Wie hoch sind die Gerichtskosten Registergericht für eine Nachtragsliquidation, sofern es um einen beschränkten Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators geht, nämlich die Erteilung einer Löschungsbewilligung?
Bis zum 01.08.2013 beliefen sich die Gerichtskosten gem. § 121 KostO auf die doppelte Gebühr aus dem Geschäftswert gemäß § 30 KostO für die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine nachrangige Zwangssicherungshypothek. Bei einem Gegenstandwert von 2.800,00 € (in Höhe der Zwangssicherungshypothek) enstanden somit 52€ Gerichtskosten zzgl. Auslagen für die Bestellung .
Gilt nun für Gerichtskosten der Geschäftswert des § 67 I GnotKG Abs. I Nr. 1 in Höhe von 60.000€ für Kapitalgesellschaft pauschal? Wie sieht es mit § 67 III GnotKG aus, wonach im Einzelfall wegen besonderen Umständen ein niedrigerer Geschäftswert angesetzt werden kann. Wann wird Abs. III angewendet?