Die Tochter ist Betreuerin des Betroffenen.
Bis zum Verkauf des Hauses reicht das Vermögen/Einkommen des Betroffenen nicht zur Deckung der Heimkosten aus.
Die Betreuerin hat daher bereits einen "zinslosen Vorschuss" erbracht. Das dürfte dann wohl ein Darlehensvertrag mit Vertretungsausschluss sein?!
Muss man hier wirklich alles durchziehen von Ergänzungsbetreuer über Verfahrenspfleger (den ich für den Hausverkauf schon habe) bis zur Genehmigung oder seht ihr eine andere Möglichkeit?
Darlehen von Betreuer an Betroffenen
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Warum sollte man das nicht tun ?
Vor dem Gesetz sind doch alle ( Fälle ) gleich .Bzgl. Verfahrenspfleger müsst allerdings § 276 FamFG schon gegeben sein.
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Wenn Du dich traust kannst Du's auch laufen lassen
Die Befreite Betreuerin entnimmt sich den Betrag dann einfach wieder nach Veräußerung und im Berichts fällt das eh nicht auf
wahrscheinlich hat das die Tochter auch direkt mit dem Vater ausgehandelt
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Nee nee, hatte ich eh schon angekündigt, da müssen die wohl durch. Danke euch!
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... Das dürfte dann wohl ein Darlehensvertrag mit Vertretungsausschluss sein?!
...Richtig, unwirksamer DV, d.h. solange nicht genehmigt, hat erst mal nur die Betreuerin ein Prob., da sie ein etwaiges Rückzahlungsverlangen nicht auf eine vertragl. Grundlage stützen kann. Dem Betreutem "droht" erst mal kein Nachteil.
In Abhängkeit davon, um viel es geht bzw. wann der Kaufpreis gezahlt wird, würde ich schauen, ob überhaupt Genehmigung noch mgl. ist. Also keine Hektik und Rechtmäßigkeit vor Rückzahlung, denn erst das ist der Nachteil für den Betreuten, prüfen.
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Ob die Tochter wirklich gar keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Betreute hat wage ich zu bezweifeln, da würde sich gewiss was finden bzw. konstruieren lassen.
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Ob die Tochter wirklich gar keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Betreute hat wage ich zu bezweifeln, da würde sich gewiss was finden bzw. konstruieren lassen.
...zum Beispiel über § 812 I 1 BGB, joppAnsonsten stimme ich Wobder zu.
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Ich häng mich mal mit einem ähnlichen Fall mit ran:
Betroffene ist mittellos; Betreuer ist d. Ehemann. Bei Prüfung der Vermögensübersicht fiel bei Angabe der Schulden auf, dass die Betroffene der Schwägerin einen fünfstelligen Betrag schuldet, da diese für d. Betroffene eine fünfstellige Krankenhausrechnung (nebst Inkassogebühren) beglichen hat.
Schriftlich (bspw. Darlehensvertrag) liegt nichts vor. Eine Schenkung ist vermutlich von beiden Seiten nicht gewollt.
Ich steh gerade ein wenig auf dem Schlauch, ob bzw. was ggf. zu veranlassen wäre?Danke!
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Darlehen wurde vor Errichtung der Betreuung gewährt? Dann keine weitere Genehmigungspflicht.
Ist Schwägerin mit dem Betreuer verwandt? Dann bei Verhandlungen und Rückzahlungen § 1795 BGB beachten.
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Nein, das fand alles erst vergangenes Jahr statt. Direkt verwandt nicht, nur verschwägert.
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Auch wenn mal ein Verwandter ein Darlehen an den Betreuten auszahlt sollte man sich fragen: Ist das nicht in jeder intakten Familie so, dass mal Geld ge- oder verliehen wird?! Also mal nicht zu streng sein, auch wenn's nicht ganz so korrekt ist.
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Ich häng mich mal hier dran: Die Betreuerin (=Ehefrau) hat dem Betroffenen bereits 10 Jahre vor Einrichtung der Betreuung ein zinsloses Darlehen über 150.000 € gewährt. Schriftlicher Darlehensvertrag wird eingereicht. Damals war der Betroffene unstreitig geschäftsfähig. Seit Jahren sind noch 50.000 € Restschuld offen. Durch einen Hausverkauf (Alleineigentum des Betroffenen) ist nun endlich Barvermögen vorhanden. Kann die befreite Betreuerin sich nun den offenen Betrag einfach entnehmen? Eine Genehmigungspflicht sehe ich nicht und ein Vertretungsauschluss dürfte auch nicht vorliegen, weil das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ja noch vom Betroffenen wirksam abgeschlossen wurde, oder?
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Ich häng mich mal hier dran: Die Betreuerin (=Ehefrau) hat dem Betroffenen bereits 10 Jahre vor Einrichtung der Betreuung ein zinsloses Darlehen über 150.000 € gewährt. Schriftlicher Darlehensvertrag wird eingereicht. Damals war der Betroffene unstreitig geschäftsfähig. Seit Jahren sind noch 50.000 € Restschuld offen. Durch einen Hausverkauf (Alleineigentum des Betroffenen) ist nun endlich Barvermögen vorhanden. Kann die befreite Betreuerin sich nun den offenen Betrag einfach entnehmen? Eine Genehmigungspflicht sehe ich nicht und ein Vertretungsauschluss dürfte auch nicht vorliegen, weil das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ja noch vom Betroffenen wirksam abgeschlossen wurde, oder?
Solange es über die Höhe der Restschuld keine Unklarheiten gibt, handelt es sich nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit und es gibt keinen Vertretungsausschluss, § 181 BGB. Genehmigung braucht man auch nicht. Bezüglich dem Bestehen des Darlehensvertrag gibts deiner Schilderung nach keine Zweifel.
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