Verfallsklausel PfÜb

  • Guten Morgen.
    Tausen Fragezeichen tun sich bereits am Morgen bei mir auf:confused::confused::confused:

    Ende Januar habe ich einen Pfüb erlassen. Hauptforderung war 300 € zzgl Anwaltskosten.
    Zugrunde lag ein Vergleich in dem es heißt „Beklagte verpflichtet sich 300€ zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger zu zahlen. Diese sind in monatl. Raten von 25 € zu zahlen zum 15ten des Monats ab Dezember.Kommt der Beklagte mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug ist der gesamte Restbetrag fällig.“

    Nun im August legt der Schuldnervert. Erinnerung §766 ZPO ein und begehrt das der Pfüb aufgehoben wird. Seine Begründung ist zwar meines Erachtens falsch, aber nun ist mir aufgefallen, dass ich am 30.01.2013 einen Pfüb hätte nur über 50 € erlassen dürfen. Der Rest war ja zu diesem Zeitpunkt noch garnicht fällig, ist das korrekt?
    Darum habe ich der Erinnerung abgeholfen. Nur ist das meines Erachtens auch nach nicht ganz korrekt weil über 50 € muss der Pfüb ja bestehen bleiben.
    Nun legt der Gl.vert. sofortige Beschwerde ein, mit der Begründung zu dem Zeitpunkt im Januar war die Schuldnerin bereits 14 Tage in Verzug sodass der gesamte Betrag vollstreckt werden kann.

    Eine Vorratspfändung ist ja nur im Bezug auf Unterhalt möglich. Streng genommen, muss der Gl.vert. m.E. jeden Monat einen neuen Pfüb beantragen.
    Bin natürlich nun am hin und her überlegen was korrekt ist.
    Sof. Beschwerde betreffend der 50 € abhelfen im Übrigen keine Abhilfe und Vorlage.

    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen :oops:

  • (...) Kommt der Beklagte mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug ist der gesamte Restbetrag fällig.“ (...)

    . . . da hast Du es doch selbst geschrieben, was zwischen den Parteien vereinbart war ;)
    Aus meiner Sicht war ein PfÜB über den noch offenen GESAMTEN Restbetrag korrekt :) (wenn wirklich ein Verzug von mehr als 14 Tagen vorlag)

  • Als ich den Pfüb im Januar erlassen habe, wusste ich doch garnicht, ob der Schuldner in Verzug ist. Der Gläubiger hat dazu auch nichts weiter vorgetragen.
    Sodass für mich doch erst die Dez. und Jan. Rate fällig war.
    Das irritiert mich an der Sachen.

  • Wieso wusstest du nicht, dass ob der Schuldner im Verzug war? Da war doch ganz gewiss eine Forderungsaufstellung dabei, aus der hervorging, dass der Schuldner bislang (bzw. mindestens 2 Monate) noch nichts gezahlt hatte. Daran erkennt man doch, dass bzw. ob der gesamte Betrag nun fällig geworden ist oder nicht.

  • M.E. mußte der Gläubiger auch nichts weiter vortragen. Aus seinem Antrag bezüglich der gesamten Forderung ergibt sich konkludent der Verzug hinsichtlich der ersten Rate (sonst müßte er seine Forderung um diese vermindern) und damit der Eintritt der Verfallsklausel.

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