Beratungshilfe bei Mieterhöhungsverlangen ?

  • Hallo,
    folgender Fall:
    Ich bekomme von unserem Landkreis Publikum in Beratungshilfe.
    Die schreiben so schön: "...Bitte lassen Sie sich im Rahmen Ihres Prozesskostenhilfeanspruches bei einem Fachanwalt für Mietrecht beraten, ob die angekündigte/gewünschte Mieterhöhung rechtens ist."
    Zugrunde liegt diesem ein Mieterhöhungsvorschlag das Vermieters. Hierbei handelt es sich um einen Entwurf einer einvernehmlichen Mieterhöhung.
    Würdet Ihr für so ein Anliegen Beratungshilfe gewähren? Ich bin insofern unschlüssig, da ich als Nichtberechtigter für Beratungshilfe bei so einem Antrag nicht sofort zu einem Anwalt laufen und mich beraten lassen würde. Mir wären die Kosten zu hoch...
    Wie seht Ihr das?

  • Hallo,

    würde BerH bewilligen.
    Wie hoch genau die "ortsübliche Vergleichsmiete" i.S.v. § 558 BGB ist (worauf wird bezug genommen? Mietspiegel? Mietdatenbank? Gutachten? Vergleichswohnungen?), ist für den jur. Laien nicht leicht zu durchschauen.
    Mutwilligkeit aufgrund der (umstrittenen) "Bagatellrechtsprechung" liegt nicht vor, da sich auch relativ geringe, im Wege des Mieterhöhungsverlangens geltend gemachte Beträge in den nächsten Jahren gezahlter Miete ziemlich aufsummieren können.

    Gruß
    Peter

  • Konkrete Frage mit der Bitte um konkrete Antwort: Wo liegt das rechtliche Problem?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jupp. Das ist der Anspruch des Vermieters.
    Will er den durchsetzen, schreibt er den Mieter an und schildert diesem die Sachlage aus seiner Sicht.

    Und jetzt wird es spannend. Sieht der Mieter das ein und kein Problem darin, ist alles gut. Die Beratungshilfe braucht niemand.

    Sieht er es nicht ein, hat er ein konkretes rechtliches Problem, mit welchem er ggf. einen Anspruch auf BerH hat.
    Aber nicht, wenn er "das einfach mal so überprüft haben will, weil das die Behörde gesagt hat."

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  • Jupp. Das ist der Anspruch des Vermieters.
    Will er den durchsetzen, schreibt er den Mieter an und schildert diesem die Sachlage aus seiner Sicht.

    Und jetzt wird es spannend. Sieht der Mieter das ein und kein Problem darin, ist alles gut. Die Beratungshilfe braucht niemand.

    Sieht er es nicht ein, hat er ein konkretes rechtliches Problem, mit welchem er ggf. einen Anspruch auf BerH hat.
    Aber nicht, wenn er "das einfach mal so überprüft haben will, weil das die Behörde gesagt hat."

    Das sehe ich ein wenig anders: Schon mit dem Mieterhöhungsverlangen ist ein "konkretes rechtliches Problem" in der Welt, das beratungshilfefähig ist, denn: Wie kann der Mieter rechtlich zuverlässig beurteilen, ob der Vermieter den Zustimmungsanspruch hat?

    Wäre der Beratungshilfesuchende mit der Mieterhöhung "einverstanden" (auf welcher Grundlage auch immer), würde er ja keine Beratungshilfe beantragen wollen. ;)

    Offensichtlich ist sich der Antragsteller aber unsicher, ob das Verlangen berechtigt ist. Und für diese Überprüfung ist BerH zu bewilligen.

    Gruß
    Peter


  • Offensichtlich ist sich der Antragsteller aber unsicher, ob das Verlangen berechtigt ist. Und für diese Überprüfung ist BerH zu bewilligen.

    Mit Verlaub, stellt es doch für mich noch einen Unterschied dar, ob jemand nicht sicher ist oder er ein konkretes rechtliches Problem hat. Nicht sicher kann ich über § 1 Absatz 1 Nummer 2 BerHG noch ausbügeln.

    - Wenn alle Leute bei nicht sicheren Fragen zum RA gehen, gute Nacht. - *Polemik aus*

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  • Verstehe ich den SV richtig? Der Vermieter möchte die Miete erhöhen, der Landrat (der die Miete derzeit übernimmt?) möchte den Bürger dazu zwingen, selbst wenn er selbst keine Probleme damit hat, die Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens überprüfen zu lassen?

    Mal ne doofe Frage: Wenn der Landrat/das Sozialamt o.ä. die Miete übernimmt, müsste es dann nicht in eigener Zuständigkeit überprüfen, ob das Erhöhungsverlangen gerechtfertigt ist?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Landkreis ist ja im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht beteiligt. Was soll er denn machen? Wenn sich diese Fälle häufen würde ich dort allerdings mal anrufen.

  • Verstehe ich den SV richtig? Der Vermieter möchte die Miete erhöhen, der Landrat (der die Miete derzeit übernimmt?) möchte den Bürger dazu zwingen, selbst wenn er selbst keine Probleme damit hat, die Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens überprüfen zu lassen?

    Mal ne doofe Frage: Wenn der Landrat/das Sozialamt o.ä. die Miete übernimmt, müsste es dann nicht in eigener Zuständigkeit überprüfen, ob das Erhöhungsverlangen gerechtfertigt ist?

    Mietvertragspartner ist aber immer noch der Mieter ;)

    Die Frage, ob auch die erhöhte Miete noch vom Landrat (ggfs. im Rahmen von Grundsicherung?) übernommen wird, ist dann eine weitere Baustelle.

    Gruß
    Peter

  • Und weiterhin steht die Frage auf dem Plan, ob der Mieter ein Problem mit der Erhöhung hat, oder es quasi zu seinem Problem gemacht wird. BerH für Mieterhöhung oder BerH für Widerspruch gegen Kürzung Sozialleistung? Oder gar beides?

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  • Hallo,
    genau das ist das Problem. Der Landkreis ist zwar nicht beteiligt, gleichwohl macht er sich die ganze Sache aber sehr einfach. Der Antragsteller hat mit dem Mieterhöhungsverlangen prinzipiell keine Probleme. Letztendlich läßt er das nur von einem Anwalt überprüfen, weil der Landkreis zu einer eigenen rechtlichen Würdigung in dieser Sache nicht in der Lage ist und die Angelegenheit schwarz auf weiß haben möchte. Er wälzt das Problem auf den arglosen Antragsteller ab mit dem Hinweis auf sein Recht auf Prozesskostenhilfe. Das ärgert mich doch sehr.

  • Vermutlich will der Landrat nur vermeiden, dass er NACH erfolgter Mieterhöhung prüfen muss, ob und wieviel der Miete noch übernommen wird. Mit den entsprechenden weiteren Folgen...Das kann doch keine Begründung für BerH sein.

    Wie wäre es denn mit einem Mieterschutzbund? Da würde doch wohl jeder erst mal hingehen und nicht gleich zu einem RA.

    Ergänzung: Und das auch nur, wenn er Probleme mit dem Vermieter und seinen Anliegen hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (7. Oktober 2013 um 12:44) aus folgendem Grund: s.o.

  • Nicht jeder ist Mitglied im Mieterschutzbund, kostet ja schließlich auch eine Kleinigkeit. Vielleicht hat es ja auch vor nicht all zu langer Zeit eine Mieterhöhung gegeben oder dieses Erhöhungsverlangen sprengt einen Rahmen, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufkommen läßt.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Der Antragsteller hat mit dem Mieterhöhungsverlangen prinzipiell keine Probleme.

    Wieso auch, ihm ist doch egal wieviel der Landkreis zahlen muss ;)

    ... ist wohl tatsächlich ein Problem in manchen Städten, dass Vermieter (meist große Firmen) genau wissen wieviel Miete vor Ort als "angemessen" gezahlt werden (- müssen), und die Miete zufällig genau auf diese Höhe Erhöhen...

  • Hallo,
    genau das ist das Problem. Der Landkreis ist zwar nicht beteiligt, gleichwohl macht er sich die ganze Sache aber sehr einfach. Der Antragsteller hat mit dem Mieterhöhungsverlangen prinzipiell keine Probleme. Letztendlich läßt er das nur von einem Anwalt überprüfen, weil der Landkreis zu einer eigenen rechtlichen Würdigung in dieser Sache nicht in der Lage ist und die Angelegenheit schwarz auf weiß haben möchte. Er wälzt das Problem auf den arglosen Antragsteller ab mit dem Hinweis auf sein Recht auf Prozesskostenhilfe. Das ärgert mich doch sehr.



    Zurecht! Beschwert ist schließlich in diesem Moment nicht der Antragsteller, da aus dessen Sicht keine Einwände gegen die Mieterhöhung bestehen.

    "Formell richtig" (also so, wie ich es gerne hätte), allerdings wohl verhaltenstechnisch ungünstig (für den Antragsteller), wäre es, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen, dies dem Landrat mitzuteilen und im Falle der Ablehnung der Kostentragung über BerH gegen den Landrat vorzugehen.

    Weitere Frage: Könnte der Antragsteller nicht darauf bestehen, dass der Landrat über seinen (offenbar bereits gestellten) Antrag auf Übernahme der erhöhten Miete entscheidet (und zwar bald) und dem Mieterhöhungsverlangen bis dahin eben nicht zugestimmt werden kann (bzw. unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Landrats)?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Jobcenter bzw. die Arge haben weder das Recht noch die Pflicht, ein Mieterhöhungsverlangen zu überprüfen und ggf. zu monieren. Das ist allein Sache des Mieters. Das Jobcenter muss gemäß § 22 SGB II die Kosten der Unterkunft übernehmen. Sind die Kosten nach den jeweiligen regionalen Verwaltungsvorschriften zu hoch, müssen diese für max. 6 Monate trotzdem übernommen werden. Erst danach kann verlangt werden, dass der Ast. eine billigere Wohnung sucht bzw. das Jobcenter zahlt die Miete nur noch in der Höhe, wie es das muss. Wenn das Jobcenter oder das Landratsamt die Leute also zum Amtsgericht schickt, damit dort Beratungshilfe für die Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens bewilligt wird, liegt dies nicht nur im Interesse des Mieters (und Alg-II-Empfängers), sondern auch in seinem Interesse und damit im Interesse aller Steuerzahler.

  • (...) Sind die Kosten nach den jeweiligen regionalen Verwaltungsvorschriften zu hoch, müssen diese für max. 6 Monate trotzdem übernommen werden. (...)



    Aber hier haben wir doch etwas faktisch Greifbares.

    Es ist doch möglich (gerade, wenn der Mieter wie hier keine Einwände gegen die Mieterhöhung vorträgt, solange der Landrat die Kosten trägt; liege ich auch damit richtig, dass die Mieterhöhung nicht "exorbitant" ist, also keinen erheblichen Unterschied zur jetzigen Miethöhe darstellt?), eine Ansage zu treffen à la "Bei dem Mieterhöhungsverlangen wären die Kosten im Rahmen der hiesigen Verwaltungsvorschriften" oder "...zu hoch...". Vor diesem Gesichtspunkt prüfen muss es der Landrat ohnehin - entweder jetzt oder eben, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und der Mieterhöhung unwiderruflich zugestimmt wurde.


    Mittlerweile komme ich fast zu dem Ergebnis, dass Beratungshilfe gegen den Landrat zu bewilligen wäre - für die Abwendung des Erfordernisses, BerH wegen des Mieterhöhungsverlangens beantragen zu müssen :gruebel:

    Das Ganze kommt mir etwas spanisch vor.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Dem Vermieter ist es herzlich egal, ob dem Landrat die neue Miete zu hoch ist oder nicht. Er muss sich nur an die gesetzlichen Vorgaben halten, die an ein Mieterhöhungsverlangen gestellt werden. Dass die Miethöhe nicht zwangsläufig konform geht mit den Verwaltungsvorschriften des Jobcenters, die festlegen, bis zu welcher Höhe der Staat die Mietkosten eines Alg-II-Empfängers übernimmt, ist klar. Ist die geforderte Miete zu hoch, muss sich der Antragsteller eben eine andere Wohnung suchen, die nur soviel kostet, wie der Staat übernimmt. Das Problem stellt sich jetzt massenweise, wo viele Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, insbesondere energetische, und deshalb die Mieten um ein Vielfaches erhöht werden (dürfen). Am Ende bezahlt der Steuerzahler die Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters mit, weil das Jobcenter die dadurch erhöhte Miete wird übernehmen müssen. Denn der Mieter kann sich gegen solche Modernisierungsmaßnahmen, die vom Staat verlangt und z.T. auch gefördert werden, nicht wehren.

  • ... und spätestens hier verlassen die Beteiligten den Weg, den man mit Hilfe des BerHG gehen kann.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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