Zuständigkeit bei Planverfahren nach ESUG?

  • Hallo Ihr Lieben,

    eine Kollegin von mir hat ein kleineres bzw. größeres Problem. Sie hat ein nach dem 01.01.2013 eröffnetes Insolvenzverfahren. Insolvenzplan wurde eingereicht und wer will es glauben, der Richter hat sich dazu hinreißen lassen, den Insolvenplantermin abzuhalten. Der Plan ist natürlich ohne Beanstandungen angenommen worden. Erstaunlich! Als die Rechtspfleger noch zuständig waren, gab es so etwas nie.
    Auf alle Fälle, will und kann unser Richter nichts mehr weiter tun. Er ist der Ansicht, das Verfahren ist jetzt wieder in Rechtspflegerzuständigkeit.

    Wie seht Ihr das und wie läuft das bei euch in der Praxis? Das Gesetz ist doch eindeutig, oder sehen wir da was falsch? Bei Eingang Insolvenzplan, geht das Verfahren in die Richterzuständigkeit über und zwar mit allem drum und dran (Vergütung gehört da doch dazu). Den Kommentar, den wir haben, gibt uns da auch recht. Meine Kollegin ist ziemlich sauer (und nicht nur die), weil es echt nach Arbeitsverweigerung aussieht und dem popligen REchtspfleger letztendlich nichts anderes übrig bleibt, als den Rest zu übernehmen. Immerhin entscheidet bei Streitigkeiten der Richter und wie das dann aussieht, ist ja wohl klar.

  • Darüber ist glaub ich schon mal diskutiert worden - mit welchem Ergebnis weiß ich nicht mehr.

    Ganz unproblematisch ist die Frage auf jeden Fall nicht, da dem Richter ausdrücklich nur die §§ 217-256 und 258-269 vorbehalten sind. Heißt z. B. das er auf nach § 258 InsO für die Aufhebung des Verfahrens zuständig ist. Die Vergütungsfestsetzung allerdings taucht darin nicht auf. Über die Zuständigkeit lässt sich daher durchaus streiten.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Nach Rellermeyer, Rpfleger 2013, 186 f. bleiben dem Richter nur die in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ausdrücklich bezeichneten Maßnahmen und Entscheidungen sowie die damit im engen Zusammenhang stehenden Geschäfte (§ 6 RPflG) vorbehalten, weil im Rahmen der Vorbehaltsübertragung eine Vermutung für die Rechtspflegerzuständigkeit spricht (anders dagegen Frind ZInsO 2011, 2249, 2259, der von einer zeitlichen Grenze ausgeht).

  • Aber eigentlich steht doch die Vergütungsfestsetzung in einem rechtlich engen Zusammenhang zum Insolvenzplan, oder? Da müsste doch der Richter weiter zuständig sein. Ansonsten hieße das doch, der Rechtspfleger müsste sich den Plan, für den er nicht mehr zuständig ist, ja doch ansehen wegen der im Plan berücksichtigten Kosten. Oder nicht. Das Thema, was ich gefunden habe, handelte vorwiegend von dem Thema, ob der Richter auch in "Altverfahren" zuständig ist, wenn der Plan nach dem 01.01.2013 eingeht. Außerdem wurde dort bereits letztes Jahr diskutiert. Mich würde halt interessieren, wie es jetzt praktisch so ausschieht mit der Richterzuständigkeit.

  • Bei engem Zusammenhang gibt es noch die Möglichkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG.

    Das Problem mit der Höhe der Kosten seh ich bei der Aufstellung des Plans noch nicht. Die muss ja auch der Planeinreicher darstellen und der weiß ja nicht, was das Gericht entscheidet, selbst wenn der Verwalter den Plan vorlegt (obwohl es ja immer sinnvoll ist, das gleich abschließend zu regeln, was aber nur funktioniert, wenn Verwalter mit der Höhe einverstanden ist und dann braucht er normal keine Festsetzung mehr zu beantragen). Die Schwierigkeiten seh ich erst bei § 258 II. Denn wie will der Richter wissen, ob die Erfüllung sichergestellt ist, wenn er die Höhe der Vergütung gar nicht einschätzen kann. Nach BGH kann diese erst nach Beendigung des Amtes, also Aufhebung des Verfahrens festgesetzt werden (lief bei uns aber aus praktischen Gründen immer anders).

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)


  • Das Problem mit der Höhe der Kosten seh ich bei der Aufstellung des Plans noch nicht. Die muss ja auch der Planeinreicher darstellen und der weiß ja nicht, was das Gericht entscheidet, selbst wenn der Verwalter den Plan vorlegt (obwohl es ja immer sinnvoll ist, das gleich abschließend zu regeln, was aber nur funktioniert, wenn Verwalter mit der Höhe einverstanden ist und dann braucht er normal keine Festsetzung mehr zu beantragen).

    :gruebel: Plan ist Plan und Vergütung ist Vergütung. Die Entscheidung des LG München, 14 T 16050/13 und Graeber, ZIP 2013, S 916 mal außen vor. Hat der BGH nicht gesagt, dass dem Plan keine Bindungswirkung zukommt, allerhöchstens Vertrauenstatbestände...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • :gruebel: Plan ist Plan und Vergütung ist Vergütung. Die Entscheidung des LG München, 14 T 16050/13 und Graeber, ZIP 2013, S 916 mal außen vor. Hat der BGH nicht gesagt, dass dem Plan keine Bindungswirkung zukommt, allerhöchstens Vertrauenstatbestände...[/QUOTE]

    Sorry, aber was hat das LG München denn entschieden?

  • Ersatzrainer, da gab es die und noch eine andere, die sinngemäß lautete: keine Bindungswirkurng des vom Verwalter vorgelegten Planes was die Vergütung betrifft, aber Schaffung von Vertrauenstatbeständen (was die Quote angeht).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ersatzrainer, da gab es die und noch eine andere, die sinngemäß lautete: keine Bindungswirkurng des vom Verwalter vorgelegten Planes was die Vergütung betrifft, aber Schaffung von Vertrauenstatbeständen (was die Quote angeht).

    Okok, die finde ich gerade nicht:oops:. Das ist wohl doch 'ne Krux mit diesen gefälschten und nachgemachten Rainerimitaten aus Taiwan...:wechlach:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo Ihr Lieben,

    eine Kollegin von mir hat ein kleineres bzw. größeres Problem. Sie hat ein nach dem 01.01.2013 eröffnetes Insolvenzverfahren. Insolvenzplan wurde eingereicht und wer will es glauben, der Richter hat sich dazu hinreißen lassen, den Insolvenplantermin abzuhalten. Der Plan ist natürlich ohne Beanstandungen angenommen worden. Erstaunlich! Als die Rechtspfleger noch zuständig waren, gab es so etwas nie.
    Auf alle Fälle, will und kann unser Richter nichts mehr weiter tun. Er ist der Ansicht, das Verfahren ist jetzt wieder in Rechtspflegerzuständigkeit.

    Wie seht Ihr das und wie läuft das bei euch in der Praxis? Das Gesetz ist doch eindeutig, oder sehen wir da was falsch? Bei Eingang Insolvenzplan, geht das Verfahren in die Richterzuständigkeit über und zwar mit allem drum und dran (Vergütung gehört da doch dazu). Den Kommentar, den wir haben, gibt uns da auch recht. Meine Kollegin ist ziemlich sauer (und nicht nur die), weil es echt nach Arbeitsverweigerung aussieht und dem popligen REchtspfleger letztendlich nichts anderes übrig bleibt, als den Rest zu übernehmen. Immerhin entscheidet bei Streitigkeiten der Richter und wie das dann aussieht, ist ja wohl klar.

    Ich hatte die Frage auch schon mal aufgeworfen, ohne dass sich damals eine einhellige Meinung herauskristallisiert hatte, es ist wohl schon das höchste der Gefühle, wenn (z.B. auf Anregung des Richters) die Vergütung im Plan und der Verzicht auf die Prüfung der RL im Termin geregelt werden, um das Problem zu umschiffen und den Verfahrensabschluss zu beschleunigen.

    Jedenfalls ist aber nicht das EÖ-Datum maßgeblich, vielleicht bist Du also ohnehin noch zuständig:

    Zitat

    Art 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

    Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden.

  • Gibt es zu der Zuständigkeit für die Vergütung inzwischen Näheres?

    Ich habe hier mehrere "tolle" Planüberwachungsverfahren nach §§ 260 ff. InsO geerbt und immer wieder stellt(e) der IV schöne Vergütungsanträge (über die bisher immer mein Kollege entschied).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gibt es zu der Zuständigkeit für die Vergütung inzwischen Näheres?

    Ich habe hier mehrere "tolle" Planüberwachungsverfahren nach §§ 260 ff. InsO geerbt und immer wieder stellt(e) der IV schöne Vergütungsanträge (über die bisher immer mein Kollege entschied).


    :confused: für die Planüberwachung ist die Vergütung überhaupt nicht vom InsolvenzG festzusetzen.
    § 269 InsO sagt nur, dass der Sch die Kosten der Überwachung trägt. Einen Verweis auf § 64 InsO gibt es nicht, damit kann auch keine Festsetzung durch das Insolvenzgericht erfolgen.

  • Echt?! Na, dann umso besser.

    Trotzdem interessiert mich daneben, ob der Rpfl. nun für die Vergütungsfestsetzung des IV (bis zur Aufhebung nach § 258 InsO) zuständig ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :confused: für die Planüberwachung ist die Vergütung überhaupt nicht vom InsolvenzG festzusetzen.
    § 269 InsO sagt nur, dass der Sch die Kosten der Überwachung trägt. Einen Verweis auf § 64 InsO gibt es nicht, damit kann auch keine Festsetzung durch das Insolvenzgericht erfolgen.

    Gibt es denn überhaupt einen Kommentar, der das so sieht? Dagegen spricht schon § 6 II InsVV, a.A. z.B. auch MüKoInsO § 269 Rdnr. 7 und Graeber/ Graeber InsVV § 6 Rz. 26, wohl auch H/W/F laut Müko (haben wir nicht)


    In Verfahren, die ab dem 01.01.2013 beantragt wurden, müsste der Richter gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RpflG zuständig sein, in den älteren Verfahren der Rpfl.

    § 18
    Insolvenzverfahren
    .

    (1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

    1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
    2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,

  • das Ganze ist ein f*, sch* Prob ! Da hat der Gesetzgeber gedacht, die Praxis lacht (nicht wirklich).
    Bei der Gesetzgebung war ja schon die urpsrüngliche Übergangsregelung völlig verunglückt was die funktionellen Zuständigkeiten und die Übergangslösung betraf (hatte wir im Forum ausführlich). Ist auf dem letzten cm zum Glück noch nachgebessert worden.
    Was nicht gesehen wurde, war die Implikation der Vergütungsfrage für das Insolvenzplanverfahren (was jedem Insolvenzplan-praktiker ja schon längst bekannt war).

    Ich geh auch mal mit den Vorpostern davon aus, dass genuin die Rpfl.-Zuständigkeit für die Vergütungsfestsetzung gegeben ist. Durch die Auffassung von München spreizt sich das noch so richtig auf.

    Um es vorwegzunehmen: ich halte die Auffassung München für falsch. Wenn denn eine Planregelung die Vergütungsfrage einschließen kann, bedürfte es einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr. Die Konsequenz wird indes nicht gezogen. Logo, weil eine solche Regelgung m.E. nicht über cram-down durchsetzbar wäre und der Vergütungsdogmatik auch zuwiederlief.
    Die Vergütungsfrage gehört jedoch alleine schon aus Gründen einer im Insolvenzplan anzustellenden Vergleichsrechnung als Planprämisse in den Plan hinnein, ohne das Gericht - imho - präjudizieren zu können.

    Hier geht aber - ohne München - schon das Prob los. Wie war das früher: da hat man sich zusammengesetzt und hat eine range abgesteckt. Dies kann der Richter auch ! Wenn er dies aber tut, sollte er auch über Revocation festsetzen.

    Empfehlung für die Praxis:
    Richter, sofern nicht Vergütungsselbstentscheider - sollten das Gespräch mit den Rechtspflegern suchen hinsichtlich der Vergütung; Rechtspfleger sollten sich dem nicht verweigern.

    Bei uns gelebte Praxis:

    planerfahrene RechtspflegerInnnen assistieren (so wie früher auch bei "Rechtspflegerplänen"). Planerfahrene RichterInnen nehmen gerne auch die Rücksprache mit der Rechtspflegerschaft - auch zu einzelnen Planregelungen -. Richter setzt Vergütung fest oder überlässt dies nach Rücksprache dem Rechtspfleger (zuletzt äußerst streitige Vergütungsentscheidung, hab ich halt gemacht, mal schauen, ob es hält, weil die Planquote davon abhängt).
    Ist halt die Frage, ob beide Berufsgruppen an der Präambel des § 1 InsO aktiv mitwirken wollen oder nicht.
    Sorry, ist ein bischen lang geworden, aber wir alle ! müssen das für die Insolvenzzwecke Beste tun !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Empfehlung für die Praxis:
    Richter, sofern nicht Vergütungsselbstentscheider - sollten das Gespräch mit den Rechtspflegern suchen hinsichtlich der Vergütung; Rechtspfleger sollten sich dem nicht verweigern.
    oder nicht.

    Wie wird das " nicht verweigern" im Pensum berücksichtigt ?


  • Empfehlung für die Praxis:
    Richter, sofern nicht Vergütungsselbstentscheider - sollten das Gespräch mit den Rechtspflegern suchen hinsichtlich der Vergütung; Rechtspfleger sollten sich dem nicht verweigern.
    oder nicht.

    Wie wird das " nicht verweigern" im Pensum berücksichtigt ?

    Bestimmt nicht genauso wie der Begründungsaufwand einer hinter dem Vergütungsantrag zurückbleibender Festsetzung mit anschließender Begründung der Abhilfe/Nichtabhilfe :teufel:

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