Gerichtskosten Nachtragsliquidation Gegenstandswert gem. § 67 I GNotKG

  • Wie hoch sind die Gerichtskosten :mad: Registergericht für eine Nachtragsliquidation, sofern es um einen beschränkten Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators geht, nämlich die Erteilung einer Löschungsbewilligung?

    Bis zum 01.08.2013 beliefen sich die Gerichtskosten gem. § 121 KostO auf die doppelte Gebühr aus dem Geschäftswert gemäß § 30 KostO für die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine nachrangige Zwangssicherungshypothek. Bei einem Gegenstandwert von 2.800,00 € (in Höhe der Zwangssicherungshypothek) enstanden somit 52€ Gerichtskosten zzgl. Auslagen für die Bestellung . :)

    Gilt nun für Gerichtskosten der Geschäftswert des § 67 I GnotKG Abs. I Nr. 1 in Höhe von 60.000€ für Kapitalgesellschaft pauschal? :eek::eek::eek::eek::eek: Wie sieht es mit § 67 III GnotKG aus, wonach im Einzelfall wegen besonderen Umständen :cool: ein niedrigerer Geschäftswert angesetzt werden kann. :gruebel: Wann wird Abs. III angewendet?

  • Hallo, werden nun bei Nachtragsliquidationen die Gerichtskosten pauschal aus dem Geschäftswert von 60.000 € berechnet nach § 67 I GnotKG Abs. I Nr. 1 oder kann auch ein niedrigerer Geschäftswert so wie vor der Reform berechnet werden?

  • Naja - grundsätzlich gilt der Wert von 60.000,00 EUR nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 GNotKG.
    Nur bei "Unbilligkeit" kann -muss nicht- das Gericht den Wert niedriger -aber auch höher- festsetzen.

    Es wäre zu klären, was unter "unbillig" zu verstehen ist und welche Umstände des Einzelfalles vorgetragen werden müssen.
    Generell einen niedrigeren Wert als 60.000,00 EUR anzusetzen, halte ich für falsch.

  • Ich häng mich hier mal dran: Wir haben hier gerade auch eine Nachtragsliquidation beantragt und eine Kostenrechnung über 1.332,00 € erhalten.

    Wir werden jetzt beantragen, einen Geschäftswert von 5.000,00 € festzusetzen.

    Die Nachtragsliquidation findet ausschließlich statt, weil eine Löschungsbewilligung für eine zu Gunsten der GmbH eingetragene Grundschuld (über 15.000,00 DM), die natürlich vollständig befriedigt wurde, beurkundet werden muss.

    Folgende Fragen habe ich nun:

    1. Wie beurteilt ihr das? Seid ihr auch der Auffassung, dass gem. § 67 Abs. 3 GNotKG dann ein Geschäftswert von 5.000,00 € ausreichend wäre?
    2. Wenn ja ...

    Gem. § 67 Abs. 3 GNotKG kann der Gegenstandswert auch niedriger angesetzt werden.
    Ich hab das bei überschaubarem Aufgabenkreis wie dem beschriebenen bereits gemacht und war dann bei einer Mindestgebühr von 70 EUR.

    Die Mindestgebühr würde doch 120,00 € betragen. Oder überseh ich irgendwas und es sind doch "nur" 70,00 €?

    3. Sollte - aus welchen Gründen auch immer - es bei der Rechnung von 1.332,00 € verbleiben: Kann dann der Antrag zurückgenommen werden? Wie hoch wäre die Gebühr für die Rücknahme dann?

  • Handelt es sich um eine Vorschussanforderung? Dann käme die Antragsrücknahme noch in Betracht. Bei einer abschließenden Kostenrechnung müsste der Bestellungsbeschluss ja schon in der Welt sein, dann bringt die Rücknahme nix mehr und gegen die Rechnung hilft nur noch Erinnerung (soweit mich mein Gedächtnis nicht täuscht)

    Wie errechnest du denn den Wert von 5.000,-€? Welche besonderen Umstände rechtfertigen hier das Ansetzen eines niedrigeren Wertes? Das müsste in den Antrag m.E. mit rein. Nach der Gesetzesbegründung soll der Geschäftswert von 60.000,-€ den Großteil der Fälle abdecken, um hiervon abzuweichen, muss schon irgendeine Unbilligkeit im Raum stehen. Da geh ich ganz mit bjk_rpf.

  • zur Höhe des Geschäftswertes: grundsätzlich 60.000 EUR, ansonsten Einzelfallentscheidung siehe bjk_rpf (nur ganz ausgefallene Sachen)

    Das OLG Dresden hat dazu aktuell entschieden (Beschluss vom 18.02.2015, 17 W 158/15):
    "Eine Abweichung vom Festwert ist danach nur gerechtfertigt, wenn der konkrete Fall von einem Durchschnittsfall nach oben oder unten abweicht. Diese Abweichung muss zu einem unbilligen Wert führen. Zu berücksichtigende besondere Umstände sind vorrangig der Umfang und die Schwierigkeit der Sache."
    In dem Fall ging es gerade um die Bestellung eines NotLiquidators für die Löschung einer Grundschuld im einstelligen TEUR-Bereich. Das OLG fand den Geschäftswert von 60.000 EUR in diesem Fall angemessen.

    (i.Ü.: Die Löschung der Grundschuld führt wahrscheinlich zu einer Wertsteigerung des Grundstücks, dass nun lastenfrei gestellt wird. Über einen "realistischen" Geschäftswert wird man sich da trefflich streiten können. Aber laut OLG DD orientiert sich § 67 GNotKG nicht am Wert des Grundstücks oder der Grundschuld, sondern allein an der Schwierigkeit des Falles)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Das OLG Dresden hat dazu aktuell entschieden (Beschluss vom 18.02.2015, 17 W 158/15):
    "Eine Abweichung vom Festwert ist danach nur gerechtfertigt, wenn der konkrete Fall von einem Durchschnittsfall nach oben oder unten abweicht. Diese Abweichung muss zu einem unbilligen Wert führen. Zu berücksichtigende besondere Umstände sind vorrangig der Umfang und die Schwierigkeit der Sache."
    In dem Fall ging es gerade um die Bestellung eines NotLiquidators für die Löschung einer Grundschuld im einstelligen TEUR-Bereich. Das OLG fand den Geschäftswert von 60.000 EUR in diesem Fall angemessen.

    (i.Ü.: Die Löschung der Grundschuld führt wahrscheinlich zu einer Wertsteigerung des Grundstücks, dass nun lastenfrei gestellt wird. Über einen "realistischen" Geschäftswert wird man sich da trefflich streiten können. Aber laut OLG DD orientiert sich § 67 GNotKG nicht am Wert des Grundstücks oder der Grundschuld, sondern allein an der Schwierigkeit des Falles)

    Hammerhart!! Hätte ich nicht gedacht. Aber da kann man wohl wirklich nur trefflich drüber streiten.

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    KnutG: Könntest Du mir die Entscheidung des OLG Dresden freundlicherweise per PN schicken?

    Wieviel würde die Antragsrücknahme kosten?

  • Nein, ich habe keine Veröffentlichung der Entscheidung gefunden. Ich kann sie nur per PN versenden.

    Hallo KnutG, könntest du mir die Entscheidung bitte auch zukommen lassen? Ich weiß, bin etwas spät dran, aber ich hab den Beitrag hier eben erst entdeckt :oops:
    Vielen Dank im Voraus!

  • Aufgrund des gruseligen Leitsatzes möchte ich nicht unter den Rechtsprechungshinweisen sondern an dieser Stelle auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 09.12.2015 - 22 W 98/15 - (juris) hinweisen. Meinungsäußerungen würde ich begrüßen.

    Gute N8

  • Aufgrund des gruseligen Leitsatzes möchte ich nicht unter den Rechtsprechungshinweisen sondern an dieser Stelle auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 09.12.2015 - 22 W 98/15 - (juris) hinweisen. Meinungsäußerungen würde ich begrüßen.

    Gute N8

    Hast du die gelesen, weil du nicht einschlafen konntest? :teufel:

    Der Leitsatz ist wirklich gruselig.
    Über das Ergebnis bin ich mir noch nicht sicher.

    Ich würde grundsätzlich bei dem Regelwert nach § 67 Abs. 1 GNotKG bleiben und nur bei stichhaltiger Begründung herabsetzen.
    Muss ich meinem Registerrichter, der ja für viele unternehmensrechtliche Verfahren wie Gründungsprüfer, Aufsichtsratsnotbestellungen, Vorstands usw. zuständig bleibt, mal geben. Er nimmt bisher immer den Regelwert und kann dann ja bei besonders aufwändigen Sachen unserer manchmal speziellen AGs auch mal mehr ansetzen. :cool:

  • Mich stört der Satz hier besonders:

    "Grundsätzlich sind deren Aufgaben und Wirkungskreise nicht beschränkt. Sie haben vielmehr im Rahmen des jeweiligen Unternehmensgegenstands und der gesetzlichen Aufgaben (vgl. wegen der Liquidation etwa §§ 70 GmbHG, 268 AktG) zu handeln."

    Es ist doch der Grundsatz, dass der Wirkungskreis des Liquidators beschränkt wird, oder wird das von anderen Gerichten anders gehandhabt?
    Wir tragen die Nachtragsliquidatoren nie im Handelsregister ein, also ist bei uns die Bestellung mit einem beschränkten Wirkungskreis der Regelfall und damit fällt hier fast immer der Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 € an.

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