der Ansicht des OLG Bamberg angeschlossen ( OLG Bamberg, Beschluss vom 24.November 2003 – 2 WF 163/03). Anders als die von anderen OLGs vertretenen Meinungen überzeugt mich das auch von der insolvenzrechtlichen Argumentation her.

    Im hier gefragten Fall spielt die nachträgliche Anordnung von Raten allerdings keine Rolle. Die Pflicht zur Ratenzahlung bestand schon vor der Inso-Eröffnung.

  • Ich habe mich in diesen Fällen der Ansicht des OLG Bamberg angeschlossen ( OLG Bamberg, Beschluss vom 24.November 2003 – 2 WF 163/03). Anders als die von anderen OLGs vertretenen Meinungen überzeugt mich das auch von der insolvenzrechtlichen Argumentation her.

    Im hier gefragten Fall spielt die nachträgliche Anordnung von Raten allerdings keine Rolle. Die Pflicht zur Ratenzahlung bestand schon vor der Inso-Eröffnung.

    Weiß ich, darauf kommt es aber meiner Meinung nach nicht an. Die Argumentation von Bamberg kann man trotzdem verwenden. Die sagen ja, der Rückzahlungsanspruch der Staatskasse besteht von Anfang an in voller Höhe, § 122 ZPO führt lediglich dazu, dass er gestundet ist und ggf. in Raten zurückgezahlt werden muss. Nach Ansicht von Bamberg handelt es sich bei dem gestundeten Anspruch um eine Insoforderung, die wegen § 41 InsO sofort und in voller Höhe zur Tabelle angemeldet werden kann.

    Daraus schließe ich, dass ich schon wegen § 87 InsO keine weiteren Raten mehr vom Schuldner verlangen darf (egal, ob ich jetzt welche neu anordnen will oder sie bereits angeordnet habe) und zur Tabelle anmelden muss.

  • Hallo ich hänge mich hier mal an

    In meinem Fall wurde der Schuldnerin im Dezember 2021 VKH mit Ratenzahlung (33,00 €) bewilligt. Es erfolgte bereits Ratenanforderung während des laufenden Verfahrens welche auch geleistet wurden.

    Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die endgültige Abrechnung der beigeordneten Rechtsanwältin (mit der weiteren Vergütung). Nunmehr wurde die Ratenzahlung mit den endgültigen Beträgen (und unter Anrechnung der bisherigen Zahlungen) neu ins System gesetzt. Nunmehr teilt ein Insolvenzverwalter mit, dass bereits seit September 2022 ein Insolvenzverfahren laufe und die Schuldnerin somit nicht mehr zahlen kann.

    So weit so gut, habe dann die VKH-Partei um Einreichung von Belegen gem. § 120a ZPO gebeten, da ich von einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ausgegangen bin. Nun hab ich die Belege. Die Partei hat zwischenzeitlich eine große Witwenrente "geerbt" und laut aktueller Berechnung und Abzug der Inso-Raten komme ich auf eine VKH-Rate von 207,00 €! Somit liegt keine Verschlechterung vor.

    Meine Frage ist nun wie ich das Verfahren abschließe?

    Gem. den Inso-Vorschriften kommt eine weitere Vollstreckung der Raten ja nicht in Betracht. Gemäß der BGH Rechtsprechung müssten die Beträge ja nunmehr zur Tabelle angemeldet werden (durch die hiesige Gerichtskasse -Hessen-). Das Inso-Verfahren ist auch noch nicht aufgehoben.

    Nur wie bekomme ich die Beträge angemeldet. Eine Sollstellung scheitert ja aktuell an der Ratenzahlung. Die Ratenzahlung kann ich nicht aufheben, da ja theoretisch kein Fall des § 124 ZPO vorliegt. Gem. § 41 Inso würde ja theoretisch meine Forderung als fällig gelten, aber was machen ich mit der weiteren Vergütung? Vielleicht stehe ich auch irgendwie auf dem Schlauch.....

    Vielen Dank schonmal

  • ...

    Nur wie bekomme ich die Beträge angemeldet. Eine Sollstellung scheitert ja aktuell an der Ratenzahlung. Die Ratenzahlung kann ich nicht aufheben, da ja theoretisch kein Fall des § 124 ZPO vorliegt. Gem. § 41 Inso würde ja theoretisch meine Forderung als fällig gelten, aber was machen ich mit der weiteren Vergütung? Vielleicht stehe ich auch irgendwie auf dem Schlauch.....

    Vielen Dank schonmal

    Gibt es bei euch keine Hinweise der Justizkasse, des Ministeriums o. ä. wie solche Fälle zu handhaben sind? Für das hiesige Bundesland ist das genau vorgegeben.

    Wie du schon geschrieben hast, gilt die Forderung nach § 41 Inso als fällig. Anzumelden ist auch die weitere Vergütung. Diese muss stets berücksichtigt werden, sei es bei der Anordnung von Zahlungen oder eben bei der Inso-Anmeldung.

  • Die Anmeldung macht bei uns der KB, ist das bei euch evtl. auch der Fall?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Genauere Anweisungen für Hessen habe ich (bislang) nicht gefunden. Lediglich entsprechende Rechtsprechung (auch mehrfach vom OLG Frankfurt) dass die Anmeldung zu erfolgen habe.

    Den KB habe ich schon gefragt, der mache es nicht. Er verweist auf die Gerichtskasse (Frankfurt). In Hessen wird die Ratenzahlung über das Jukos-System eingegeben. Die Vollstreckungszuständigkeit liegt aktuell noch beim Amtsgericht.

    Am praktikabelsten wäre ist stelle per Beschluss fest, dass gem. § 41 Inso die Forderung nun als fällig gilt und gebe dann die Forderung (mit weiterer Vergütung) an die Gerichtskasse ab. Ob das jedoch vom Gesetz so gedeckt ist finde ich fraglich??

  • In Niedersachsen erfolgt die Anmeldung der PKH-Raten zum Insolvenzverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft. Allerdings muss die Anmeldung durch das Gericht vorbereitet werden. Das heißt wir senden der GenStA das ausgefüllte Formular für die Anmeldung zu, welches dann wohl von der GenStA weitergeleitet wird. Das Formular wird bei uns (Landgericht) allerdings durch die Verwaltung ausgefüllt. Das heißt, dass der Rechtspfleger da eigentlich nichts mit zu tun hat (außer der Verwaltung die Akte zuzuschreiben).

    Man bekommt dann eigentlich auch eine Rückmeldung von der Anmeldung zur Akte. Damit hat die GenStA aber nichts mehr zu tun, denn die ist ja nur für die Anmeldung zuständig.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

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