Ich soll als GBA eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek eintragen. Grundlage ist eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts nebst Ersuchen.
Die Forderung beläuft sich jedoch auf 140.000 € und der Wert wurde auf 35.000 € (= 25 % der Werklohnforderung) festgesetzt.
Die Parteien sind GmbHs.
Ich frage mich, ob hier überhaupt das AG entscheiden konnte??!
Nach §§ 937 Abs. 1, 1 ZPO mit §§ 23 ff. GVG hätte ich jetzt das Landgericht für zuständig erachtet.
Was meint Ihr zur Zuständigkeit?
Und muss es mich als GBA überhaupt kümmern, ob hier das sachlich zuständige Gericht entschieden hat?