ZV bei vorläufigem Insolvenzverfahren

  • Hallo,

    ich habe einen PfüB beantragt, den das Vollstreckungsgericht aber nicht ausführen will, weil der Schuldner sich im vorläufigen Insolvenzverfahren befindet und "Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind", vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.

    Unter insolvenzbekanntmachungen.de steht ausdrücklich nicht, dass gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO auch "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt" wurden.

    Ich meine, § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO sind doch unterschiedliche Tatbestände. Heißt das dennoch, dass wenn "Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind", auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wegen Forderungen (PfüB) nicht mehr möglich sind?

    Danke! :)

  • Die Anordnungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind in der Tat zwei verschiedene Paar Schuhe und die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts nach Nr. 2 ist kein Grund, keinen PfÜB zu erlassen.
    Die Untersagung/Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Nr. 3 muss allerdings nicht im Internet veröffentlicht werden (vgl. § 23 Abs. 1 InsO).

    Ob der PfÜB wegen der möglichen Rückschlagsperre oder Anfechtungen Sinn macht, ist allerdings etwas anderes.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • Die Untersagung/Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Nr. 3 muss allerdings nicht im Internet veröffentlicht werden (vgl. § 23 Abs. 1 InsO).:daumenrau

    Wenn schon ein halbstarker vorl. Insolvenzverwalter bestellt wurde, würde es mich wundern, wenn nicht auch eine ZV-Einstellung / Untersagung erfolgt sein sollte.

  • Ist aber nicht zwingend - wenn keine laufenden oder drohenden ZV-Maßnahmen im Antragsverfahren vorgetragen werden, kann es schon vorkommen, dass von einer Anordnung nach Nr. 3 abgesehen wird, weil kein (aktuelles) Bedürfnis dafür da ist.

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