Vollstreckungsunterwerfung über Generalvollmacht

  • Moin!

    Ich möchte zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde zustellen.

    Diese wurde seinerzeit in Generalvollmacht durch den Vater des Schuldners erstellt. Ich habe daher bei dem Notar eine beglaubigte Abschrift der Generalvollmacht angefordert, um sie zusammen mit dem Titel zuzustellen. Der Notar erklärt jedoch, dass er nach § 51 BeurkG nicht zur Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift berechtigt sei. Dies hätten ihm auch die Notarkammer und die Aufsichtsbehörde des LG bestätigt. Eine beglaubigte Abschrift sollen wir daher von dem Vollmachtgeber anfordern. Dieser wird im Hinblick auf die drohende ZV gegen seinen Sohn hierzu nicht bereit sein.

    Gemäß § 792 ZPO habe ich als Gläubiger doch an Stelle des Schuldners (der als Vollmachtgeber je gerade nach § 51 BeurkG eine beglaubigte Abschrift vom Notar einholen kann) das Recht, diese Urkunde direkt von dem Notar anzufordern. Ansonsten wäre ich ja an der Durchsetzung meiner Ansprüche gehindert.

    Sehe ich da etwas falsch oder irrt der Notar in seiner Rechtsauffassung? :confused:

  • Ich möchte zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde zustellen.

    Ich steh grad auf dem Schlauch, wozu benötigst du jetzt eine beglaubigte Abschrift der Generalvollmacht? :gruebel:

  • Wegen § 750 Abs. II ZPO und dem BGH-Urteil vom 21.09.2006 (V ZB 76/06):

    "Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden."

  • Da die Vollmacht auch dem GBA in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden mußte:
    Beglaubigte Abschrift aller Urkunden, die der Eintragung Abt. III lfd. Nr. xxx zugrundeliegen, dort anfordern (rechtliches Interesse: ja, da Gläubiger des eingetragenen Rechts).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ach so, jetzt komm ich mit (hatte den Sachverhalt leider falsch gelesen) :oops:

    Grundsätzlich seh ich auch keine Grundlage des Notars dies zu verweigern - der Notar hat seine Meinung scheinbar auch nicht näher begründet?
    Eine Ausnahme wäre z.B. LG Cottbus vom 27.04.2007, 7 T 144/07 ...

  • Mit Hinweis darauf

    Wegen § 750 Abs. II ZPO und dem BGH-Urteil vom 21.09.2006 (V ZB 76/06):

    "Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden."

    würde ich den Notar nochmal anschreiben. Wer soll denn sonst zur Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften zuständig sein?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke! Das mache ich. Ich wollte mich nur vorab versichern, dass ich nicht etwas übersehen habe.

    Der Notar hat keine Begründung genannt, sondern nur -ohne jede Erläuterung- auf § 51 BeurkG sowie die Notarkammer und die Ausichtsbehörde verwiesen.
    Ein Ausnahmefall des LG Cottbus liegt auch nicht vor, Grundschuldbesteller ist lediglich "Der durch den Erschienenen vertretene (Schuldner)".

  • Aber in der Grundschuldbestellungsurkunde muss doch irgend etwas darüber stehen, warum der Erschienene für den Sicherungsgeber handeln konnte?

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  • Klar, in der GS-Bestellungsurkunde wird auf die diesbezüglich erteile Vollmacht mit Bezeichnung der notariellen Urkunde verwiesen. Wie geschildert leitet sich hieraus ja die Notwendigkeit der Zustellung der beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde her, bevor Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden können.

    Die Vollstreckungsunterwerfung über eine Vollmacht ist auch nicht unüblich. Häufig bestellt der künftige Eigentümer die Grundschuld aufgrund der ihm von dem noch eingetragenen alten Eigentümer im Kaufvertrag erteilen Vollmacht, weswegen der Kaufvertrag auszugsweise als Vollmachtsnachweis neben den Titel ebenfalls zugestellt werden muss.

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