Beratungshilfe bei Mieterhöhungsverlangen ?

  • Mit dem letzten Schriftwechsel ist die Bearbeitung der Angelegenheit durch den RA zu Ende und seine Vergütung ist fällig.

    Bei einem neuen Mieterhöhungsverlangen handelt es sich um eine neue Angelegenheit.
    Wenn wegen der selben Gründe eine Mieterhöhung verlangt wird, würde ich wegen Mitwilligkeit zurückweisen. Wenn es nun andere Gründe sind, aus denen die Mieterhöhung verlangt wird, würde ich erneut Beratungshilfe bewilligen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • :daumenrau

  • Kann sein, dass das MEV dieselben Gründe hat, aber aus anderem Grund als vorher zurückzuweisen ist.

    Das kann doch nur sein, wenn es gegenüber dem ersten MEV eine Änderung gab. Das müsste doch dann aus dem MEV hervorgehen. Oder liege ich da falsch?

    Soweit es keine Änderung gab, würde ich auf alle Fälle wegen Mutwilligkeit zurückweisen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das kann doch nur sein, wenn es gegenüber dem ersten MEV eine Änderung gab. Das müsste doch dann aus dem MEV hervorgehen. Oder liege ich da falsch?

    Vielleicht wurde im ersten Fall einfach eine Frist versäumt? Oder eine Formvorschrift nicht eingehalten? Wenn das MEV bereits aus formellen Gründen scheitert, dann schreibt der RA ja kein Gutachten über die weiteren möglichen Gründe. Und auch sonst hält man sich doch eher zurück, um dem Vermieter nicht noch den korrekten Weg vorzuzeichnen. Deshalb - es mag inhaltlich genau dasselbe Schreiben sein, und ist trotzdem nicht mit copy&paste in Selbsthilfe zu kontern.


  • Vielleicht wurde im ersten Fall einfach eine Frist versäumt? Oder eine Formvorschrift nicht eingehalten? Wenn das MEV bereits aus formellen Gründen scheitert, dann schreibt der RA ja kein Gutachten über die weiteren möglichen Gründe.

    Stimmt das ist logisch.


    Und auch sonst hält man sich doch eher zurück, um dem Vermieter nicht noch den korrekten Weg vorzuzeichnen. Deshalb - es mag inhaltlich genau dasselbe Schreiben sein, und ist trotzdem nicht mit copy&paste in Selbsthilfe zu kontern.

    Aber dann muss bei der Antragstellung ewähnt werden, dass es jetzt einen Unterschied gibt. Und wenn das nur ist: "Mein Anwalt hatte beim 1. mal wegen Formfehlern erfolg. Jetzt gibt es die nicht mehr.", würde mir das für die Bewilligung von Beratungshilfe ausreichen.
    Sonst muss ich ja von Mutwilligkeit ausgehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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