Anfechtung bzw. alles zu spät!

  • Also wie dem auch sei......
    Siehe #39 welche Beschlüsse sind denn nun zu fertigen und was schreibt man da dann alles rein?

    Ich hab noch nie einen Erbschein eingezogen und wüsste auch keine Akte, wo ich mal nachschauen kann.

    Und dann fällt mir noch was ein, kann ich oder muss ich noch gegen die Schwester Tamara vorgehen, die ja quasi dem Betreuten die Erbausschlagung, zu ihren Gunsten und zu Gunsten der übrigen Geschwister, eingebrockt hat? War ja schließlich ihre Idee.....


    Grüßle Döner

  • Also wie dem auch sei......
    Siehe #39 welche Beschlüsse sind denn nun zu fertigen und was schreibt man da dann alles rein?

    Ich hab noch nie einen Erbschein eingezogen und wüsste auch keine Akte, wo ich mal nachschauen kann.

    Und dann fällt mir noch was ein, kann ich oder muss ich noch gegen die Schwester Tamara vorgehen, die ja quasi dem Betreuten die Erbausschlagung, zu ihren Gunsten und zu Gunsten der übrigen Geschwister, eingebrockt hat? War ja schließlich ihre Idee.....


    Grüßle Döner

    Bevor du den Erbschein einziehst musst du natürlich die Beteiligen hören. Wenn das alles erledigt ist einfach einen Beschluss machen mit "In pp wird der Erbschein vom ... eingezogen" und die Gründe erläutern. Beschluss bekanntmachen und die Ausfertigungen zurück holen. Solltest du nicht alle Ausfertigungen zurück bekommen musst du noch eine Kraftloserklärung machen. Dann kannst du gucken, wer einen neuen Antrag stellt und einen neuen Erbschein erteilen.

  • Neuigkeiten in diesem Fall.
    Ich hätte ja nicht gedacht, dass ich tatsächlich nach 6 Jahren diese Akte noch einmal auf den Tisch bekomme. Habe mir den ganzenThread noch mal durchgelesen. Das angekündigte Gutachten des Hausarztes von Sven ist trotz mehrmaliger Erinnerung hier niemals eingegangen. Ich musste daher davon ausgehen dass Sven zum Zeitpunkt seiner Erbausschlagung geschäftsfähig war und die formunwirksame Anfechtungserklärung seines damaligen Betreuers vertreten durch die Rechtsanwältin unwirksam ist.

    Inzwischen ist ein Betreuerwechsel bei Sven erfolgt. Neuer Betreuer ist ein Rechtsanwalt. Dieser hat im August diesen Jahres erneut eine Anfechtungserklärung über die erfolgte Erbausschlagung beim Nachlassgericht am Wohnort von Sven abgegeben. Zur Begründung bezieht er sich auf das ärztliche Gutachten, das im Rahmen der Anordnung der Betreuung seinerzeit gefertigt wurde. Weiterhin wird ausgeführt, dass er (der neue Betreuer) vom Inhalt dieses ärztlichen Gutachtens aus 2012 erst jetzt Kenntnis hatte. Ob das natürlich stimmt, weiß ich nicht.

    Dieses Gutachten zur Anordnung der Betreuung aus dem Jahr 2012 liegt mir inzwischen ebenfalls vor. Es bescheinigt den frühkindlichen Hirnschaden von Sven, und dass er nur eingeschränkt sinnvolle und logische Entscheidungen treffen kann. Er war zum Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung nicht in der Lage Erbschafts- und Vermögensangelegenheiten selbstständig zu regeln.

    Zur Erinnerung: Die Betreuung für Sven wurde nur wenige Monate nach der erfolgten Erbausschlagung angeordnet.

    Wenn ich mir das so recht überlege, habe ich ja nun das Gutachten betreffend die Anordnung der Betreuung von Sven, dass seinerzeit nur wenige Monate nach der erfolgten Erbausschlagung gefertigt wurde mit nachvollziehbaren ärztlichen Ausführungen vorliegen. Es ist davon auszugehen,dass der frühkindlichen Hirnschaden von Sven nicht über Nacht gekommen ist sondern bereits seit Geburt oder seit dem Kindesalter vorliegt.

    Ich würde nunmehr den erteilten Erbschein einziehen und dem neuen Betreuer von Sven mitteilen, dass er einen neuen Erbschein beantragen kann.

    Was meint ihr?

    Grüße Döner

  • Ich kann nicht nachvollziehen, dass im gesamten Thread ständig von einer "Anfechtung" der Ausschlagungserklärung gesprochen wird. Wenn die Ausschlagung infolge Geschäfsunfähigkeit des Ausschlagenden ohnehin unwirksam ist, gibt es diesbezüglich nichts anzufechten und wenn die Ausschlagung wirksam ist, gibt es auch nichts anzufechten, weil kein Anfechtungsgrund ersichtlich ist.

    Das Ganze hätte schon vor Jahren vernünftig erledigt gehört.

  • Ich komm grad nicht ganz mit...

    Hätte ein Erbschein, der damals unter Berücksichtigung der Ausschlagung erteilt worden ist nicht längst eingezogen gehört, wenn auch nur der leise Verdacht aufkommt, dass der Ausschlagende geschäftsunfähig war?

  • Ich kann nicht nachvollziehen, dass im gesamten Thread ständig von einer "Anfechtung" der Ausschlagungserklärung gesprochen wird. Wenn die Ausschlagung infolge Geschäfsunfähigkeit des Ausschlagenden ohnehin unwirksam ist, gibt es diesbezüglich nichts anzufechten und wenn die Ausschlagung wirksam ist, gibt es auch nichts anzufechten, weil kein Anfechtungsgrund ersichtlich ist. Das Ganze hätte schon vor Jahren vernünftig erledigt gehört.

    Wer stellt mir denn im Nachhinein die Geschäftsunfähigkeit von Sven zum Zeitpunkt seiner Ausschlagung fest? Mein erteilter Gutachterauftrag wurde nicht erledigt!

    Mir liegt lediglich das ärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung vor und das zielte ja damals auf den Ist-Zustand der Begutachtung ab und die fand ja einige Monate nach der Ausschlagung statt.

    Das ich davon ausgehe, dass dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt der Erbausschlagung vorlag, spinne ich mir kraft meiner Wassersuppe zusammen.

    Mit welcher Begründung soll ich denn den Erbscheineinziehen? Mit der Begründung, dass ICH MIR denke, dass es so ist? Die Erbausschlagunghat immerhin ein Notar beurkundet und dem scheint ja objektiv nicht aufgefallenzu sein, dass Sven die Rechtslage nicht versteht.

    Und bevor ihr fragt: Nein, ich habe den Erbschein nichterteilt, dass war mein Vorgänger. Wobei ich den Erbschein aufgrund derRechtslage, notarielle Ausschlagung von Sven, Betreuung liegt nicht vor, auch antragsgemäßso erteilt hätte.


    Ich muss also jetzt erstmal davon ausgehen, dass die Erbausschlagung von Sven wirksam erfolgt ist und werde die Beteiligten zur Anfechtung und beabsichtigten Einziehung des Erbscheins anhören, dann den Erbschein ausziehen und mal schauen, vielleicht kommt ja ein Rechtsmittel, dann soll das OLG entscheiden.


  • :daumenrau

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