Eindeutig ist auch für mich, dass das OLG K. ein Gebrauchmachen für notwendig hält. Ob das nun der Weisheit letzter Schluss ist, lasse ich mal offen. Die Diskussion darüber ist müßig und bringt nichts. Etwas anderes ist mir aber aufgefallen.
1. Das OLG ist der Meinung, dass nur bei konkret feststellbarem Int.gegensatz ein Erg.pfleger überhaupt notwendig ist und
2. was mir so noch nicht geläufig war, die Beschwerdebefugnis ! des Kindes nur dann gegeben ist, wenn ein solcher Interessengegensatz vorhanden und feststellbar ist, weil nur dann eine Gefahr für das Kind vorhanden (virulent) ist. Das ist mir neu. Ist die Genehm. für das Kind von Nachteil, muss es auch anfechten können, weil beschwert. Es kann doch nicht (zufällig) davon abhängen, was die KM damit (mit der Genehm.) macht bzw. ob das FamG davon etwas erfährt.
3. Die Erbausschlagung durch die KM wurde im SV nicht erwähnt. Unter 5. steht "Sollte die Kindesmutter die Erbausschlagung hingegen schon erklärt haben, ..."
Dies zusammen heißt, dass in dem ganzen Verfahren nur die Genehm. beantragt wurde und die Ausschlagung noch überhaupt nicht. Dann wäre die A.frist doch eh vorbei.