Falscher Beschluss im Vereinf. Unterhaltsverfahren

  • In einem Vereinfachten Unterhaltsverfahren ist versehentlich seitens des Gerichts das Kindergeld zwei Mal angerechnet worden. In diesem Zustand ist die Anhörung des Antragsgegners erfolgt, und in diesem Zustand ist dann auch festgesetzt worden.

    Eine Begründung für die geringer als beantragte Festsetzung verlautbart der Beschluss logischerweise nicht.

    Ist das nun ein Fall für eine Beschwerde? Oder wäre hier nicht eher erneut anzuhören und sodann der rest festzusetzen, weil über diesen versehentltich nicht festgesetzten Betrag ja gar keine richtige Entscheidung ergangen ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn der Antrag nur eine einmalige Anrechnung des Kindergeldes enthalten hat, ist doch durch die doppelte Anrechnung eine (stillschweigende) Absetzung erfolgt.
    Da nicht antragsgemäß entschieden wurde, ist das m. E. auf jeden Fall eine Beschwerde.
    Ist ja nicht wie bei einer Kostenfestsetzung, wo eine Gebühr gar nicht erst beantragt wurde und dann nachträglich noch geltend gemacht wird.

  • @ Steinkauz: Wenn der Antragsgegner noch mit den richtigen Beträgen angehört worden wäre, würde ich zustimmen.
    Aber in diesem Fall ist doch auch schon die Anhörung mit den falschen Beträgen erfolgt. Da fände ich ein Vorgehen gem. § 319 ZPO gegenüber dem Unterhaltsschuldner doch bedenklich.

    Einmal editiert, zuletzt von Katharina (20. September 2013 um 08:07) aus folgendem Grund: gem. § 319 ZPO berichtigt

  • Ich halte die von Andreas vorgeschlagene Nachfestsetzung für den besten Weg!

    Möglich wäre evtl. auch der Weg der Beschwerde aber das scheint mir vorliegend zumindest unnötig zu sein, da das Gericht die Absetzung weder vornehmen wollte noch eine ausdrückliche teilweise Zurückweisung vorliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zur Nachfestsetzung: Es wird bestimmt beim Vollstreckungsgericht für Irritationen sorgen, wenn für denselben Antragsteller für denselben Zeitraum unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge festgesetzt sind. Bei einer Vollstreckung müssten ja normalerweise beide Titel gleichzeitig eingereicht werden.
    Um das zu vermeiden, muss auf jeden Fall ersichtlich sein, dass die Beträge zusätzlich zu den Beträgen im vorherigen Beschluss tituliert werden und nicht stattdessen.
    Ich bleibe aber dabei, dass ich die Beschwerde richtiger finde :)

  • Ich halte, wie Steinkauz, eine Berichtigung gem. § 319 ZPO (richtig hier § 42 FamFG) ebenfalls für die beste und richtige Lösung und kann im Übrigen auch weder verstehen wieso das bedenklich sein soll, noch was § 315 ZPO damit zu tun hat.

    Eine Berichtigung ist immer dann möglich wenn das Gericht etwas entschieden hat, was es so aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers ... etc. nicht entscheiden wollte. So ist es wohl hier der Fall gewesen, denn der Themenstarter hat ausdrücklich gesagt, dass ein "versehentlicher Fehler des Gerichts" vorgelegen hat. Der Fehler dürfte auch offensichtlich sein, wenn er mit der Antragsschrift eben nicht übereinstimmt.

    Eine Nachfestsetzung halte ich denklogisch für nicht angebracht, denn es ist ja gerade nicht so, dass ein Teil des Antrages übergangen worden ist. Sondern es wurde schlichtweg versehentlich zuviel abgesetzt.

    Edit: Eine "Nachfestsetzung" kenne ich auch eigentlich nur aus dem Kostenfestsetzungsverfahren. Darum denke ich auch, dass im Falle des versehentlichen tatsächlichen Übergehens eines Antrages lediglich die (frist- und antragsgebundene!) Ergänzung gem. § 43 FamFG durch Ergänzungsbeschluss möglich ist. Hier jedoch wie gesagt ja aber ein offensichtlicher Fehler bei Beschlussfassung (und bei der Anhörung)

  • Die Bedenken rühren daher, dass hier dem Gegner bei Anhörung die geringere Festsetzung angekündigt wurde. Daher halte ich eine bloße Berichtigung nicht für richtig.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte, wie Steinkauz, eine Berichtigung gem. § 319 ZPO (richtig hier § 42 FamFG) ebenfalls für die beste und richtige Lösung und kann im Übrigen auch weder verstehen wieso das bedenklich sein soll, noch was § 315 ZPO damit zu tun hat.

    Eine Berichtigung ist immer dann möglich wenn das Gericht etwas entschieden hat, was es so aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers ... etc. nicht entscheiden wollte. So ist es wohl hier der Fall gewesen, denn der Themenstarter hat ausdrücklich gesagt, dass ein "versehentlicher Fehler des Gerichts" vorgelegen hat. Der Fehler dürfte auch offensichtlich sein, wenn er mit der Antragsschrift eben nicht übereinstimmt.

    Eine Nachfestsetzung halte ich denklogisch für nicht angebracht, denn es ist ja gerade nicht so, dass ein Teil des Antrages übergangen worden ist. Sondern es wurde schlichtweg versehentlich zuviel abgesetzt.

    Edit: Eine "Nachfestsetzung" kenne ich auch eigentlich nur aus dem Kostenfestsetzungsverfahren. Darum denke ich auch, dass im Falle des versehentlichen tatsächlichen Übergehens eines Antrages lediglich die (frist- und antragsgebundene!) Ergänzung gem. § 43 FamFG durch Ergänzungsbeschluss möglich ist. Hier jedoch wie gesagt ja aber ein offensichtlicher Fehler bei Beschlussfassung (und bei der Anhörung)

    Bei dem § 315 ZPO in meinem Beitrag handelte es sich natürlich um eine Tippfehler, hätte man sich auch denken können.

    Die Bedenken bestehen, wie bereits von Ulf angeführt, darin, dass der Schuldner zu viel geringeren Beträgen angehört wurde. Es fehlt daher die Gewährung des rechtlichen Gehörs für die höheren Beträge. Es läge ein Verstoß gegen § 251 Abs. 1 FamFG vor. Dann müsste man dem Schuldner vor Berichtigung auf jeden Fall nochmal die Gelegenheit geben, Einwendungen zu erheben, wie bei einem neuen Antrag.

    Mal vereinfach als Beispiel aus Sicht des Schuldners:

    Du wirst angehört, dass du 200,00 Euro Unterhalt im Monat zahlen sollst, bist damit einverstanden und erhebst keine Einwendungen. Es wird ein entsprechender Beschluss über 200,00 Euro im Monat erlassen.
    Auf einmal kommt dann ein Berichtigungsbeschluss, dass es sich um eine "Schreibfehler" des Gerichts handelt und eigentlich 384,00 Euro Unterhalt zu zahlen sind. Ätsch. Dann hast du nicht mehr die Möglichkeit, vorab Einwendungen zu erheben, weil du dich z. B. in dieser Höhe nicht für leistungsfähig hälst. Dann gibt es nur noch die Möglichkeit des Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschluss, der Gläubiger kann schon anfangen zu vollstrecken, du müsstest die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen...

    Wenn das keine Beschneidung der Rechte des Schuldners ist, weiß ichs auch nicht.

  • Es steht für mich außer Zweifgel, dass auch im Falle der für zulässig gehaltenen Berichtigung nach 319 ZPO allen Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.

    Bei mir ist es auch schon vorgekommen , dass ich unrichtige Mitteilungen nach § 251 FamFG zustellen habe lassen.
    Nach Hinweis - mit kurzer Stellungnahmefrist vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses - konnte dann antragsgemäß festgesetzt werden.

  • Die Bedenken sind durchaus nachvollziehbar. Ich möchte jedoch noch einmal folgendes Gegenbeispiel vorzeigen:

    Es wird Zahlungsklage in Höhe von 2549 € erhoben. Es ergeht ein Urteil, in dem 1549 € ausgeurteilt werden. Aus den Gründen ergibt sich nicht, dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Das Urteil wird rechtskräftig. Dann fällt auf, dass die 1 eine 2 sein sollte.

    Berichtigung ja, oder nein?

  • @ ruki:

    Hat in Deinem Beispiel das Gericht dem Gegner angekündigt, dass es der Klage in Höhe von 1.549 € stattgeben wird, wenn er keine Einwendungen erhebt? Wenn ja, würde ich eine einfache Berichtigung dort ebenfalls ablehnen.

    Ulf

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  • Wollt noch editieren, aber ulf hat zu schnell geantwortet. Was ich sagen wollte ist, dass der Fehler natürlich offensichtlich sein muss. Da sind wir uns glaube ich alle einig. Am Beispiel des Urteils erkennt man das an der Klage, die dem Beklagten ja zugestellt wurde.

    Wie konkret hat denn die Anhörung ausgesehen (bei uns werden Formulare verwendet, aus denen eine doppelte Anrechnung des Kindergeldes eigentlich schon rechnerisch auffällt, weil der Rechenweg nachvollziehbar dargestellt wird. Der ANtragsgegner erhält dazu die Antragsschrift und die Berechnung des Gerichts)

  • Wie ist denn der Beschluss formiert, damit dort fälschlicherweise 2x Kindergeld abgezogen werden kann?

    Neben der Festsetzung des Unterhaltes in Höhe von ***% des Mindestunterhaltes nach § 1612a BGB wird grundsätzlich die (hälftige) Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB bestimmt.

    Sofern in dynamischen Festsetzungen auch Beträge auftauchen, so handelt es sich hierbei doch meist nur um die Bezifferung der vorgenannten Unterhaltsfestsetzung.

    Ist nur die Bezifferung falsch, kann dieser Rechenfehler sicherlich in einem Berichtigungsbeschluss korrigiert werden.

  • Kann ich auf die Schnelle nicht sagen, weil es nicht mein Fall ist. Es war wohl so, dass der Antragsteller bereits einen Betrag abgezogen hatte und dann via Programm (ForumStar) noch mal das Kindergeld abgezogen wurde. Aber wie gesagt, kann ich jetzt nicht genau sagen ...

    ... wobei ich die Frage mit der Anhörung eher nicht so dramatisch finde. Die Anhörung ist rasch gemacht, und dann muss man halt abwarten was passiert. Die Frage ist mehr, ob man mit der Nachfestsetzung oder Berichtigung oder Beschwerde überhaupt auf dem richtigen Dampfer ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wieso eiert ihr mit der Berichtigung des Beschlusses herum? Die Lösung sollte im § 43 FamFG stehen.

    § 43 Ergänzung des Beschlusses
    (
    1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
    (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

    Also: Antragsteller auffordern, die Beschlussergänzung zu beantragen, neu anhören und Festsetzungsbeschluss ändern.

  • Nachtrag:

    Wird die Ergänzung des Beschlusses nicht rechtzeitig beantragt, dann ist eine Änderung ausgeschlossen. Hier handelt es sich nicht um ein Schreib- oder Übertragungsfehler. Eine Änderung von Amts wegen scheidet aus.

  • Klingt gut. Laut Kommentar gilt das auch für teilweises Übergehen eines Antrags (Keidel/Meyer-Holz Rn. 7).

    Nur: Ist § 43 FamFG auf die Unterhaltssache anwendbar? Laut § 113 I FamFG eher nicht, weil die Unterhaltssachen nach § 112 Nr. 1 FamFG Familienstreitsachen sind. Damit wären wir bei der Berichtigung (nach vorheriger Anhörung) im ZPO-Verfahren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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