Notariatsreform in Baden-Württemberg



  • Nur fragt sich, ob das nach nicht einmal 4 Monaten –auch im Hinblick auf die Umstellung auf neue Software- Sinn macht.

    ... und im Hinblick auf die Überlastungsanzeigen der Entscheider durch diese aktuell auch Tätigkeiten der Serviceeinheiten (zu deren Unterstützung) vorgenommen werden, die selbstverständlich Kapazitäten für Tätigkeiten in eigener Zuständigkeit binden.

    Wie schon anderweitig im Forum angedeutet: wenn dieser Schuss der Entscheider nur nicht nach hinten losgeht - frei nach dem Motto „Schuster bleib bei deinen Leisten“. Denn noch kein Präsident bzw. Direktor eines AGs hat seine Beamten des gehobenen Dienstes als Urkundabeamten der Geschäftsstelle verpflichtet, d.h. deren Aufgaben entsprechend übertragen.



  • Nur fragt sich, ob das nach nicht einmal 4 Monaten –auch im Hinblick auf die Umstellung auf neue Software- Sinn macht.

    ... und im Hinblick auf die Überlastungsanzeigen der Entscheider durch diese aktuell auch Tätigkeiten der Serviceeinheiten (zu deren Unterstützung) vorgenommen werden, die selbstverständlich Kapazitäten für Tätigkeiten in eigener Zuständigkeit binden.

    Wie schon anderweitig im Forum angedeutet: wenn dieser Schuss der Entscheider nur nicht nach hinten losgeht - frei nach dem Motto „Schuster bleib bei deinen Leisten“. Denn noch kein Präsident bzw. Direktor eines AGs hat seine Beamten des gehobenen Dienstes als Urkundabeamten der Geschäftsstelle verpflichtet, d.h. deren Aufgaben entsprechend übertragen.

    Zunächst einmal ist eine Überlastungsanzeige ein sinnvoller Selbstschutz. Man sollte nach nur 4 Monaten Dauer der Reform keine weiteren Verbesserungen erwarten. Allerdings spricht die fast flächendeckende Maßnahme der Mitarbeiter dafür, dass die Flutwelle der Reform in kürzester Zeit zu Zuständen geführt hat, welche "Land unter" gleichen. Normal denkenden Beobachtern war aber schon im Dezember 2017 klar, was da auf die "zusammengesparten" Abteilungen zukommt.
    Keinesfalls jedenfalls ein behäbiges Rechtsgebiet für alte Omas und andere Randgruppen der Gesellschaft.
    Die Nachlaßabteilung bearbeitet ein höchst modernes und aktuelles Rechtsgebiet, es hängen jeden Monat Milliarden an Euro Nachlass und tausende von Firmennachfolgen von ihr ab. Nun ja, passiert ist passiert. Da nützt auch keine kleine Anfrage eines Landtagsabgeordneten etwas. Diesen könnte man höchstens fragen: Wo warst Du bei der Abstimmung und wenn du dabei warst und mit ja gestimmt hast, warst Du Dir über die Tragweite im klaren? Es gibt ja entschuldigend noch den Tatbestand der partiellen Geschäftsunfähigkeit, auch für Landtagsabgeordnete.
    Zurück zum Ernst: Sinnvoll ist die Überlastungsanzeige, sinnvoll wäre im jetzigen zeitlichen Rahmen aber nicht die kleine Anfrage, welche leicht mit dem Hinweis auf die kurze Zeit seit Einführung der Reform weggebügelt werden kann.
    Was ist zu tun? Ich weiss es nicht, es gibt Entscheidung in der Politik, die sind alternativlos und deren Folgen auch.
    Allerdings ich bin mir sicher, wenn erst einmal größere Schadensersatzprozesse aufs Land zukommen, wird man sich bewegen. Dann natürlich ganz überrascht und ahnungslos.

  • Wie schon anderweitig im Forum angedeutet: wenn dieser Schuss der Entscheider nur nicht nach hinten losgeht - frei nach dem Motto „Schuster bleib bei deinen Leisten“.

    Eben. Man kann nur davor warnen. Am Ende "entscheidet" ausschließlich Pebb§y über die Pensenbelastung, die bekanntlich nur die eigenen und nicht die Arbeitsumfänge anderer übernommener Dienste abbildet.

    Denn noch kein Präsident bzw. Direktor eines AGs hat seine Beamten des gehobenen Dienstes als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verpflichtet, d.h. deren Aufgaben entsprechend übertragen.

    Muss er auch nicht und wirst Du auch nicht erleben. Denn die eigentlich zeitintensiven Aufgaben erledigt die Serviceeinheit einer Geschäftsstelle gerade nicht als UdG (mal abgesehen davon, dass wir noch den § 8 Abs. 5 RPflG haben :D).

  • Denn noch kein Präsident bzw. Direktor eines AGs hat seine Beamten des gehobenen Dienstes als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verpflichtet, d.h. deren Aufgaben entsprechend übertragen.

    Muss er auch nicht und wirst Du auch nicht erleben. Denn die eigentlich zeitintensiven Aufgaben erledigt die Serviceeinheit einer Geschäftsstelle gerade nicht als UdG (mal abgesehen davon, dass wir noch den § 8 Abs. 5 RPflG haben :D).

    M.E. muss er schon, wenn er mich zwingen möchte, Arbeiten der Geschäftsstelle zu erledigen (z.B. Beschlüsse ausfertigen, Rechtskraft bescheinigen, Protokolle aufnehmen, ...). Ich bin nicht Kraft Stellung UdG.

    Aber wenn ich -quasi freiwillig- die Arbeiten der Geschäftsstelle miterledige, sind diese Tätigkeiten nicht unwirksam, weil mich die Amtsleitung nicht zum UdG bestimmt hat.

    Von anderen Tätigkeiten wie Eingangspost registrieren, diese zur Akte bringen, Fristenkalender überwachen, Kosten berechnen, Vergötungen anweisen, ... spreche ich hier nicht.

  • Denn noch kein Präsident bzw. Direktor eines AGs hat seine Beamten des gehobenen Dienstes als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verpflichtet, d.h. deren Aufgaben entsprechend übertragen.

    Muss er auch nicht und wirst Du auch nicht erleben. Denn die eigentlich zeitintensiven Aufgaben erledigt die Serviceeinheit einer Geschäftsstelle gerade nicht als UdG (mal abgesehen davon, dass wir noch den § 8 Abs. 5 RPflG haben :D).

    M.E. muss er schon, wenn er mich zwingen möchte, Arbeiten der Geschäftsstelle zu erledigen (z.B. Beschlüsse ausfertigen, Rechtskraft bescheinigen, Protokolle aufnehmen, ...). Ich bin nicht Kraft Stellung UdG.

    Aber wenn ich -quasi freiwillig- die Arbeiten der Geschäftsstelle miterledige, sind diese Tätigkeiten nicht unwirksam, weil mich die Amtsleitung nicht zum UdG bestimmt hat.

    Von anderen Tätigkeiten wie Eingangspost registrieren, diese zur Akte bringen, Fristenkalender überwachen, Kosten berechnen, Vergötungen anweisen, ... spreche ich hier nicht.

    Was macht die Geschäftssteller eigentlich den ganzen Tag bei Euch ?

  • Wissen die Servicekräfte eigentlich, dass sie nicht versichert sind ? Im Gegensatz zu den Gemeinden und Landkreisen, die ihre Beamten und Angestellten durch Sammelversicherungen gegen Amtshaftungsansprüche absichern, ist dies beim Land nicht der Fall. Die Kosten für eine Versicherung bedeutet eine weitere Gehaltskürzung.

  • Was hat das mit der Reform zu tun? Stelle Fachfragen bitte in den Fachunterforen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Darf ich im Rahmen einer Umschreibung einer Vollstreckungsklausel auch eine Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO bezüglich einer Verschmelzung von 2 Genossenschaftsbanken erteilen ?

    Bist du noch Notar? Was hat die Bescheinigung mit der Umschreibung zu tun? Prüfst du auch auch das Grundbuch oder das Handelsregister?

  • Darf ich im Rahmen einer Umschreibung einer Vollstreckungsklausel auch eine Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO bezüglich einer Verschmelzung von 2 Genossenschaftsbanken erteilen ?

    Bist du noch Notar? Was hat die Bescheinigung mit der Umschreibung zu tun? Prüfst du auch auch das Grundbuch oder das Handelsregister?

    Als urkundenverwahrende Stelle bin ich für die Umschreibung von Vollstreckungsklauseln zuständig. Im vorliegenden Fall wurde die Vollstreckungsklausel im Jahre 2003 der A-Bank eG erteilt. Im Jahre 2017 erfolgte die Verschmelzung mit der B-Bank eG durch Aufnahme der A-Bank eG. Jetzt soll die Kausel auf die B-Bank umgeschrieben werden. Hierzu ist eine Notarbescheinigung erforderlich. Kann ich die Bescheinigung selbst machen oder nicht ? Oder muss die B-Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen ?
    vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?87284-§-727-ZPO-Form-HR-Auszug&p=1142298#post1142298

  • Als urkundenverwahrende Stelle bin ich für die Umschreibung von Vollstreckungsklauseln zuständig. Im vorliegenden Fall wurde die Vollstreckungsklausel im Jahre 2003 der A-Bank eG erteilt. Im Jahre 2017 erfolgte die Verschmelzung mit der B-Bank eG durch Aufnahme der A-Bank eG. Jetzt soll die Kausel auf die B-Bank umgeschrieben werden. Hierzu ist eine Notarbescheinigung erforderlich. Kann ich die Bescheinigung selbst machen oder nicht ? Oder muss die B-Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen ?
    vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?87284-§-727-ZPO-Form-HR-Auszug&p=1142298#post1142298

    Bitte diese Frage hier diskutieren:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?87284-§-727-ZPO-Form-HR-Auszug&p=1142314&viewfull=1#post1142314

    Ulf, Admin

    Ulf

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