Inhalt des Wohnungsrechts

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich bin ganz frisch in der Grundbuchabteilung und bin mir nicht ganz sicher ob ich folgendes Wohnrecht so eintragen kann:

    "...berechtigt ist, sämtliche Räume und Nebenräume des Hauses XYZ gemeinsam mit der Erschienenen zu 2. (die Ehefrau) auf seine Lebensdauer als Wohnung zu benutzen und alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen und Anlagen einschließlich des Gartens und der Garage mitzubenutzen.

    Das Wohnungsrecht enfällt, wenn der Berechtigte dauerhaft aus dem Haus wegzieht oder wegziehen muss, ohne dass die Ehefrau dies zu vertreten hat. Ein Einspruch auf Geldrente erwächst in einem solchen Fall nicht."

    Ein Löschungserleichterungsvermerk soll ebenfalls eingetragen werden.


    a) Ist die Formulierung gemeinsam mit der Ehefrau so in Ordnung? Berechtigter soll nur er sein.

    b) Die Klausel das das Wohnrecht mit dem wegziehen erlöschen soll erscheint mir sehr fragwürdig

    c) Löschungserleichterungsvermerk im Regelfall eher nicht miteinzutragen, da keine Rückstände möglich sind, oder?


    Vielen Dank vorab

  • a) Falls die Ehefrau Eigentümerin ist, handelt es sich um ein Wohnrecht nach § 1090 BGB gemeinsam mit dem Eigentümer, und nicht um ein ausschließliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Dann keine Bedenken.

    b) Das Wohnrecht ist auflösend bedingt (und auch so einzutragen). Dass der Nachweis des Bedingungseintritts später nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden kann und die Löschung trotzdem nur mit Löschungsbewilligung möglich sein wird, steht auf einem anderen Blatt.

    c) Wenn das der ganze Inhalt der Bewilligung ist, sind hier Rückstände nicht möglich. Rückstände sind in der Regel nur möglich, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, die Räume in einem beheizbaren und bewohnbaren Zustand zu halten (oder so ähnlich, steht genauer im Schöner/Stöber). Die Vorlöschklausel ist daher überflüssig. Es tut allerdings niemandem weh, wenn Du sie trotzdem einträgst, da das Recht eh mit Sterbeurkunde gelöscht werden kann. Ich lehne in solchen Fällen die Eintragung allerdings ab.

    Life is short... eat dessert first!

  • Zitat

    a) Ist die Formulierung gemeinsam mit der Ehefrau so in Ordnung? Berechtigter soll nur er sein.

    Halte ich für die Einschränkung des abdingbaren § 1093 Abs. 2 BGB. Nur die Ehefrau darf aufgenommen werden.


    Das aber doch wohl allenfalls dann, wenn die Ehefrau nicht Eigentümerin ist, oder?! Anderenfalls dürfte auch m.E. ein Wohnrecht gem. § 1090 BGB ohne Eigentümerausschluss vorliegen, vgl. Mola!

  • Ihr habt natürlich recht. Dass die Ehefrau Eigentümerin ist, gibt der Sachverhalt zwar nicht her, aber nur dann ergibt der Satz ...

    Zitat

    Das Wohnungsrecht enfällt, wenn der Berechtigte dauerhaft aus dem Haus wegzieht oder wegziehen muss, ohne dass die Ehefrau dies zu vertreten hat.

    ... Sinn.


  • c) Wenn das der ganze Inhalt der Bewilligung ist, sind hier Rückstände nicht möglich. Rückstände sind in der Regel nur möglich, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, die Räume in einem beheizbaren und bewohnbaren Zustand zu halten (oder so ähnlich, steht genauer im Schöner/Stöber). Die Vorlöschklausel ist daher überflüssig. Es tut allerdings niemandem weh, wenn Du sie trotzdem einträgst, da das Recht eh mit Sterbeurkunde gelöscht werden kann. Ich lehne in solchen Fällen die Eintragung allerdings ab.


    Achtung: Rückstände können sich auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung aus landesrechtlichen Vorschriften über Altenteilverträge/Überlassungsverträge (je nach Land unterschiedlich) ergeben. Deshalb nehme ich so gut wie immer eine Löschungserleichterung auf, und bin damit auch noch nie zurückgewiesen worden (wobei ich es in einem BL ohne Altenteilsrecht auch noch nicht eingereicht habe).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • a) Falls die Ehefrau Eigentümerin ist, handelt es sich um ein Wohnrecht nach § 1090 BGB gemeinsam mit dem Eigentümer, und nicht um ein ausschließliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Dann keine Bedenken.

    b) Das Wohnrecht ist auflösend bedingt (und auch so einzutragen). Dass der Nachweis des Bedingungseintritts später nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden kann und die Löschung trotzdem nur mit Löschungsbewilligung möglich sein wird, steht auf einem anderen Blatt.

    c) Wenn das der ganze Inhalt der Bewilligung ist, sind hier Rückstände nicht möglich. Rückstände sind in der Regel nur möglich, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, die Räume in einem beheizbaren und bewohnbaren Zustand zu halten (oder so ähnlich, steht genauer im Schöner/Stöber). Die Vorlöschklausel ist daher überflüssig. Es tut allerdings niemandem weh, wenn Du sie trotzdem einträgst, da das Recht eh mit Sterbeurkunde gelöscht werden kann. Ich lehne in solchen Fällen die Eintragung allerdings ab.

    a) Ja, die Ehefrau ist bzw. wird nunmehr Eigentümerin. Bestellt wird auch eine Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB.

    b) Okay

    c) Es wurde nur noch vereinbart, dass das Wohnrecht nicht auf Dritte übertragen werden kann. Im Übrigen nur eine weitere schuldrechtliche Vereinbarung. Im Ergebnis also eine Zwischenverfügung, da die Löschungsklausel nicht eingetragen werden kann? So sieht es auch der Beck Online Kommentar.

  • Wenn Du Dich nicht der Fraktion derjenigen anschließen möchtest, die die Vorlöschklausel einfach eintragen weil man das Recht eh aufgrund der Sterbeurkunde löschen wird, dann käme jetzt eine Zwvfg. wegen der Vorlöschklausel.

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  • Wenn Du Dich nicht der Fraktion derjenigen anschließen möchtest, die die Vorlöschklausel einfach eintragen weil man das Recht eh aufgrund der Sterbeurkunde löschen wird, dann käme jetzt eine Zwvfg. wegen der Vorlöschklausel.

    Danke für die schnelle Beantwortung! :)

  • Bei einem Mitbenützungsrecht gemeinschaftlicher Anlagen sind Rückstände (auch bei einem Wohnungsrecht) nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. OLG München NJW-RR 2010, 672).

    Also in diesem Fall doch die Eintragung des Vermerks möglich. Vielen Dank für den Hinweis

  • Ich habe mal eine Anschluss-/ Verständnisfrage.

    Bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, das sich nur auf einzelne Zimmer des Gebäudes bezieht, und eine Mitbenutzung von Küche u.a. vorsieht (Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlagen gilt ja § 1093 Abs. 3 BGB schon laut Gesetz), ist doch der Eigentümer auch dann zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen verpflichtet, wenn nichts darüber in der Bewilligung geregelt ist, oder? Dann kann in diesem Fall (Wohnungsrecht nur bezüglich einzelner Zimmer) immer ein Löschungserleichterungsvermerk rein und wenn dieser fehlt, brauche ich für die Löschung des Rechts vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten die Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweis. Oder sehe ich das falsch?

  • Die Vorlöschungsklausel ist eintragbar, wenn die Mitbenutzung gemeinschaftlicher Anlagen gestattet ist.

    Wer diese Anlagen unterhält, ist daher für diese Frage nicht entscheidend und in den Bewilligungen steht auch nie etwas darüber.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Also, dann Löschungsbewilligung und Erbnachweis nötig, wenn Löschung vor Ablauf von einem Jahr und keine Vorlöschungsklausel drin.

    Danke dir

    Einmal editiert, zuletzt von Keks (26. Juni 2019 um 09:15) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Immer gerne doch.

    Bei der Löschung von diesen Rechten daher immer in die Bewilligung schauen, denn auch schon vor 30 Jahren gab es die Mitbenutzung gemeinschaftlicher Anlagen aber da ist noch niemand (hier zumindest nicht) auf die Eintragung der Vorlöschungsklausel gekommen. :)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Dienstbarkeiten nach § 1090 BGB und § 1093 BGB lassen sich nicht miteinander verbinden. Die "Mitbenutzung" muß für die Eintragung also die aus § 1093 Abs. 3 BGB sein. Eine andere Baustelle wäre, dass nach meinem alten Rechtspfleger Studienbuch (GBO) von Eickmann und Gurowski das "Mitbenutzungsrecht" nach Abs. 3 nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht, weil es auch so zum Rechtsinhalt gehört.

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