PKH mit Raten dann Eröffnung Insolvenzverfahren

  • Der Partei wurde im Jahre 2010 PKH mit Raten bewilligt. Im Spetmber 2012 wurde das Privatinsolvenzverfahren eröffnet.
    Bis Juli 2012 zahlt die Partei brav die Raten.
    Die Bewilligung wurde nunmehr aufgehoben, weil eine Ratenzahlung trotz Mahnungen nicht mehr erfolgte. Von der Insolvenzeröffnung war bisher nichts bekannt.
    Erst mit Einreichung der Beschwerde gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss hat die Partei dies dem Gericht mitgeteilt.

    Meiner Meinung wäre der Beschwerde wohl nicht abzuhelfen, weil die Inso-E. erst nach Ratenzahlungsandordnung erfolgt ist. Ich habe leider keinerlei Ahnung von Inso.

  • Da die Staatskasse Insolvenzgläubiger ist, wirst Du der Beschwerde abhelfen müssen. Die rückständigen Raten und (abgezinst) die nicht fälligen Raten sind im Insolvenzverfahren (durch den Direktor des Amtsgerichts) anzumelden. Im Rpfleger 2005, S. 404 ff. steht, wie das geht.

  • Stimmen die Daten im Ausgangsfall?

    Es dürfte in diesem Fall schon an einer Rate fehlen, die länger als drei Monate rückständig ist und somit kein Aufhebungsgrund vorliegen.

    Die Fälle mit Inso sind immer etwas problematisch.

    Häufig habe ich es schon erlebt, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren angestrengt und eröffnet wird, ohne dass im Vorfeld auch die Landeskasse als Gläubiger mit beteiligt worden wäre. Der Eröffnungsbeschluss gelangt dann teils erst zur Akte, wenn die Anmeldefristen schon abgelaufen sind.

  • Da die Staatskasse Insolvenzgläubiger ist, wirst Du der Beschwerde abhelfen müssen.


    Das sehe ich etwas anders.

    Für den Zeitraum vor Inso-Eröffnung hätte die PKH-Partei durchaus die Raten noch zahlen können. Der Aufhebungsgrund (falls Rückstand > 3 Monate) besteht an sich weiter und wurde nicht (durch Zahlung) beseitigt.

    Nach der Aufhebung kann dann die gesamte Vergütung als Inso-Forderung angemeldet werden.

  • Das wird wohl von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.

    Hier läuft alles über die zentrale "Landesjustizkasse", von der auch Hinweise und Richtlinien vorliegen für den konkreten Fall.
    Wir haben demzufolge der Landesjustizkasse nur die Eröffnung der Insolvenz mitzuteilen, die entsprechenden angefallenen Kosten geordnet nach Entstehung und Fälligkeit und die Daten der PKH-Bewilligung. Um alles andere kümmert man sich dort. Da muss auch kein "Direktor" tätig werden, und es ist auch keine Aufhebung der Ratenzahlungen oder PKH vom Rechtspfleger zu veranlassen. Die gesamte Forderung kann immer angemeldet werden, dazu bedarf es keiner vorherigen Aufhebung. Mit der Eröffnung der Insolvenz werden sämtliche Kostenforderungen fällig, auch wenn sie ansonsten ratenweise zu zahlen gewesen wären. (Das folgert man aus § 42 InsO.)

  • Da die Staatskasse Insolvenzgläubiger ist, wirst Du der Beschwerde abhelfen müssen.


    Das sehe ich etwas anders.

    Für den Zeitraum vor Inso-Eröffnung hätte die PKH-Partei durchaus die Raten noch zahlen können. Der Aufhebungsgrund (falls Rückstand > 3 Monate) besteht an sich weiter und wurde nicht (durch Zahlung) beseitigt.

    Nach der Aufhebung kann dann die gesamte Vergütung als Inso-Forderung angemeldet werden.


    Hier bist Du im klassischen Dilemma, dass der Schuldner -selbst wenn er wollte- wegen der Insolvenzeröffnung den Aufhebungsgrund im Beschwerdeverfahren nicht mehr beseitigen kann. Er darf es einfach nicht mehr, weil kein Gläubiger bevorzugt werden darf, und von daher halte ich es für den Ausfluss eines fairen Verfahrens, wenn die PKH nicht aufgehoben werden darf.

  • Das ist doch mit jeder anderen Forderung genauso: Ist eine Forderung entstanden, mit dem Gläubiger aber vereinbart, dass die Zahlungen ratenweise erfolgen können, ist im Insolvenzfall die gesamte Forderung als fällig anzusehen und kann in voller Höhe vom Gläubiger angemeldet werden (sonst wäre er anderen Gläubigern gegenüber benachtteiligt). Da dies praktisch kraft Gesetzes möglich ist, bedarf es im Falle der PKH-Raten auch keiner gesonderten Aufhebung.

  • Das ist doch mit jeder anderen Forderung genauso: Ist eine Forderung entstanden, mit dem Gläubiger aber vereinbart, dass die Zahlungen ratenweise erfolgen können, ist im Insolvenzfall die gesamte Forderung als fällig anzusehen und kann in voller Höhe vom Gläubiger angemeldet werden (sonst wäre er anderen Gläubigern gegenüber benachtteiligt). Da dies praktisch kraft Gesetzes möglich ist, bedarf es im Falle der PKH-Raten auch keiner gesonderten Aufhebung.


    Die Frage, ob Aufhebung oder nicht, ist schon relevant. Im Fall der Aufhebung ist der Gesamtbetrag fällig, und der Rechtsanwalt muss seine Deckungslücke selbst anmelden. Ohne Aufhebung der PKH gelten die nicht fälligen Raten als fällig und sind (da sie nicht verzinlich sind) abgezinst anzumelden. Darüber hinaus musst Du die weitere Vergütung für den Rechtsanwalt mit anmelden, da die Wirkungen der PKH noch gelten.

  • Das ist doch mit jeder anderen Forderung genauso: Ist eine Forderung entstanden, mit dem Gläubiger aber vereinbart, dass die Zahlungen ratenweise erfolgen können, ist im Insolvenzfall die gesamte Forderung als fällig anzusehen und kann in voller Höhe vom Gläubiger angemeldet werden (sonst wäre er anderen Gläubigern gegenüber benachtteiligt). Da dies praktisch kraft Gesetzes möglich ist, bedarf es im Falle der PKH-Raten auch keiner gesonderten Aufhebung.


    Hier ging es aber vorrangig darum, ob der eingelegten Beschwerde gegen die erfolgte Aufhebung abzuhelfen ist.

    M. E. ist dies nicht der Fall, siehe Beitrag 4. Zumindest vor Inso-Eröffnung hätte die PKH-Partei noch zahlen oder (ggf., wenn zutreffend) einen Abänderungsantrag wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellen können.

    Im Ausgangsfall ist es vielleicht etwas unglücklich gelaufen, da bei Kenntnis der Inso vielleicht anders entschieden worden wäre.

    Prinzipiell sehe ich jedoch keinen Grund der Beschwerde abzuhelfen, wenn in vergleichbaren Fällen die Inso-Eröffnung erst nach der PKH-Aufhebung erfolgt und dies im Rahmen der Beschwerde als Grund der Nichtzahlung vorgetragen wird.

  • Ohne Aufhebung der PKH gelten die nicht fälligen Raten als fällig und sind (da sie nicht verzinlich sind) abgezinst anzumelden. Darüber hinaus musst Du die weitere Vergütung für den Rechtsanwalt mit anmelden, da die Wirkungen der PKH noch gelten.



    Genauso machen wir es auch entsprechend der uns vorliegenden Richtlinien. Da diese Richtlinien hier verbindlich sind, brauchen wir uns über eine andere Möglichkeit hier gar keine Gedanken machen.

  • Ich muss gestehen, auch wenn das Prob. schon vielfach ausgeschrieben ist, ich verstehe es nicht bzw. wäre mal an einer "endgültigen" Lösung interess..

    Früher habe ich es nicht "eingesehen", was die Inso-EÖ ändern soll, weil es nicht darauf ankommt, wie hoch die pfandfreien Beträge sind, sondern ob sich ein einzusetz. Einkommen ergibt. Die Raten muss der Schu. aus den pfandfreien Beträgen zahlen. Bei jeder anderen Partei interess. diese auch nicht, weshalb soll dann ein Inso-Schu. bevorzugt werden?

    D.H., im Ausgangsfall ändert die Inso-EÖ nichts an der Zahlungspflicht, Aufhebung bleibt. Man kann sogar jetzt noch, wenn also ratenfrei wäre, noch erstmals ! Raten anordnen, vgl. z.B. S-H LSG, L 7 R 144/10 B PKH, OLG Koblenz, 9 WF 159/10.

    Bring es mal bitte hoch und teile bitte ! das Ergebn. mit.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich stimme Wobder vollkommen zu, auch aus dieser Sicht kommt man zu dem Ergebnis, dass keine Notwendigkeit für die Aufhebung der PKH-Ratenzahlungen besteht und auch nichts gegen eine Aufhebung der Raten spricht, wenn Raten nicht mehr gezahlt werden. Die pfandfreien Beträge, die im Vollstreckungsrecht von Bedeutung sind, haben rein gar nichts mit dem System der Berechnung von PKH-Raten zu tun.
    Unabhängig davon sind aber noch ausstehende Forderungen - ungeachtet einer ratenweisen Bewilligung - immer in voller Höhe als Insolvenzforderung anzumelden, sofern die Forderung vor Inso-Eröffnung entstanden ist, weil die gesamte Restforderung dann kraft Gesetzes als fällig anzusehen ist. Insoweit spielt es für diese Anmeldung gar keine Rolle, ob die PKH nun wegen nicht erfolgter Ratenzahlungen aufgehoben wurde oder nicht, anzumelden ist in jedem Falle.

    Wenn wir damit aber Insolvenzgläubiger sind, braucht der Schuldner gar nicht mehr an uns zu leisten, es ist ja auch keine Einzelzwangsvollstreckung wegen unserer Forderung mehr gegen ihn möglich. Was sollte eine Aufhebung der PKH daher bringen? Man muss sich sogar die Frage stellen, ob eine Aufhebung überhaupt noch zulässig ist, da der Schuldner an einen Insolvenzgläubiger nichts mehr leisten muss.

    Spinnt man mal den Gedanken von Wobder weiter:
    Die Freigrenzen sind nach Sozial- bzw. PKH-Recht viel niedriger als die normalen Freigrenzen im Vollstreckungsrecht. Zahlt der Schuldner also keine Raten mehr (die er zahlen muss, obwohl er unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt), führt dies zur einer Aufhebung der PKH und letztlich zu einer Vollstreckung der offenen Kostenforderung. Hier sind aber dann plötzlich die viel höheren Pfändungsfreigrenzen maßgeglich, wonach vom Schuldner nichts zu holen ist Auf diese Art und Weise kann sich ein Schuldner schnell seiner Zahlungen entledigen.

  • Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 03.07.2013 - 13 WF 580/13 (in juris eingestellt) wird man hier unterscheiden müssen, ob die PKH-Partei aus dem insolvenzfreien Einkommen noch Raten zahlen kann, denn die Aufhebung der PKH ist eine Ermessensentscheidung.

    Nach Kenntnis dieser Entscheidung würde ich in dem vorliegenden Fall prüfen, ob nach Abführung des pfändbaren Teils des Einkommens an den Treuhänder/Insolvenzverwalter noch ein einzusetzendes Einkommen übrig bleibt. Ist dieses der Fall, würde ich nicht abhelfen. Bleibt kein einzusetzendes Einkommen übrig, dann würde ich abhelfen und es bei der PKH-Bewilligung belassen.

  • Es besteht schon ein gewisser Widerspruch:

    Einserseits sagt man, die Kostenforderung, deren Abzahlung in Raten bewilligt wurde, werde mit der Insolvenzeröffnung sofort insgesamt fällig mit der folge, dass diese als Insolvenzforderung anzumelden ist und letztlich gemäß der Quoten der Schlussverteilung bedient wird.
    Andererseits sagt man, da Kostenschuldner könne ja durchaus die Raten aus seinem pfandfreien Einkommen weiter bezahlen, schließlich fallen ja die Grenzen für ratenfreie PKH wesentlich niedriger aus als die Pfändungsfreigrenzen für einen Schuldner.
    Das beißt sich, man kann streng genommen nicht beide Wege gleichzeitig durchziehen.
    Es besteht allenfalls die Möglichkeit, dass man zu einem Teil der Kosten Insolvenzgläubiger ist (Kosten, die bereits vor Inso-Eröffnung entstanden sind, in der Regel Verfahrensgebühren der Gerichtskosten), zu dem anderen Teil aber nicht (weil die Forderung - beispielsweise gemäß § 59 RVG - erst später entstanden ist). Dann ist man natürlich zu dem einen Teil Insolvenzgläubiger, zu dem anderen aber nicht. Dann müssten die Raten jedenfalls zu letzterem Teil weiter gezahlt werden.

  • Ich hänge mich hier mal dran,weil unser Familiengericht mit dieser Problematik an mich herangetreten ist. Gibt es hier was Aktuelleres?
    Aus Sicht des Insolvenzgerichts würde ich die Anmeldung der kompletten Forderung vorschlagen. Aber offenbar wird in Anlehnung an den oben angesprochenen Beschluss des OLG Koblenz doch weiter an der Ratenbewilligung festgehalten und nichts angemeldet. Wenn der Schuldner nun aber nicht weiterzahlt,obwohl er unabhängig von der Insolvenz rein rechnerisch müsste, das Insoverfahren aber bereits z.B. aufgehoben ist, was dann? Vollstrecken geht nicht, da Insolvenzforderung, fürs Anmelden ist es jetzt aber auch zu spät. Das ist doch unbefriedigend. Gibt es neuere Entscheidungen hierzu?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe auch keine neueren Entscheidungen, aber ein ähnliches Problem:

    VKH mit Raten ist bewilligt, ein halbes Jahr lang kommen die Raten, dann 2 Monate Funkstille. Statt Geld kommt ein Anwaltschreiben, sei Mandant strebe ein Verbraucherinsolvenzverfahren an und bittet um Zustimmung zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 InsO) und zugleich, die Raten auf 0 € setzen.

    Mal abgesehen von den Auswirkungen auf das VKH-Verfahren - aber hat jemand eine Idee, was man mit so einem Schreiben machen soll? Ignorieren? Zustimmen (da seh ich keine Zuständigkeit)? Wer vertritt aus eurer Sicht den Insolvenzgläubiger (das Land) in diesem Stadium des Verfahrens?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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