Vollstreckung aus unerlaubter Handlung

  • Hallo,

    habe einen Pfüb erlassen und leider übersehen, dass die titulierte Forderung aus vorsätzl. unerlaubter Handlung resultiert. Drittschuldner sind Bank und Rentenversicherungsanstalt. § 850 f II ZPO trifft also nur für Rentenvers.-Anstalt zu.
    Richtigerweise moniert der Gl. das jetzt und beantragt die Festsetzung nach § 850 f II ZPO. Natürlich will er auch die verauslagten GV-Kosten erstattet bekommen.

    Ich weiss jetzt nicht, wie ich das bereinigen kann. Schuldner u. DS ist der Pfüb schon zugegangen. Kann man dass als nachträglichen Antrag werten u. d. Schuldner insofern anhören und dann durch Beschluss entscheiden?

    Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

  • ... leider übersehen, dass die titulierte Forderung aus vorsätzl. unerlaubter Handlung resultiert. Drittschuldner sind Bank und Rentenversicherungsanstalt. § 850 f II ZPO trifft also nur für Rentenvers.-Anstalt zu.
    ...

    Nur weil das so im Titel steht heißt das noch lange nichts. Es muß auch beantragt sein, § 308 I ZPO. Wenn es nicht beantragt war, dann würde ich die Sache als nachträglichen Antrag zum Gehör geben. Durch die Anhörung kann ja auch nichts passieren, weil die Pfändung als solche ja schon besteht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn er das nicht explizit beantragt hat, sehe ich das auch so; eine Anhörung ist wohl aber nicht erforderlich, s.o. Die hierdurch eintretende Verzögerung kann sich wohl schon nachteilig auswirken, wenn die erweiterte Pfändung dadurch erst im Folgemonat greift.

  • § 308 I ZPO kommt leider nicht in Betracht, denn es war beantragt worden; aber so in den Antrag hineingequetscht, dass ich es nunmal übersehen habe. Selbst wenn ich es u.U. als "neuen" Antrag unter Anhörung d. Schuldners durchziehen würde, so bleiben immer noch die geforderten GV-Kosten im Raum.

    Heilung auch nach § 319 ZPO nicht möglich, da ja kein entsprechender Fehler vorlag.:oops:

  • Ja, daran hatte ich ja ursprünglich auch schon gedacht, aber die Pfüb´s sind ja bereits raus. Die Frage ist, bevor ich einen klarstellenden Beschluss erlasse, käme ja dann zunächst die Schuldneranhörung in Betracht, weil ich ja jetzt erst darüber wirklich entscheide, oder?

    Oh man, ich dreh mich im Kreis u. habe ab Montag Urlaub.:gruebel:

  • Sind denn überhaupt die erforderlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Schuldners gemacht (Familienstand, Kinder etc.?) Wenn nein, dann könntest du da ansetzen und erst mal nachfordern...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo,

    habe einen Pfüb erlassen und leider übersehen, dass die titulierte Forderung aus vorsätzl. unerlaubter Handlung resultiert. Drittschuldner sind Bank und Rentenversicherungsanstalt. § 850 f II ZPO trifft also nur für Rentenvers.-Anstalt zu.
    Richtigerweise moniert der Gl. das jetzt und beantragt die Festsetzung nach § 850 f II ZPO. Natürlich will er auch die verauslagten GV-Kosten erstattet bekommen.

    Ich weiss jetzt nicht, wie ich das bereinigen kann. Schuldner u. DS ist der Pfüb schon zugegangen. Kann man dass als nachträglichen Antrag werten u. d. Schuldner insofern anhören und dann durch Beschluss entscheiden?

    Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

    M. E. betrifft das beide Drittschuldner. Die GV-Kosten-Problematik verstehe ich nicht, die sind doch richtigerweise mit der nötigen PfÜb-Zustellung entstanden. Die Nichtfestsetzung eines pfandfreien Betrages gem. § 850k Abs. 4 / § 850f Abs. 2 ZPO würde ich insofern als konkludente Antragszurückweisung durch das VG werten. Dagegen ist die jetzige Monierung des Gl. als § 766 ZPO / 793 ZPO zu werten. VG hat Abhilfebefugnis. Schuldner anhören. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse (tja? vgl. # 8) bietet sich ggf. Einstellung im betragsmäßig denkbaren (tja? vgl. # 8) Vorrechtsbereich an. Nach Anhörung und etwaiger Einlassung des Schuldners wird der pfandfreie Betrag per Beschluss im Wege der Abhilfe festgesetzt und v.A.w. an die Drittschuldner und den Schuldner zugestellt (EB / ZU - die gerichtlichen ZU-Kosten würde ich a. A. lassen). Weshalb hier nochmalige GV-Kosten anfallen sollten, wüsste ich nicht.

  • So, bin heute aus dem Urlaub "leider" schon wieder zurück.:2danke für Eure zahl- und hilfreichen Antworten.

    Habe den Schuldner noch vor Urlaubsantritt angehört. Keine Antwort. Deshalb werde ich jetzt den pfandfreien Betrag nachträglich festsetzen und v. Aw. zustellen.

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