Darlehen von Betreuer an Betroffenen

  • Die Tochter ist Betreuerin des Betroffenen.
    Bis zum Verkauf des Hauses reicht das Vermögen/Einkommen des Betroffenen nicht zur Deckung der Heimkosten aus.
    Die Betreuerin hat daher bereits einen "zinslosen Vorschuss" erbracht. Das dürfte dann wohl ein Darlehensvertrag mit Vertretungsausschluss sein?!
    Muss man hier wirklich alles durchziehen von Ergänzungsbetreuer über Verfahrenspfleger (den ich für den Hausverkauf schon habe) bis zur Genehmigung oder seht ihr eine andere Möglichkeit?

  • Wenn Du dich traust kannst Du's auch laufen lassen ;)

    Die Befreite Betreuerin entnimmt sich den Betrag dann einfach wieder nach Veräußerung und im Berichts fällt das eh nicht auf :oops::oops::oops:

    wahrscheinlich hat das die Tochter auch direkt mit dem Vater ausgehandelt :strecker

  • ... Das dürfte dann wohl ein Darlehensvertrag mit Vertretungsausschluss sein?!
    ...

    Richtig, unwirksamer DV, d.h. solange nicht genehmigt, hat erst mal nur die Betreuerin ein Prob., da sie ein etwaiges Rückzahlungsverlangen nicht auf eine vertragl. Grundlage stützen kann. Dem Betreutem "droht" erst mal kein Nachteil.

    In Abhängkeit davon, um viel es geht bzw. wann der Kaufpreis gezahlt wird, würde ich schauen, ob überhaupt Genehmigung noch mgl. ist. Also keine Hektik und Rechtmäßigkeit vor Rückzahlung, denn erst das ist der Nachteil für den Betreuten, prüfen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ob die Tochter wirklich gar keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Betreute hat wage ich zu bezweifeln, da würde sich gewiss was finden bzw. konstruieren lassen. ;)

  • Ob die Tochter wirklich gar keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Betreute hat wage ich zu bezweifeln, da würde sich gewiss was finden bzw. konstruieren lassen. ;)



    ...zum Beispiel über § 812 I 1 BGB, jopp ;)

    Ansonsten stimme ich Wobder zu.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich häng mich mal mit einem ähnlichen Fall mit ran:

    Betroffene ist mittellos; Betreuer ist d. Ehemann. Bei Prüfung der Vermögensübersicht fiel bei Angabe der Schulden auf, dass die Betroffene der Schwägerin einen fünfstelligen Betrag schuldet, da diese für d. Betroffene eine fünfstellige Krankenhausrechnung (nebst Inkassogebühren) beglichen hat.

    Schriftlich (bspw. Darlehensvertrag) liegt nichts vor. Eine Schenkung ist vermutlich von beiden Seiten nicht gewollt.
    Ich steh gerade ein wenig auf dem Schlauch, ob bzw. was ggf. zu veranlassen wäre?

    Danke!

  • Auch wenn mal ein Verwandter ein Darlehen an den Betreuten auszahlt sollte man sich fragen: Ist das nicht in jeder intakten Familie so, dass mal Geld ge- oder verliehen wird?! Also mal nicht zu streng sein, auch wenn's nicht ganz so korrekt ist.

  • Ich häng mich mal hier dran: Die Betreuerin (=Ehefrau) hat dem Betroffenen bereits 10 Jahre vor Einrichtung der Betreuung ein zinsloses Darlehen über 150.000 € gewährt. Schriftlicher Darlehensvertrag wird eingereicht. Damals war der Betroffene unstreitig geschäftsfähig. Seit Jahren sind noch 50.000 € Restschuld offen. Durch einen Hausverkauf (Alleineigentum des Betroffenen) ist nun endlich Barvermögen vorhanden. Kann die befreite Betreuerin sich nun den offenen Betrag einfach entnehmen? Eine Genehmigungspflicht sehe ich nicht und ein Vertretungsauschluss dürfte auch nicht vorliegen, weil das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ja noch vom Betroffenen wirksam abgeschlossen wurde, oder?

  • Ich häng mich mal hier dran: Die Betreuerin (=Ehefrau) hat dem Betroffenen bereits 10 Jahre vor Einrichtung der Betreuung ein zinsloses Darlehen über 150.000 € gewährt. Schriftlicher Darlehensvertrag wird eingereicht. Damals war der Betroffene unstreitig geschäftsfähig. Seit Jahren sind noch 50.000 € Restschuld offen. Durch einen Hausverkauf (Alleineigentum des Betroffenen) ist nun endlich Barvermögen vorhanden. Kann die befreite Betreuerin sich nun den offenen Betrag einfach entnehmen? Eine Genehmigungspflicht sehe ich nicht und ein Vertretungsauschluss dürfte auch nicht vorliegen, weil das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ja noch vom Betroffenen wirksam abgeschlossen wurde, oder?

    Solange es über die Höhe der Restschuld keine Unklarheiten gibt, handelt es sich nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit und es gibt keinen Vertretungsausschluss, § 181 BGB. Genehmigung braucht man auch nicht. Bezüglich dem Bestehen des Darlehensvertrag gibts deiner Schilderung nach keine Zweifel.

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