Moin!
Ich möchte zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde zustellen.
Diese wurde seinerzeit in Generalvollmacht durch den Vater des Schuldners erstellt. Ich habe daher bei dem Notar eine beglaubigte Abschrift der Generalvollmacht angefordert, um sie zusammen mit dem Titel zuzustellen. Der Notar erklärt jedoch, dass er nach § 51 BeurkG nicht zur Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift berechtigt sei. Dies hätten ihm auch die Notarkammer und die Aufsichtsbehörde des LG bestätigt. Eine beglaubigte Abschrift sollen wir daher von dem Vollmachtgeber anfordern. Dieser wird im Hinblick auf die drohende ZV gegen seinen Sohn hierzu nicht bereit sein.
Gemäß § 792 ZPO habe ich als Gläubiger doch an Stelle des Schuldners (der als Vollmachtgeber je gerade nach § 51 BeurkG eine beglaubigte Abschrift vom Notar einholen kann) das Recht, diese Urkunde direkt von dem Notar anzufordern. Ansonsten wäre ich ja an der Durchsetzung meiner Ansprüche gehindert.
Sehe ich da etwas falsch oder irrt der Notar in seiner Rechtsauffassung?