Hallo,
habe einen Pfüb erlassen und leider übersehen, dass die titulierte Forderung aus vorsätzl. unerlaubter Handlung resultiert. Drittschuldner sind Bank und Rentenversicherungsanstalt. § 850 f II ZPO trifft also nur für Rentenvers.-Anstalt zu.
Richtigerweise moniert der Gl. das jetzt und beantragt die Festsetzung nach § 850 f II ZPO. Natürlich will er auch die verauslagten GV-Kosten erstattet bekommen.
Ich weiss jetzt nicht, wie ich das bereinigen kann. Schuldner u. DS ist der Pfüb schon zugegangen. Kann man dass als nachträglichen Antrag werten u. d. Schuldner insofern anhören und dann durch Beschluss entscheiden?
Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.