Man kann über das Thema sogar ganze Aufsätze schreiben:Die Detailprobleme des elektronischen Rechtsverkehrs gehören hier nicht her, aber das personenbezogene Daten - insbesondere so ggfs. "pikante" wie in einer DAB - nicht per E-Mail versandt werden sollten, ist offensichtlich. Insofern ist es nur richtig und konsequent, dass DAB nicht per E-Mail eingereicht werden dürfen. Alles andere wäre "den rechtlichen Verstand verloren".Man kann nicht einerseits großspurig dem elektronischen Grundbuch und der digitalisierten Akte das Wort reden und sich andererseits normalem E-Mail-Verkehr verweigern. Das ist ein Widerspruch in sich.Auf was bezieht sich diese Bemerkung?
Dass man keine Dienstaufsichtsbeschwerde und sonstige Anträge sowie Klagen per E-Mail einreichen kann?
Was ist daran bitte falsch? Wenn er elektronische Rechtsverkehr flächendeckend eröffnet worden wäre, hätte ich dies vermutlich mitbekommen.
Richtig ist allerdings, dass es für Prozess- und Verfahrnshandlungen einer Zulassung für den elektronischen Rechtsverkehr bedarf. Dienstaufsichtsbeschwerden gehören aber nicht in diesen Bereich und ich glaube daher nicht, dass sich diese aus gerichtlicher Sicht "bequeme" Beschränkung im Zweifel rechtlich halten lässt.
E-Mail ist nun mal kein sicherer Kommunikationsweg und deshalb für personenbezogene/vertrauliche Daten ungeeignet. Deshalb ist es auch kein Widerspruch, sondern folgerichtig.
Schmitz: Einlegung einer Petition durch E-Mail? NVwZ 2003, 1437
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