Es läuft ein Verfahren zur Unterbringung bzw. Betreuerbestellung.
Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger.
Danach zeigt sich ein Rechtsanwalt an, der von der Betroffenen aufgesucht wurde, und beantragt Verfahrenskostenhilfe (und Beiordnung).
Das Gericht meint nun, es gebe keine Verfahrenskostenhilfe im Betreuungsverfahren. Eine nähere Begründung gibt es (noch) nicht.
Habe ich jetzt etwas übersehen? § 78 II FamFG sieht die Beiordnung doch vor. Oder gehen die Vorschriften über den Verfahrenspfleger hier vor?