§ 733 ZPO - Unterhaltstitel, ein Kind volljährig

  • Hallo an alle!

    Ich habe hier einen Unterhaltstitel vorliegen, darin hat 2001 die Mutter für ihre beiden Kinder Unterhalt vom Vater erstritten.
    Sinngenmäß "Für das Kind A bezahlt der Vater 100 EUR, für das Kind B 200 €"

    Nun ist Kind A volljährig und deren Anwälte wollen vollstrecken.
    Sie bitten mich um die Erteilung einer weiteren, vollstreckbaren Ausfertigung für das volljährige Kind.

    Diese würde ich gerne erteilen, bin mir aber unsicher, wie ich diese erteilen soll.
    Dass ich dieses Ausfertigung als weitere vollstreckbare bezeichnen muss, das sagte mir die Kommentierung bereits.
    Aber wie genau formuliere ich das?
    Muss ich den Namen des Kindes mit reinnehmen?

    LG
    HiHoSa

  • Mein Muster sieht in etwa so aus :


    Beschluss vom_

    1.) Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des
    Amtsgerichts vom (AS ) unter ausdrücklicher
    Bezeichnung als 2. vollstreckbare Ausfertigung mit folgender Klausel:

    „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kind XY, geb. am
    zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Das Urteil wurde dem Beklagten am zugestellt.
    Die Rechtsnachfolge ist bei Gericht offenkundig.
    Gericht, den

    ABC
    Rechtspfleger „


    3.) Die 2. vollstreckbare Ausfertigung ist an Bl. zu übersenden


    4.) Schreiben an den Beklagten:

    Dem Kind XY wurde heute antragsgemäß
    eine 2. vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Gericht
    vom erteilt.


    5.) Vermerk der Erteilung auf der Urschrift AS

    6.) Wiedervorlage zur Unterschrift

    7.) Wieder weglegen nach 6.)


    ABC
    Rechtspfleger

  • So eine ähnliche Verfügung habe ich auch. Aber eben nur für die Rechtsnachfolgeklauseln. Ist das hier denn eine Rechtsnachfolge?
    Eigentlich doch nicht. Lasse ich dass dann raus einfach?

  • Jo !.
    Das ist eine Rechtsnachfolgeklausel und zwar analog § 727 ZPO ( entsp. Kommentarstellen im Zöller oder sonstwo wirst Du finden ).
    Insofern ist die Threadüberschrift nicht ganz richtig beschrieben.

  • Hm, das verstehe ich nicht.
    Warum analog § 727 ZPO?
    Sie war doch schon immer die Gläubigerin. In meiner hier vorhandenen Kommentierung habe ich leider nichts gefunden...

  • Wer ist denn damals als Kläger aufgetreten ?

    Im Falle der Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft ( regelmäßig der Kindesmutter ) z.B. Zöller, ZPO Anm. 13 zu § 727 ZPO.

  • Okay, in der einen Sache habe ich verstanden, weshalb hier eine Rechtsnachfolge eingetreten ist, die Mutter war damals Antragstellerin.
    In der anderen Sache sind allerdings die beiden Mädchen Antragstellerinnen, vertreten durch den Beistand -Jugendamt-.
    Die vollstreckbare Ausfertigung lautet auch auf die Antragstellerinnen, zu Händen des Beistandes.

    Das ist dann doch keine Klausel nach § 727 ZPO, sondern einfach eine nach § 733 ZPO oder? Macht das der Rechtspfleger?

  • Gute Frage !
    War denn der Unterhalt befristet bis 18 oder nicht ?
    Die §§ 798 a ZPO ( bzw. jetzt 244 FamFG ) wären in dem Fall nämlich bei Festbeträgen nicht anwendbar ( ist streitig ! ) .

    Wäre keine Befristung da , würde ich den Fall tatsächlich nach § 733 ZPO behandeln.
    Im anderen Fall müsste das volljährige Kind neu Unterhalt einklagen.

  • Eine Befristung kann ich aus dem Titel nicht erkennen, es ist dynamischer Unterhalt festgesetzt worden.

    Dann werde ich bei diesem Titel nach § 733 ZPO verfahren und einfach eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen.
    Gibt es da einen speziellen Wortlaut?
    Oder bezeichne ich die Ausfertigung einfach nur als weitere Ausfertigung und erteile diese zu Händen der Bevollmächtigten der Volljährigen?

  • Eine Befristung kann ich aus dem Titel nicht erkennen, es ist dynamischer Unterhalt festgesetzt worden.

    Dann werde ich bei diesem Titel nach § 733 ZPO verfahren und einfach eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen.
    Gibt es da einen speziellen Wortlaut?
    Oder bezeichne ich die Ausfertigung einfach nur als weitere Ausfertigung und erteile diese zu Händen der Bevollmächtigten der Volljährigen?

    :confused:
    Ich kann #1 nicht entnehmen , dass es sich um einen dynamischen Titel handeln soll.
    Vielleicht ist mir aber auch eine weitere Entwicklung im Thread entgangen.

    Bzgl. § 733 ZPO kommts wohl darauf an , ob hierfür landesrechtlich noch der Rpfl. zuständig wäre ( hier nicht mehr ) .

  • Zitat

    Ich kann #1 nicht entnehmen , dass es sich um einen dynamischen Titel handeln soll.
    Vielleicht ist mir aber auch eine weitere Entwicklung im Thread entgangen.


    Es sind auch zwei Titel. Einer ist nicht dynamisch aus 2001, der andere ist dynamisch aus 2008.
    In Post 1 ging es nur um den aus 2001, der andere Antrag wurde hinterhergeschoben.

  • Habe einen ähnlichen Fall.
    Antragsteller im Verfahren waren die Kinder.
    Titel ist von Mai 2020.
    Das Jugendamt, als Beistand, bittet nun um Erteilung zweier vollstreckbarer Ausfertigungen, da eines der Kinder im November die Volljährigkeit erreicht.
    Kann ich hier zwei vollstreckbare Ausfertigungen (natürlich mit jeweiligem Vermerk ,,erteilt für Kind 1'' oä) erteilen ? :gruebel:

  • Die Volljährigkeit ist doch kein Grund für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung.

    Es ist eine vollstreckbare Ausfertigung für das Kind, zu Händen seines gesetzlichen Vertreters, auszustellen.

    Mit Beendigung der Beistandschaft hat der ehemalige Beistand dem Kind diese Ausfertigung auszuhändigen.

    EDIT: Achso, zwei Kinder, also eine vollstreckbare Ausfertigung für jedes Kind.

  • Die Volljährigkeit ist doch kein Grund für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung.

    Es ist eine vollstreckbare Ausfertigung für das Kind, zu Händen seines gesetzlichen Vertreters, auszustellen.

    Mit Beendigung der Beistandschaft hat der ehemalige Beistand dem Kind diese Ausfertigung auszuhändigen.

    EDIT: Achso, zwei Kinder, also eine vollstreckbare Ausfertigung für jedes Kind.


    Es gibt noch keine vollstreckbare Ausfertigung.
    Diese soll erteilt werden in zweifacher Form.
    Eine für das bald volljährige Kind und eine für das minderjährige Kind.
    Eben aus diesem Grund, dass das bald volljährige Kind nach Eintritt der Volljährigkeit selbst vollstrecken kann.
    Der Beistand kann ja (sofern nur eine Ausfertigung erteilt wird) die vollstreckbare Ausfertigung schlecht dem volljährigen Kind aushändigen, wenn er noch weiterhin an der Vollstreckung für das minderjährige Kind dran ist.

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