Falscher Beschluss im Vereinf. Unterhaltsverfahren

  • Andreas :
    Was heißt "eher" nicht ?
    So was unscharfes bin ich von Dir nicht gewohnt.;)
    Zu § 43 FamFG gilt dasselbe , was ich zu § 42 in #9 geschrieben habe.

    Daher sei uns weiterhin das Rumgeeiere erlaubt.

  • Andreas :
    Was heißt "eher" nicht ?
    So was unscharfes bin ich von Dir nicht gewohnt.;)

    Nicht? :gruebel:

    Zitat

    [quote='Andreas','RE: Falscher Beschluss im Vereinf. Unterhaltsverfahren wären wir bei der Berichtigung (nach vorheriger Anhörung) im ZPO-Verfahren.

    Das verstehe ich nicht. Einschlägig wäre dann doch die Ergänzung nach § 321 ZPO.

    Eben. ZPO-Verfahren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja wäre denn dann die 2 Wochenfrist des § 321 II eingehalten ?

    Viel Vergnügen mit dem Weg; Du darfst dann nämlich nach § 321 III ZPO eine mündliche Verhandlung anberaumen.:teufel:

    Ich bleibe jedenfalls bei meinem.

  • Wieso eiert ihr mit der Berichtigung des Beschlusses herum? Die Lösung sollte im § 43 FamFG stehen.

    § 43 Ergänzung des Beschlusses
    (
    1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
    (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

    Also: Antragsteller auffordern, die Beschlussergänzung zu beantragen, neu anhören und Festsetzungsbeschluss ändern.

    Weil "Übergehen" im Sinne von § 43 FamFG oder § 321 ZPO "versehentlich vergessen zu entscheiden" meint. Hier jedoch nicht vergessen, sondern aus Versehen zuviel abgesetzt. Daher ist der Gedanke der Berichtigung nach wie vor richtig. Ich warte interessiert, was Andreas bezüglich der Anhörung noch berichten kann.

    Auffordern einen Antrag zu stellen steht dem Gericht jedenfalls nicht zu. Das muss der Antragsteller dann schon im gegebenen Fall selber wollen, wenn ers merkt.

  • Im aktuellen Rpfleger ist eine obergerichtliche Entscheidung, nach der die Unrichtigkeit für einen Dritten aus der Entscheidung selbst ohne Weiteres erkenbar sein muß. Das scheint mir hier bedenklich. Da das Heft zuhause liegt, kann ich die Fundstelle jetzt nicht liefern. War aber hochinteressant zu lesen.

    Edit: das BGH, Beschluss vom 29.4.2013, VII ZB 54/11 hatte ich in Erinnerung...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (23. September 2013 um 13:06) aus folgendem Grund: Fundstelle

  • Wenn es darum geht, dass ein Dritter die Unrichtigkeit erkennen können muss, fallen aber auch fast alle Berichtigungen weg, mit denen z. B. Namen oder Geburtsdaten berichtigt werden sollen ...

    Da wäre der vorliegende Fall zumindest dann vertretbarer, wenn mehr als ein volles Kindergeld angerechnet worden ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Kürzliche Entscheiduung des BGH betrifft vordergründlich die Berichtigung für die Zulassung eines Rechtsmittels, ist was das betrifft und auch zum Übrigen nichts wirklich neues. Kernaussage bei allen BGH Entscheidungen, die ich zum Thema gelesen habe ist, dass das Auseinanderfallen von dem Entschiedenen und dem Gewollten auch für die Parteien erkennbar sein mus (=Dritte) und nicht nur dem Richter, der das Urteil verfasst hat (so auch Musielak/Borth, § 42 FamFG Rn 5 m.w.N.)

    Eine Entscheidung des BAG v. 29.08.2001 (5 AZB 32/00) macht das besonders verständlich (ab Rn 15 aus juris):

    Zitat

    ...Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt (BAG 13. November 1974 - 5 AZR 54/74 - AP BGB § 616 Nr. 45 = EzA GewO § 133 c Nr. 9; BGH 12. Januar 1984 - III ZR 95/82 - NJW 1985, 742). Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muß für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können. Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, können nicht nachträglich berichtigt werden (BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 372/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 29 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 20; BGH 12. Januar 1984, aaO mwN)...

    Verfolgt man die Entscheidungen des BGH in denen davon die Rede ist, dass die Unrichtigkeit für Dritte offenbar sein muss, weil die Berichtigung auch von dem Richter vorgenommen werden kann der das Urteil nicht unterschrieben hat, kommt man auf diese Kernaussage immer zurück.

  • Vorliegend lässt sich die offensichtliche Unrichtigkeit wohl vertreten, weil im Festsetzungsbeschluss auf die Beträge nach § 1612a BGB Bezug genommen und dann das Kindergeld abgezogen wird; aus dem zusammen ergibt sich, zwar verklausuliert, aber wenn man nachliest und -rechnet, eindeutig, dass der Beschluss so nicht stimmen kann.

    Wir werden daher den Weg des § 319 ZPO gehen.

    Danke an Euch alle!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo zusammen,
    ich hole den Thread Mal aus der Versenkung zurück. Ich habe einen ähnlichen Fall, aber irgendwie auch nicht.

    Hier wurde (von einem meiner vielen Vorgänger) 2019 ein Titel im FH Verfahren erlassen worden, bei dem statt des hälftigen Kindergeldes (JA trat als Beistand auf) das volle Kindergeld angerechnet wurde. Die Anhörung scheint noch mit den richtigen Angaben (hälftiges Kindergeld) erfolgt zu sein.
    Jetzt - 2 Jahre später - kommt das Jugendamt an und meint, dass ja das volle Kindergeld angerechnet wurde und das falsch sei. Sie bitten um Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit... richtigerweise?
    Vor allem erst 2 Jahre später.. was haben die seitdem gemacht?

    Danke schon Mal im Voraus! :)

  • Der Beschluss hat keine Gründe. :nixweiss:
    Aus dem Beschluss ergibt sich:

    Antragsteller ist das Kind, gesetzl. vertr. durch die KiM
    AG ist der KiV

    Unterhalt wird festgesetzt ab dem 01.05.2019 auf 100% des Mindestunterhalts ... (vermindert sich um das derzeit gültige VOLLE Kindergeld) und ab dem 01.07.2024 auf ... (vermindert sich auch um das VOLLE Kindergeld)
    Rückständiger Unterhalt wird festgesetzt.

    Verfahrenswert

    Sofortige Wirksamkeit

    Aus dem System ergibt sich, dass mein Vorgänger den Beschluss mit "dynamischer Kindergeldanrechnung" genommen hat. Also nicht aus Versehen den für die UVG-Kasse

    Antrag und Anhörung (andere Vorgängerin) sind mit hälftigem Kindergeld erfolgt.

  • Das es dem Jugendamt erst 2 Jahre später auffällt ist natürlich schon interessant. Aber die Berichtigung nach § 319 ZPO ist an keine Frist gebunden und auch jetzt noch möglich.

    Eine Unrichtigkeit des Beschlusses liegt hier unstreitig vor.

    Stellt sich noch die Frage, ob diese auch offensichtlich ist. Wie hier im Thread bereits erörtert, ist dabei darauf abzustellen, ob die Unrichtigkeit für Dritte (gemeint Beteiligte) erkennbar ist. Aus dem Beschluss alleine nicht, nachdem er ja keine Begründung hat (auch wenn ich mich frage, warum nicht :confused:).
    Allerdings hat hier ja die Anhörung noch mit hälftiger Anrechnung (ich gehe mal davon aus, dass dem Antragsgegner auch eine Antragsabschrift mit hälftiger Anrechunung zugestelllt wurde) stattgefunden, damit hätte das schon mal dem Antragsgegner auffallen können.
    Der Antragsteller bzw. das JA als Beistand dürfte sich der Unrichtigkeit auch bewusst sein, die haben sich ja jetzt schließlich beschwert :D

    Damit käme ich nach der bisherigen Beschreibung zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung möglich/notwendig ist.


  • Eine Unrichtigkeit des Beschlusses liegt hier unstreitig vor.

    Stellt sich noch die Frage, ob diese auch offensichtlich ist. Wie hier im Thread bereits erörtert, ist dabei darauf abzustellen, ob die Unrichtigkeit für Dritte (gemeint Beteiligte) erkennbar ist. Aus dem Beschluss alleine nicht, nachdem er ja keine Begründung hat (auch wenn ich mich frage, warum nicht :confused:).

    Die Begründung wäre auch nicht unbedingt hilfreich. Ich zumindest schreibe da nicht rein, warum, das KG ganz oder hälftig angerechnet wird, wenn nicht die Beteiligten darüber gestritten haben (hatte ich bisher noch nicht).

    Allerdings hat hier ja die Anhörung noch mit hälftiger Anrechnung (ich gehe mal davon aus, dass dem Antragsgegner auch eine Antragsabschrift mit hälftiger Anrechunung zugestelllt wurde) stattgefunden, damit hätte das schon mal dem Antragsgegner auffallen können.


    M.E. müsste die Unrichtigkeit aus dem Beschluss alleine ersichtlich sein, um als "offenbar" durchzugehen. Sonstiger Akteninhalt (wie die Anhörung) dürfte nicht heranzuziehen sein. Eventuell wäre noch der festgesetzte Wert hilfreich, wenn dieser auf der zutreffenden Anrechnung basiert.

  • Der Wert wird ja vom Programm anhand der Daten im Beschluss automatisch berechnet.
    Der ergibt aber grundsätzlich keinen Sinn. Da wird mit 309 EUR x 12 zzgl. Unterhaltsrückstand gerechnet... oder wird da das Kindergeld so oder so nicht berücksichtigt?

    Ich bin komplett verwirrt. :confused:

  • Allerdings hat hier ja die Anhörung noch mit hälftiger Anrechnung (ich gehe mal davon aus, dass dem Antragsgegner auch eine Antragsabschrift mit hälftiger Anrechunung zugestelllt wurde) stattgefunden, damit hätte das schon mal dem Antragsgegner auffallen können.


    M.E. müsste die Unrichtigkeit aus dem Beschluss alleine ersichtlich sein, um als "offenbar" durchzugehen. Sonstiger Akteninhalt (wie die Anhörung) dürfte nicht heranzuziehen sein. Eventuell wäre noch der festgesetzte Wert hilfreich, wenn dieser auf der zutreffenden Anrechnung basiert.

    Stimmt, da hab ich etwas von anderen Meinungen verwirren lassen. Der BGH hat dazu aber schon recht viele Entscheidungen getroffen und legt das immer recht eng aus. Man streiche also bitte mein diesbezügliches Vorbringen :)

    Vorliegend lässt sich die offensichtliche Unrichtigkeit wohl vertreten, weil im Festsetzungsbeschluss auf die Beträge nach § 1612a BGB Bezug genommen und dann das Kindergeld abgezogen wird; aus dem zusammen ergibt sich, zwar verklausuliert, aber wenn man nachliest und -rechnet, eindeutig, dass der Beschluss so nicht stimmen kann.

    Wir werden daher den Weg des § 319 ZPO gehen.

    Danke an Euch alle!

    Ist hier genug angegeben, damit man diesen Weg gehen kann?

    Der Wert wird ja vom Programm anhand der Daten im Beschluss automatisch berechnet.
    Der ergibt aber grundsätzlich keinen Sinn. Da wird mit 309 EUR x 12 zzgl. Unterhaltsrückstand gerechnet... oder wird da das Kindergeld so oder so nicht berücksichtigt?

    Ich bin komplett verwirrt. :confused:

    Verfahrenswert ist immer laufender Unterhaltx12 + Rückstand. Laufender Unterhalt ist nach Abzug vom (ggf. hälftigen, je nachdem) Kindergeld, sollte normalerweise also dem Zahlbetrag im Beschluss entsprechen :D
    Die Zahl 309 € bringt nicht allein so viel, ab wann ist es denn laufender Unterhalt und in welcher Altersstufe?

  • ...

    Der Wert wird ja vom Programm anhand der Daten im Beschluss automatisch berechnet.
    Der ergibt aber grundsätzlich keinen Sinn. Da wird mit 309 EUR x 12 zzgl. Unterhaltsrückstand gerechnet... oder wird da das Kindergeld so oder so nicht berücksichtigt?

    Ich bin komplett verwirrt. :confused:

    Verfahrenswert ist immer laufender Unterhaltx12 + Rückstand. Laufender Unterhalt ist nach Abzug vom (ggf. hälftigen, je nachdem) Kindergeld, sollte normalerweise also dem Zahlbetrag im Beschluss entsprechen :D
    Die Zahl 309 € bringt nicht allein so viel, ab wann ist es denn laufender Unterhalt und in welcher Altersstufe?

    aus Beitrag #32

    Zitat

    Unterhalt wird festgesetzt ab dem 01.05.2019 auf 100% des Mindestunterhalts ... (vermindert sich um das derzeit gültige VOLLE Kindergeld)

    309 € ergeben sich als Zahlbetrag aus der im Mai 2019 geltenden Mindestunterhaltstabelle der 2. Altersstufe nach Abzug des hälftigen Kindergeldes.

    Falls dieser Zahlbetrag im Tenor des Beschlusses als damals aktueller Zahlbetrag enthalten ist und zugleich die Anrechnung des vollen Kindergeldes angeordnet wurde, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.

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