Ein Verein beschließt eine Satzungsänderung.
Durch diese Satzungsänderung verändert sich auch die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Vorstandes. Es werden neue Ämter geschaffen.
Im Vorgriff auf die erst mit Eintragung entstehende Wirksamkeit der Satzung werden diese Ämter sogleich gewählt.
Hiermit habe ich kein Problem.
Die Wahl findet allerdings in Form einer Blockwahl statt. Nach der alten, am Wahltag noch maßgeblichen Satzung, war dies nicht vorgesehen. Die neue Satzung erlaubt dies.
Würdet ihr euch hier auch auf den Standpunkt stellen, dass diese im Vorgriff auf die Wirksamkeit der Satzungsänderung erfolgt ist?
Ergänzend ist zu erwähnen, dass laut Protokoll Einwände gegen die Abstimmung in Form der Blockwahl nicht bestanden.