Blockwahl Satzungsänderung

  • Ein Verein beschließt eine Satzungsänderung.
    Durch diese Satzungsänderung verändert sich auch die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Vorstandes. Es werden neue Ämter geschaffen.
    Im Vorgriff auf die erst mit Eintragung entstehende Wirksamkeit der Satzung werden diese Ämter sogleich gewählt.
    Hiermit habe ich kein Problem.

    Die Wahl findet allerdings in Form einer Blockwahl statt. Nach der alten, am Wahltag noch maßgeblichen Satzung, war dies nicht vorgesehen. Die neue Satzung erlaubt dies.
    Würdet ihr euch hier auch auf den Standpunkt stellen, dass diese im Vorgriff auf die Wirksamkeit der Satzungsänderung erfolgt ist?
    Ergänzend ist zu erwähnen, dass laut Protokoll Einwände gegen die Abstimmung in Form der Blockwahl nicht bestanden.

  • Wenn ein Verein durch eine Satzungsänderung seine organisatorische Struktur ändert (neue Vorstandsämter, Vorstand wird statt von der Mitgliederversammlung von einem Rat gewählt u.ä.) habe ich bisher die Ansicht vertreten, dass der Vorstand gem. den geänderten Bestimmungen zu wählen ist (z.B. auch schon durch das neue Organ). Die Bestellung wird jedoch erst mit Eintragung der Satzungsänderung und des Vorstands in das Vereinsregister wirksam.

    Konsequenterweise kann man das hier auch so sehen und die Blockwahl zulassen. Wirksam wird die Bestellung ebenfalls jedoch erst mit Eintragung.

  • Ich weiß nicht, ob ich den Vorbeitrag jetzt richtig verstanden habe...

    Wird die Satzungsänderung beschlossen incl. Änderung der Vorstandsstruktur, das geschieht dies nach Maßgabe der alten (eingetragenen) Satzung. die neue ist ja noch nicht eingetragen. :D

    Ist nach der alten Satzung eine Blockwahl nicht möglich, sind die Wahlen schlicht nichtig! Insofern ist die Rechtsprechung eindeutig!

  • ...
    Ist nach der alten Satzung eine Blockwahl nicht möglich, sind die Wahlen schlicht nichtig! Insofern ist die Rechtsprechung eindeutig!

    So strikt würde ich es nicht sehen.
    Es würde bedeuten, dass zunächst die Blockwahl in der Satzung verankert und diese Änderung eingetragen sein muss, bevor in Blockwahl gewählt werden darf. Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

    Der Verein beschließt aus meiner Sicht -schwebend unwirksam- die Änderung der Satzung einschl. des Wahlmodus' und wählt auch gleich.
    Die Änderung muss vom "alten Vorstand" angemeldet werden und Satzungsänderung sowie Wahl werden dann rückwirkend wirksam.
    Daher sehe ich hier kein Problem.

  • Hat jemand zu dem vorstehenden Thema zufällig neue Erkenntnisse oder verbleibt es dabei, dass eine Blockwahl durch gleichzeitige Satzungsänderung rückwirkend wirksam wird? :)

  • Nein, keine neuen Erkenntnisse: durch die gleichzeitige Eintragung der neuen Satzung wird die Blockwahl geheilt. So sieht das auch unser Standardkommentar von Sauter/Schweyer/Waldner, "Der eingetragene Verein", 20. Aufl., 2016, Rn. 139.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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