Anfechtung einer Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren durch Gläubiger

  • Ich habe da einen interessanten Fall. Der Gläubiger hat einen PfÜB erwirkt, gegen den der Schuldner Beschwerde eingereicht hat. Das AG hat nicht abgeholfen und die Sache den LG vorgelegt. Im weiteren Verfahren nimmt der Gläubiger seinen Antrag auf PfÜB zurück und erklärt die Sache für erledigt, da keine Forderungen mehr bestehen. Ein paar Tage später erklärt der Gläubiger dem LG gegenüber die Anfechtung seiner Antragsrücknahme und begehrt, das Verfahren fortzusetzen. Der Schuldner wendet ein, dass das Verfahren endgültig beendet sei und die ZPO eine Anfechtung insoweit auch nicht kenne. Außerdem wendet der Schuldner ein, das LG sei nicht zuständig, wenn der Gläubiger hierdurch konkludent einen neuen Antrag auf Erlass eines PfÜB stellt. Ich meine, dass das Verfahren erledigt ist und der Schuldner nur einen erneuten Antrag auf Erlass eines PfÜB beim AG stellen kann. Wie seht Ihr das?

  • Ja, der Schuldner sollte schleunigst einen neuen PfÜb-Antrag stellen :wechlach:. Ansonsten: Mag die Rücknahme / "Erledigung" und dann wieder doch nicht das Beschwerdegericht würdigen, wart's halt ab.

  • Hallo,

    ein sehr spannender Fall mit vielen Problemfeldern, die man ohne Kommantar aber nicht so einfach lösen können wird:

    a.) Kann der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch nach dessen Erlass aber vor Rechtskraft (ohne Zustimmung des Gegners, vgl. § 269 Abs. 1 ZPO) zurückgenommen werden?
    Meiner Meinung nach müsste das gehen, da der PfÜB keine materielle Rechtskraft entfaltet.
    b.) Was passiert mit dem entstandenen Pfändungspfandrecht?
    Meiner Meinung nach erlischt dieses mit Rücknahme des Antrages automatisch. In deinem Fall dürfte das aber unproblematisch sein, da die Sache (vermutlich gegenüber dem Drittschuldner) für erledigt erklärt und damit auf das Pfandrecht verzichtet wurde.
    c.) Die Anfechtung von Prozesshandlungen ist grds. nicht möglich. Gleiches gilt für den Widerruf.

    Nach subsumarischer Prüfung gehe ich daher davon aus, dass deine Meinung richtig ist.

    Gruß
    Peter

  • Dem Topic des TE kann ich nichts zu paralleler Verfahrensweise des Gl. gem. § 843 ZPO entnehmen. Komme daher zu komplett konträrer Anschauung.

    Zitat: "Im weiteren Verfahren nimmt der Gläubiger seinen Antrag auf PfÜB zurück und erklärt die Sache für erledigt, da keine Forderungen mehr bestehen."

    Die Antragsrücknahme wird wohl gegenüber dem Gericht erklärt worden sein.
    Die darauf folgende Erklärung der Sache für erledigt wird aber dann logischerweise gegenüber dem Schuldner erklärt worden sein, da eine solche Erklärung gegenüber dem Gericht (nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des PfüB!) keinen Sinn machen würde...

    Letztendlich kann aber dahinstehen, ob die Erklärung auch gegenüber dem Schuldner erfolgte: Denn die Rücknahme eines Antrages auf Erlass des PfüB steht dem Verzicht auf das Pfändungspfandrecht nach § 843 ZPO gleich (Musielak/Becker § 843 Rn. 2; OLG Köln JurBüro 1995, 387).

    Gruß
    Peter


  • Sehe ich auch so.


  • Letztendlich kann aber dahinstehen, ob die Erklärung auch gegenüber dem Schuldner erfolgte: Denn die Rücknahme eines Antrages auf Erlass des PfüB steht dem Verzicht auf das Pfändungspfandrecht nach § 843 ZPO gleich (Musielak/Becker § 843 Rn. 2; OLG Köln JurBüro 1995, 387).

    Gruß
    Peter

    Sonst wird hier im Forum immer wieder gerne vertreten, der Gläubiger könne nach PfÜb-Erlass seinen Antrag gar nicht mehr gegenüber dem Gericht zurücknehmen, sondern wird auf 843 verwiesen; nun steht die Rücknahme dem Verzicht gleich, wem gegenüber zu erklären - dem Gericht od. dem Drittsch. und Sch., hmm ? ----- Haben wir im achten Buch was ähnliches wie § 29 ZVG ? - Ich hab den SV so verstanden, dass der Gl. an das Gericht adressiert seinen Antrag zurückgenommen und die Sache für erledigt erklärt hat, ähnlich einer Hauptsache-Erledigungserklärung. ---- Na egal, der TE soll mal weiter berichten, was das Beschwerdegericht daraus so veranstaltet.


  • Letztendlich kann aber dahinstehen, ob die Erklärung auch gegenüber dem Schuldner erfolgte: Denn die Rücknahme eines Antrages auf Erlass des PfüB steht dem Verzicht auf das Pfändungspfandrecht nach § 843 ZPO gleich (Musielak/Becker § 843 Rn. 2; OLG Köln JurBüro 1995, 387).

    Gruß
    Peter

    Sonst wird hier im Forum immer wieder gerne vertreten, der Gläubiger könne nach PfÜb-Erlass seinen Antrag gar nicht mehr gegenüber dem Gericht zurücknehmen, sondern wird auf 843 verwiesen; nun steht die Rücknahme dem Verzicht gleich, wem gegenüber zu erklären - dem Gericht od. dem Drittsch. und Sch., hmm ? ----- Haben wir im achten Buch was ähnliches wie § 29 ZVG ? - Ich hab den SV so verstanden, dass der Gl. an das Gericht adressiert seinen Antrag zurückgenommen und die Sache für erledigt erklärt hat, ähnlich einer Hauptsache-Erledigungserklärung. ---- Na egal, der TE soll mal weiter berichten, was das Beschwerdegericht daraus so veranstaltet.

    Keine Ahnung, was im Forum vertreten wird, jedenfalls ist nach ganz h.M. die Antragsrücknahme im Mobiliarverfahren zulässig und zwar bis zum Ende der Vollstreckung (Wieser NJW 1988, 665, m.w.N.). § 269 Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung, da das Mobiliarvollstreckungsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren ist, keine mdl. Verhandlung vorgeschrieben ist und ein erlassener Beschluss auch keine materielle Rechtskraft i.S.v. § 322 ZPO entfaltet (KG OLGZ 1991, 101).

    Analog § 269 Abs. 3 ZPO werden die Vollstreckungsmaßregeln mit der gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärten Antragsrücknahme wirkungslos (Wieser a.a.O.).

    Gruß
    Peter

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!