Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich hoffe Ihr könnt mir in folgendem Fall weiterhelfen:

    Mutter M ist im April 2012 verstorben.
    Ihre beiden Kinder (1x volljährig, 1x minderjährig) schlagen die Erbschaft
    wegen vermuteter Überschuldung aus. Die famg. Genehmigung für die Ausschlagung des geschiedenen Vaters
    wurde erteilt.
    Ebenso schlagen alle Erben der 2. Ordnung die Erbschaft aus.

    Nunmehr haben die beiden Kinder die Ausschlagung am 10.07.2013 angefochten,
    da sich mittlerweile herausgestellt hat, dass M als Erbin 3. Ordnung in einem
    auswärtigen Nachlassfall ermittelt wurde und der Nachlass der M damit werthaltig wird.
    Den Anfechtungsgrund sehe ich als gegeben an.

    In der notariellen Anfechtungserklärung wird angegeben, dass die Kenntnis des
    Anfechtungsgrundes am 07.05.2013 eingetreten ist.
    Da die Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung der Anfechtung abgelaufen war,
    wird in der Urkunde die Versäumung der Anfechtungsfrist wegen Unkenntnis
    der Form- und Fristbestimmungen angefochten. Die famg. Genehmigung zur
    Anfechtung liegt mittlerweile ebenfalls vor.

    In den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren konnte ich leider nichts zur
    analogen Anwendung des § 1956 BGB auf die Anfechtungsfrist finden, ebensowenig
    durch Internetsuche.

    Kennt vielleicht jemand von euch Rechtsprechungen bzw Kommentarstellen/-meinungen
    hierzu. Wäre euch für eure Hilfe sehr dankbar, da eines der Kinder morgen einen
    Erbscheinsantrag stellen will.

    Viele Grüße,

    Aurea

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Die formgerechte (notariell beglaubigte) Anfechtungserklärung wurde erst nach Ablauf der
    Anfechtungsfrist am 10.07.13 abgegeben und am gleichen Tag beim Nachlassgericht eingereicht.

    Die Versäumung der Anfechtungsfrist wird in der selben Erklärung ebenfalls angefochten,
    mit der Begründung, dass die Erben über das Bestehen einer Frist für die Anfechtung deren Lauf und über die Rechtsfolgen des Fristablaufs in Unkenntnis waren.

    Satzzeichen können Leben retten....!?
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  • :dankeschoCromwell!

    Jetzt muss ich nur noch sehen, wie ich trotz beschränktem Beck-online-Abo:mad:
    mir die Entscheidungsgründe mal ansehen kann.

    Satzzeichen können Leben retten....!?
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  • Ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen:

    Im Oktober 2015 wird der Alleinerbin ein Erbschein erteilt. Im Januar 2017 erklärt sie die Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist und der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Sie hätte bereits Ende 2015 von einer Überschuldung des Nachlasses erfahren und sich an eine Fachanwältin für Erbrecht gewandt. Diese habe ihr zu einem Nachlassinsolvenzverfahren geraten, welches wegen Masselosigkeit abgewiesen worden sei. Erst im Januar 2017 habe sie bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes von der Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme aufgrund Irrtums ab Kenntnis von der Überschuldung erfahren.

    Angefochten wird von ihr die Versäumung der Anfechtungsfrist und der Annahme wegen Irrtums.

    Ich bin bereits auf die beiden oben genannten Ansichten aufmerksam geworden, bin mir aber noch nicht sicher welcher ich mich anschließe. Wohin tendiert ihr?

    Sollte ich die Anfechtung(en) für wirksam erachten, wären dann auch mir bekannte Gläubiger an dem Einziehungsverfahren zu beteiligen?

  • Über die Wirksamkeit der Anfechtung steht mir keine Meinung zu, aber nachdem

    ... sich an eine Fachanwältin für Erbrecht gewandt. Diese habe ihr zu einem Nachlassinsolvenzverfahren geraten, welches wegen Masselosigkeit abgewiesen worden sei.

    ist sie dann nicht durch § 1990 BGB raus aus der Haftung?

    Guter Tipp und das mag vielleicht sein, hilft mir aber bei der Frage des weiteren Vorgehens auch nicht so recht weiter :).

  • Sie hat 2015 einen Erbschein beantragt und will jetzt wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten???

    Das zur Begründung Vorgetragene würde mir nicht reichen. Der ES bleibt und eine Haftungsbeschränkung hat sie auch schon. Wenn die Gläubiger jetzt gegen die Erbin privat vorgehen wollen, dann darf sie sich zivilrechtlich dagegen wehren. Wir sind beim Nachlassgericht doch nicht im Kasperletheater...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Sie hat 2015 einen Erbschein beantragt und will jetzt wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten???

    Sie hat die Versäumnis der Anfechtungsfrist angefochten um danach die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten ;). Die Möglichkeit einer Anfechtung sei ihr überhaupt erst im Januar diesen Jahres bekannt geworden.

    Eigentlich beginnt doch die Frist zur Anfechtung mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes (hier der Überschuldung) Ende 2015 oder etwa doch erst mit der Kenntnis der Möglichkeit überhaupt anfechten zu können?

  • Wer einen Erbschein beantragt hat, sich danach hat anwaltlich beraten lassen und noch dazu dann einen Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt hat, der kann m.E. mir nur sehr sehr sehr schwer erklären, dass er von der Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen oder die Annahme anzufechten, noch nie etwas gehört hat. Ich würde den ES nicht einziehen. Mag die "Erbin" hiergegen in die Beschwerde gehen - oder den damals tätigen Anwalt in die Haftung nehmen.

    Ich bin durchaus ein Freund davon, dass man bei Anfechtungen nicht pingelig sein soll, aber sowas wie hier ist tatsächlich (ich wiederhole mich) "Kasperletheater".

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