Erstreckung Nießbrauch bei Erbteilsübertragung?

  • Eigentümer sind A,B, C in Erbengemeinschaft.
    Auf den Erbanteilen des B uns C lastet je ein Nießbrauch für A.
    Nun überträgt A Ihren Erbteil auf B.
    Ein weiterer Nießbrauch soll mit Hinweis auf die bestehende Eintragung nicht bestellt werden.

    Da stellt sich mir die Frage, ob sich der Nießbrauch, der bisher am Erbanteil des B bestellt war, tatsächlich auch auf den nachträglich auf ihn übertragenen weiteren Erbanteil erstreckt? Kann jemand helfen?
    -Das ist zwar gleich, weil ich ja nichts eintrage, aber neugierig bin ich schon, ob das so stimmt.-

  • Ein weiterer Nießbrauch soll mit Hinweis auf die bestehende Eintragung nicht bestellt werden.

    Zumindest für das Grundbuchverfahren womöglich richtig. Der Nießbrauch wird am Erbteil wegen der Verfügungsbeschränkung eingetragen (vgl. § 1071 BGB). Der Zuerwerb eines Anteils führt zu einer Anwachsung (§§ 1935, 2095 BGB). Es bleibt aber grds. ein einheitlicher Anteil (aus Staudinger/Werner § 1935 Rn 8):

    "Die Erhöhung hat grundsätzlich nicht die Rechtsnatur eines besonderen Erbteils, sondern bildet mit dem ursprünglichen Erbteil des begünstigten Miterben einen einheitlichen Erbteil. Annahme und Ausschlagung des ursprünglichen Erbteils erstrecken sich damit auch auf die Erhöhung (§ 1951) [...]. Über den ursprünglichen und erhöhten Erbteil kann nur einheitlich dinglich verfügt werden. Dagegen soll sich nach der Auslegungsregel des § 2373 der Verkauf eines Erbteils im Zweifel nicht auf die Erhöhung erstrecken. Die Erfüllung erfolgt aber in solchen Fällen nicht durch die Übertragung des ursprünglichen Erbteils nach § 2033, sondern durch Übertragung eines Bruchteils [...]."

  • Der Nießbrauch erstreckt sich nicht kraft Gesetzes auf den hinzuerworbenen Erbanteil. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Falls auch am hinzuerworbenen Erbteil ein Nießbrauch gewünscht wird, muss er rechtsgeschäftlich bestellt werden.

    Mit der Anwachsung hat die Problematik nichts zu tun. Ihre Folge ist allenfalls, dass künftig nur einheitlich über den Gesamterbteil verfügt werden kann.

  • Ich werde die Erbteilsübertragung in Abt I so eintragen, daß die verschiedenen Anteile weiterhin erkennbar sind und dem Notariat einen Hinweis mit der Eintragungsmitteilung zu kommen lassen.
    DANKE!

  • Ihre Folge ist allenfalls, dass künftig nur einheitlich über den Gesamterbteil verfügt werden kann.

    Aber deswegen ist die fehlende Erstreckung für die Grundbucheintragung doch so oder so ohne Auswirkung und nur für die tatsächliche Ziehung der Nutzungen von Bedeutung.:gruebel:

  • Da stellt sich mir die Frage, ob sich der Nießbrauch, der bisher am Erbanteil des B bestellt war, tatsächlich auch auf den nachträglich auf ihn übertragenen weiteren Erbanteil erstreckt? Das ist zwar gleich, weil ich ja nichts eintrage, aber neugierig bin ich schon, ob das so stimmt.

    45: Die für den Grundbuchvollzug irrelevante Frage wurde aber gestellt und deshalb habe ich sie auch beantwortet.

  • Eingetragen sind die Erben A,B,C. Nun überträgt A seinen Erbanteil an B und C (je zur Hälfte). Am übertragenen Erbanteil soll ein Nießbrauch bestellt werden. Kann aufgrund der Anwachsung der "gleichzeitig" bestellte Nießbrauch nur am bisherigen Erbteil A eingetragen werden?

  • M. E. nein. Den Erbanteil gibt es nicht mehr, also kann er nicht belastet werden. Eine ähnliche Auslegung wie bei verschwindenden Bruchteilen dürfte ebenfalls ausscheiden, denn im Gegensatz zu den Bruchteilen, bei denen immerhin ein Nießbrauch an einem nicht ausgeschiedenen Bruchteil möglich ist, geht dies bei einem Nicht-Bruchteil nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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