Einstellung Kontopfändung-Antrag Doppelpfändung

  • Der Schuldner hatte Antrag gestellt auf Aufhebung der Kontopfändung, da eine Doppelpfändung bei ihm vorliegt und der Arbeitgeber vorab die pfändbaren Beträge bereits an den Gläubiger der Lohnpfändung abführt. Habe daraufhin, einen Einstellungsbeschluss dahingehend erlassen, dass ich die pfändung vorläufig bzgl. des sich auf dem Konto befindlichen Arbeitseinkommens eingestellt habe mit dem Zusatz, dass der bisherige Sockelbetrag von 1.300 € hiervon unberührt bleibt.

    Die Bank weiß jetzt nicht, wie sie den Beschluss umsetzen soll. Der Beschluss ist am 15.09 ergangen. Bereits beim Arbeitslohn für August wurde die Pfändung berücksichtigt. (Lohnpfändung erging erst im August 13).
    Die Bank hat angefragt, ob der Beschluss auch rückwirkend für die Arbeitseinkommen des Schuldners auszuführen ist.
    Außerdem soll der Schuldner noch andere Einkünfte haben. Es soll auch noch ein Restbetrag von 700,00 € von den anderen Monaten übertragen worden sein. Bei Anwendung des Sockelbetrags von 1.300 € würde der Schuldner ja dann diese Leistungen auch frei bekommen?

    Habe ich den Einstellungsbeschluss schon richtig formuliert?

    Wär toll wenn ihr mir helfen könntet.

    Danke

  • Wieso soll eine Doppelpfändung nicht zulässig sein? (Beispiel: Arbeitseinkommen gepfändet mit Freibetrag von 1300 € und Pfändungsschutzkonto gepfändet und dort ebenfalls ein Freibetrag von 1300 € festgelegt.) Das ist doch problemlos möglich, auf dem Konto könnten ja auch weitere Zahlungen über den Freibetrag hinaus auftauchen, die dann der Pfändung unterliegen. Ich sehe weder einen Grund für eine Aufhebung der Pfändung bei der Bank noch (dementsprechend) für deinen Einstellungsbeschluss.
    In Erwägung zu ziehen wäre noch ein Antrag nach § 850 l ZPO n.F., aber da ist auch nur eine Anordnung für die Dauer von 12 Monaten zulässig und keine Aufhebung (!) der Pfändung (denn diese ursprüngliche Möglichkeit gemäß § 833a ZPO wurde abgeschafft).

    Solange die Schuldforderung noch nicht beglichen ist, müssen die Schuldner eben mit Mehrfachpfändungen leben. Für Aufhebung einer Pfändungen gibt es keine Grundlage.

    Ich hoffe, dass die Threaderstellerin sich auch mal wieder zu Wort meldet und nicht wie in anderen Fachbereichen, zahlreiche neue Threads ins Leben ruft und dann kein Lebenszeichen mehr von sich gibt.

  • Ich hoffe, dass die Threaderstellerin sich auch mal wieder zu Wort meldet und nicht wie in anderen Fachbereichen, zahlreiche neue Threads ins Leben ruft und dann kein Lebenszeichen mehr von sich gibt.

    Wir wollen uns da mal in Geduld üben...

    Offensichtlich ist die TO bzgl. der Erstellung von Threads mit der Schrotflinte unterwegs , in der Erwartung ( wenigstens irgendeinen ) Treffer zu landen.

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