Erbausschlagung und § 1829 BGB

  • Eindeutig ist auch für mich, dass das OLG K. ein Gebrauchmachen für notwendig hält. Ob das nun der Weisheit letzter Schluss ist, lasse ich mal offen. Die Diskussion darüber ist müßig und bringt nichts. Etwas anderes ist mir aber aufgefallen.

    1. Das OLG ist der Meinung, dass nur bei konkret feststellbarem Int.gegensatz ein Erg.pfleger überhaupt notwendig ist und

    2. was mir so noch nicht geläufig war, die Beschwerdebefugnis ! des Kindes nur dann gegeben ist, wenn ein solcher Interessengegensatz vorhanden und feststellbar ist, weil nur dann eine Gefahr für das Kind vorhanden (virulent) ist. Das ist mir neu. Ist die Genehm. für das Kind von Nachteil, muss es auch anfechten können, weil beschwert. Es kann doch nicht (zufällig) davon abhängen, was die KM damit (mit der Genehm.) macht bzw. ob das FamG davon etwas erfährt.


    3. Die Erbausschlagung durch die KM wurde im SV nicht erwähnt. Unter 5. steht "Sollte die Kindesmutter die Erbausschlagung hingegen schon erklärt haben, ..."

    Dies zusammen heißt, dass in dem ganzen Verfahren nur die Genehm. beantragt wurde und die Ausschlagung noch überhaupt nicht. :gruebel: Dann wäre die A.frist doch eh vorbei.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Ausführungen zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft beziehen sich ausschließlich auf die Besorgnis, der gesetzliche Vertreter könne entgegen dem Wohle des Betroffenen (nicht) von der erteilten Genehmigung Gebrauch machen. Dies hat nichts mit der stets einschlägigen Erwägung zu tun, dass der Betroffene im Genehmigungsverfahren nicht von demjenigen vertreten werden kann, dessen Handeln gerichtlich überprüft werden soll. Diese - letztere - Erwägung taucht in der Entscheidung überhaupt nicht auf, zumal eine Ergänzungspflegschaft zum Zwecke der Gebrauchmachung von einer erteilten Genehmigung überhaupt keine Vertretung im Genehmigungsverfahren, sondern eine Vertretung im Verhältnis zu einem Dritten wäre.

  • 3. Die Erbausschlagung durch die KM wurde im SV nicht erwähnt. Unter 5. steht "Sollte die Kindesmutter die Erbausschlagung hingegen schon erklärt haben, ..."

    Dies zusammen heißt, dass in dem ganzen Verfahren nur die Genehm. beantragt wurde und die Ausschlagung noch überhaupt nicht. :gruebel: Dann wäre die A.frist doch eh vorbei.


    Ja, das verstehe ich auch nicht.

    Es bleibt offen, ob die Ausschlagung bereits erklärt wurde. Ausdrücklich wird aber gesagt, dass die nachträgliche Genehmigung der Erbausschlagung nicht genüge, sondern unter deren Vorlage beim NLG (erneut) auszuschlagen wäre.

    Dem kann ich nun wirklich nicht folgen.

  • ... Dies hat nichts mit der stets einschlägigen Erwägung zu tun, dass der Betroffene im Genehmigungsverfahren nicht von demjenigen vertreten werden kann, dessen Handeln gerichtlich überprüft werden soll. Diese - letztere - Erwägung taucht in der Entscheidung überhaupt nicht auf, ...

    Na eben, das verstehe ich auch nicht. Du meinst, dass der E.pfleger im Verfahren bestellt wurde und dann diese elementare Tatsache nirgendwo erwähnt wird? Das Gegenteil dürfte viel näher liegen, also bisher keiner bestellt wurde.

    Die Ausführungen zur Notwendigkeit des E.pfl. nach Erteilung der Genehmigung sind wertlos. Die Frage, ob die KM nach Erteilung Gebrauch macht, stellt sich erst nach RK, denn erst dann ist dies möglich. Nur dann ist es zu spät, um auch nur irgendwie einschreiten zu können. Teilt sie mit, ist der Drops gelutscht.

    Folglich muss die Entscheidung vor RK für das Kind anfechtbar sein, dessen Beschwerdebefugnis also vorhanden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Na eben, das verstehe ich auch nicht. Du meinst, dass der E.pfleger im Verfahren bestellt wurde und dann diese elementare Tatsache nirgendwo erwähnt wird? Das Gegenteil dürfte viel näher liegen, also bisher keiner bestellt wurde.

    In der Praxis schätze ich, werden in 70 % der Verfahren keine Ergänzungspfleger bestellt. Das OLG Koblenz scheint damit der Rechtsauffassung des OLG Brandenburg insoweit zu folgen.

    Letztendlich halte ich auch einen Ergänzungspfleger für vollkommen obsolet, wenn man genügend Anhaltspunkte für die Überschuldung des Nachlasses hat, z.B. drei Bände Ausschlagungen, Schuldnerverzeichniseintragungen pipapo. Am Ausgang des Verfahrens kann der bestellte Ergänzungspfleger nichts ändern. Es werden nur unnötige Kosten verursacht.
    Wozu dieses Verfahren Monate in die Länge ziehen?

    Bei der Rechtsanwendung muss man schon seinen gesunden Menschenverstand einschalten und nur jmd. bestellen, um jmd. bestellt zu haben, widerstrebt mir. Aber auch darüber kann man sicherlich viel und lange diskutieren. Gleich erzählt mir bestimmt einer was von haftungsrechtlichen Risiken. Die Keule scheint hier ausgesprochen beliebt zu sein ;)


  • Na eben, das verstehe ich auch nicht. Du meinst, dass der E.pfleger im Verfahren bestellt wurde und dann diese elementare Tatsache nirgendwo erwähnt wird? Das Gegenteil dürfte viel näher liegen, also bisher keiner bestellt wurde.

    In der Praxis schätze ich, werden in 70 % der Verfahren keine Ergänzungspfleger bestellt. Das OLG Koblenz scheint damit der Rechtsauffassung des OLG Brandenburg insoweit zu folgen.

    Letztendlich halte ich auch einen Ergänzungspfleger für vollkommen obsolet, wenn man genügend Anhaltspunkte für die Überschuldung des Nachlasses hat, z.B. drei Bände Ausschlagungen, Schuldnerverzeichniseintragungen pipapo. Am Ausgang des Verfahrens kann der bestellte Ergänzungspfleger nichts ändern. Es werden nur unnötige Kosten verursacht.
    Wozu dieses Verfahren Monate in die Länge ziehen?

    Bei der Rechtsanwendung muss man schon seinen gesunden Menschenverstand einschalten und nur jmd. bestellen, um jmd. bestellt zu haben, widerstrebt mir. Aber auch darüber kann man sicherlich viel und lange diskutieren. Gleich erzählt mir bestimmt einer was von haftungsrechtlichen Risiken. Die Keule scheint hier ausgesprochen beliebt zu sein ;)

    Ich kann dich zumindest insoweit beruhigen, dass ich 2009/10 auch noch so gedacht habe wie du. Dann habe ich mich aber hier im Forum überzeugen lassen und vertrete seit 2011 strikt auch die Auffassung, dass allein aus rechtlichen Gründen die Bestellung eines Ergänzungspflegers halt notwendig ist, und zwar unabhängig davon, ob man den Fall selbst als eindeutig identifiziert oder nicht.
    Ich weiß aber, dass es noch immer eine Vielzahl Rechtspfleger gibt, die einen Ergänzungspfleger nur dann bestellen, wenn ihnen der Fall "schwierig" vorkommt. Dafür gibt es aber im Gesetz keine Stütze. Auf Fortbildungen, die ich erlebt habe, war es leider auch nicht so, dass sich Dozenten zu 100% pro Ergänzungspfleger positioniert haben, wenngleich es tendenziell schon in diese Richtung ging. Ich hatte vor kurzem wieder einen Anwärter, der mir zunickte, als ich von der Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers sprach. Ob dies tatsächlich dem entsprach, was er gelehrt bekommen hat, kann ich nicht beurteilen. Man sollte aber erwarten, dass man sich Anwärtern gegenüber bei der Ausbildung ganz eindeutig positioniert - ansonsten braucht man sich nicht zu wundern, dass es ist wie es ist.

  • Das OLG hält sich bei seiner Entscheidung - insoweit - streng an das gesetzliche Grundkonstrukt der Vorabgenehmigung einseitiger Rechtsgeschäfte und stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass die Ausschlagungsfrist für die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens (und somit vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt des Zugangs der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts beim ges. Vertreter) gehemmt ist.

    ich stelle mir das Ganze für die Praxis extrem prickelnd vor :

    Ich schreibe die Mutter Anfang Januar an (und nehme mir eine 2-monatige Kontrollfrist), sie geht (ohne parallel die Ausschlagung zu erklären) zum Familiengericht und beantragt die Genehmigung. Das Familiengericht beginnt mit seinen Ermittlungen, setzt einen Ergänzungspfleger ein, der seinerseits pflichtgemäß die Kindesinteressen prüft und kaum ein halbes Jahr nach meinem ersten Anschreiben (also ca. zur Jahresmitte, wenn es denn schnell geht) wird dann auch schon die Genehmigung erteilt, während ich nach Ablauf meiner Kontrollfrist (Anfang März) etwaigen Gläubigern die Angabe gemacht habe, dass das Kind als möglicher Erbe in Betracht kommt...

    Dann kommt die Mutter irgendwann an und schlägt, wie der Gesetzgeber (allerdings zur guten alten FGG-Zeit) es sich augenscheinlich ursprünglich vorgestellt hat, unter Vorlage der rechtskr. Vorabgenehmigung die Erbschaft für das Kind aus...

    Sollte man jetzt nach Ablauf der Kontrollfrist beim (hoffentlich) örtlich zuständigen Familiengericht am Wohnort des Kindes anfragen, ob dort ein fristhemmender Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Ausschlagungserklärung eingegangen ist ? :gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich würde es eher umgekehrt sehen.

    Das Familiengericht sollte das zuständige Nachlassgericht davon verständigen, dass am soundsovielten ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde.

    Leider kann man sich hierauf aber nicht verlassen, weil eben nicht jeder über den Tellerrand seiner eigenen Zuständigkeit hinausblickt, auch wenn die Erforderlichkeit einer solchen Mitteilung auf der Hand liegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!