Beteiligtenstellung

  • Guten Morgen,

    Ich bin ja neu im Nachlass und mir ist hier vieles noch nicht ganz klar, ich hoffe ihr habt Verständnis für meine Fragen, es ist folgendes:

    Opa verstorben (verwitwet), hinterlässt Testament und setzt seinen Sohn als Alleinerben, ersatzweise seinen Enkel (Sohn vom Sohn) als Erben ein.

    Der Sohn ist zwischenzeitlich nachverstorben, Testamentseröffnung erfolgte erst jetzt.

    Am Verfahren sind ja nun die Erben des Sohnes und der Enkel (von dem ich bisher nur den Vornamen kenne) beteiligt.

    Vom nachverstorbenen Sohn habe ich zwischenzeitlich von Amts wegen eine Sterbeurkunde erlangen können. Das zuständige Nachlassgericht teilt mit, dass nach dem Sohn erbrechtliche Vorgänge nicht vorhanden sind.

    Auf der Sterbeurkunde des Sohnes steht der Name seiner Ehefrau. Diese wäre ja nun als gesetzliche Erbin an meinem Verfahren zu beteiligen? Zudem könnte ich bei dieser nach dem vollständigen Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Enkels nachfragen, von dem sie eventuell die Mutter sein könnte….?

    Nun meine Frage:
    Wie ist denn das mit der Beteiligtenstellung? Brauch ich einen Erbschein nach dem nachverstorbenen Sohn, damit ich dessen Erben kenne und weiß, wen ich an dem Verfahren hier zu beteiligen habe?

    Der Sterbefall des Opas ist inzwischen fast 30 Jahre her. Die Wertangabe auf dem Umschlag aus der Hinterlegung schließt größere Reichtümer aus. Ein Grundstück ist zumindest in unserem Grundbuchbezirk nicht vorhanden.

    Was mache ich denn jetzt?

    schöne Grüße vom Döner

  • Einen Nachweis der Beteiligtenstellung eines Erbeserben durch Erbschein kann das Nachlassgericht im Testamentseröffnungsverfahren nicht verlangen. Ich würde also unterstellen, dass die Ehefrau Mit-Erbeserbin ist, ihr eine Test.-Abschr. schicken und gleichzeitig nach weiteren gesetzlichen Erben (des Sohnes) fragen, namentlich nach dem Enkel.

  • Guten Morgen,

    ich knüpfe mal hier an und sage erstmal vielen herzlichen Dank für die beiden Kommentare zu meiner obigen Frage, die tatsächlich zum Ziel führten. Inzwischen konnte die Anschrift des Erbes Erben ermittelt werden und er hat sich auf mein Verlangen nach dem Wertermittlungsbogen bereits gemeldet.

    Und damit tut sich die nächste Frage auf....

    Das notarielle Testament stammt von 1980 und gibt auf dem Umschlag einen Wert in Höhe von 11.000 OstMark an.
    Der Sterbefall war 1984.

    Der vorstehend genannte Erbeserbe sagt das er zum Nachlasswert keine Angaben machen kann. Die TEÖ erfolgte vor dem 01.08.2013!

    Ich wäre jetzt geneigt die 11.000 OstMark in Euro umzurechnen und diesen Wert dann für die Berechnung der Gerichtskosten zugrunde zu legen. Erbeserben vorher dazu anhören?

    Danke fürs Antworten!

    Döner

  • Wenn der Sterbefall 1984 war und die TEÖ erst 2013 erfolgt, setze ich in der Kostenrechnung die Mindestgebühr (10,00 €) an. Was sollten die Erben/Erbeserben denn auch zum Nachlass(wert) im Jahre 1984 sagen?

    (Bei uns ist zwar für die Kostensachbearbeitung der mittlere Dient zuständig, aber in solchen Fällen mache ich die Kosten gleich selbst - gibt sonst von der SE nämlich ähnliche Fragen)

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