Aufwandsentschädigung ohne Antrag aus Vermögen entnommen

  • Hallo Leute, ich habe eine kurze Frage:
    Ich habe in der Rechnungslegung meiner ehrenamtlichen Betreuerin gesehen, dass sie im letzten Jahr die Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen der vermögenden Betreuten entnommen hat. Einen Antrag hatte sie damals aber nicht gestellt. In der Zwischenzeit ist die Frist für den Antrag auch schon abgelaufen. Ich habe ihr mitgeteilt, dass sie den Betrag an die Betreute zurückzuerstatten hat. Sie hat mir jetzt geschrieben, dass sie nicht wusste, dass man dafür einen Antrag stellen muss (sie wurde darüber im Verpflichtungsgespräch zwar belehrt,hat sie aber anscheinend vergessen) und bittet darum, dass sie das Geld nicht zurückzahlen muss.
    Habe ich irgendeine Möglichkeit, dass sie den Antrag noch nachträglich stellen kann? Oder muss sie den Betrag auf jeden Fall zurückzahlen?

  • Hat die Betreuerin die Vermögenssorge und ist die Betreute nicht mittellos, ist ein Antrag bezüglich der pauschalen Aufwandsentschädigung nicht erforderlich. die Betreuerin kann sich den Pauschalbetrag aus dem Vermögen entnehmen.

    Dies ergibt sich schon aus dem Merkblatt über die Aufwandsentschädigung,das hier in NRW den Betreuern bei ihrer Verpflichtung ausgehädigt wird.

  • Wieso hätte die Entnahme der Aufwandsentschädigung beim Vermögenden eines Antrags bedurft ?:gruebel:

    Dieser wäre gem. §§ 292 I ; 168 I Nr. 1 FamFG nur dann notwendig , wenn

    a.) Anspruchsgegner die Staatskasse ist oder

    b.) der Betreuer keine Vermögenssorge hat

    Beim Vermögenden genügt es, wenn die Entnahme während des Rechnungsjahres ordnungsgemäß unter Beachtung der Erlöschensregel mit der Rechnungslegung nachgewiesen wird.
    Insofern ein weit verbreiteter Irrtum in der Praxis , wenn ein Antrag auch in dem Fall gefordert wird.

    Im übrigen :

    Auch ein Merkblatt könnte mal falsch liegen; als Begründung ziehe ich das Gesetz vor.:)

  • Für die Entnahme gilt doch aber auch die Frist oder?

    Nach Abs 4 HS 1 erlischt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, geltend gemacht wird.

    Geltendmachung ist dann Entnahme vom Konto oder?

  • Für die Entnahme gilt doch aber auch die Frist oder?

    Nach Abs 4 HS 1 erlischt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, geltend gemacht wird.

    Geltendmachung ist dann Entnahme vom Konto oder?


    Also MüKo sieht das auch so wie du. Es gilt für die Entnahme die Frist des § 1835a Abs. 4 BGB: "Die Geltendmachung des Anspruchs auf pauschalierten Aufwendungsersatz folgt den zum Aufwendungsersatz nach § 1835 dargestellten Regeln. Auch die Aufwandsentschädigung kann vom Vormund nur gerichtlich geltend gemacht werden, wenn er entweder die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder ihm die Vermögenssorge nicht (mehr) zusteht. Andernfalls hat er sie innerhalb der Ausschlussfrist des Abs. 4 dem Vermögen des Mündels zu entnehmen."

    Im Zweifel war ich da aber meist nicht so "kleinlich", wenn es sich um eine überschaubare Zeit handelt. Schließlich ist man ja froh, dass die ehrenamtlichen Betreuer den Job übernehmen..

  • Theoretisch könnte der Anspruch aber bereits innerhalb der Frist gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht worden sein. Dann kann es auf die Erfüllung (Entnahme) nicht mehr ankommen.

  • Muss leider das Thema noch mal ansprechen.

    Die Betreuerin wurde am 20.10.2016 bestellt. Der Betreute ist vermögend. Am 04.04.2018 ist hier nun die erste RL eingegangen samt Antrag auf Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 20.10.2016 - 19.10.2017. Der Antrag ist vom 28.03.2018.

    Würdet ihr hier noch eure Zustimmung zur Entnahme der Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen erklären, obwohl der Antrag erst nach dem 31.03.2018 beim Gericht eingegangen ist ?

    Eigentlich hätte die Betreuerin ja auch keinen Antrag stellen müssen, da sie die Vermögenssorge hat.

  • Für besagten Zeitraum ist die AWP erloschen. Die Betreuerin hätte Sie vor dem 31.03.2018 entnehmen müssen-ohne Antrag. - Jetzt geht nix mehr-

    Der Antrag war nicht erforderlich und selbst wenn man dies -aus welchen Gründen auch immer- so sehen würde, ist der Eingang beim Gericht und nicht das Erstellungsdatum des Antrages maßgebend. (Einreichung bis 31.03.2018)
    Kein Geld für die Betreuerin-pünktliche RL hätte dies verhindert, über 5 Monate nach Ende des Zeitraumes ist -wenn kein Fehler des Gerichts vorlag und pünktlich zur Abgabe aufgefordert wurde- auch etwas lang, da hab ich auch kein Mitleid mehr.

    Sie hätte das Merkblatt halt auch lesen müssen- vom Erhalt desselben gehe ich aus.

  • Steht doch alles oben...
    Entweder sie entnimmt rechtzeitig oder macht rechtzeitig geltend. Ansonsten hat sie es selbst versaut. Die gesetzliche Frist ist eindeutig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Für besagten Zeitraum ist die AWP erloschen. Die Betreuerin hätte Sie vor dem 31.03.2018 entnehmen müssen-ohne Antrag. - Jetzt geht nix mehr-

    Der Antrag war nicht erforderlich und selbst wenn man dies -aus welchen Gründen auch immer- so sehen würde, ist der Eingang beim Gericht und nicht das Erstellungsdatum des Antrages maßgebend. (Einreichung bis 31.03.2018)
    Kein Geld für die Betreuerin-pünktliche RL hätte dies verhindert, über 5 Monate nach Ende des Zeitraumes ist -wenn kein Fehler des Gerichts vorlag und pünktlich zur Abgabe aufgefordert wurde- auch etwas lang, da hab ich auch kein Mitleid mehr.

    Sie hätte das Merkblatt halt auch lesen müssen- vom Erhalt desselben gehe ich aus.

    :daumenrau
    wenn nicht, gibt´s bei mir auch noch die Pauschale, vgl. LG Cottbus, 7 T 271/09, OLG FF, 20 W 522/00.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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