eiliger Räumungsschutz-Ersatzwohnraum Anfang 2014 in Aussicht

  • Habe einen Räumungsschutzantrag vorliegen. Und zwar wird vorgebracht, dass es für den Räumungsschuldner als Zigeuner schwierig war, einen Ersatzwohnraum zu finden. Es wurde jedoch letztendlich eine Wohnung gefunden, die Partei kann hier jedoch erst Anfang Jan. 2014 einziehen. Ein Grund für das späte Datum wurde nicht angegeben. Bisher wurde allerdings noch kein Mietvertrag vorgelegt, sondern nur vom Räumungsschuldner ein formlose Schreiben vorgelegt, dass er die Tatsache des Mietvertrags eidesstattlich versichert. Auch wird vorgebracht, dass ein 10-jähriges Kind beim Schuldner lebt und im Falle d. Räumung Obdachlosigkeit für die Familie droht.
    Der Räumungstitel (Vergleich) ist vom März 2013. Hier wurde sogar eine 4-monatige Räumungsfrist bewilligt, die allerdings voraussetzt, dass die vereinbarte Miete rechtzeitig gezahlt wird. (Der Schuldner hat in seinem Schreiben angegeben, dass er die im Vergleich vereinb. Miete immer regelmäßig zahlt)


    Würde euch die eidesstattliche Versicherung ausreichen?

    Kann Räumungsschutz für so eine lange Zeit normalerweise gewährt werden?

    Danke

  • Bis zu drei Monaten sehe ich kein Problem, danach wird es eng, bei der angegebenen Zeitspanne sollte es noch gehen. Es ist der Mietvertrag vorzulegen, die e.V. könnte nur für eine kürzere Frist ausreichen, wenn man inhaltlich den Mietvertrag darin findet, insbesondere wer der Vermieter ist, wie hoch die Miete ist, wo die Wohnung belegen ist, etc, man muss das ja nachprüfen können. Ein 10-jähriges Kind ist keine besondere Härte, obdachlos wird er auch nicht, da wird er von Behörden unterstützt. Allein die Aussage, er habe einen Mietvertrag reicht nicht aus, er kann ja Unterlagen vorlegen.

  • Zu #3 weise ich mal vorsichtig auf das und den Umstand, daß diese Diskussion nicht in diesen fred gehört, hin...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schau mal, vielleicht kannst Du aus dieser Entscheidung was rausholen.

    LG Berlin vom 13.10.2009 Aktenzeichen: 51 T 643/09

    Die Räumungsvollstreckung gegen einen Wohnungsmieter kann vorübergehend eingestellt werden, wenn der Schuldner in kurzer Zeit in eine Ersatzwohnung umziehen wird (hier: 6 Wochen nach dem Zwangsräumungstermin) und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nachweist.

    Es gibt noch eine Entscheidung, an deren Volltext ich aber nicht rankommen:

    keine rechtzeitigen Bemühungen um Ersatzwohnung

    LG Hannover Rpfleger 1986, 439

  • Bis zu drei Monaten sehe ich kein Problem, danach wird es eng, bei der angegebenen Zeitspanne sollte es noch gehen. Es ist der Mietvertrag vorzulegen, die e.V. könnte nur für eine kürzere Frist ausreichen, wenn man inhaltlich den Mietvertrag darin findet, insbesondere wer der Vermieter ist, wie hoch die Miete ist, wo die Wohnung belegen ist, etc, man muss das ja nachprüfen können. Ein 10-jähriges Kind ist keine besondere Härte, obdachlos wird er auch nicht, da wird er von Behörden unterstützt. Allein die Aussage, er habe einen Mietvertrag reicht nicht aus, er kann ja Unterlagen vorlegen.

    Sehe ich ganz genau so!Wann ist der Antrag denn eingegangen und vor allem wann ist die Räumung. Es wäre ja schon zu klären, ob der Antrag innerhalb der Frist des § 765 a ZPO gestellt wurde - wenn nicht, wann denn der vermeintliche Mietvertrag geschlossen wurde.Vor allem würde ich, egal wie eilig, den Gläubiger anhören und mal fragen, wie hoch evtl. Mietrückstände sind.Jede Medaille hat bekanntlich zwei Seiten!

  • zu #5: Warum soll ich meiner Verwunderung - nicht Wertung - darüber keinen Ausdruck verleihen dürfen, nur weil der Begriff in einer Sachfrage enthalten ist? Und keine Sorge: Den verlinkten Beitrag kann ich unterschreiben.

    Davon wollte ich Dich nicht abhalten, nur keinen Nebenschauplatz aufgemacht sehen. Also lassen wir es jetzt besser dabei, bevor doch noch einer einsteigt...

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  • den Beiträgen in #2 und #6 stimme ich zu.

    Die privatschriftliche eidesstattliche Versicherung halte ich für unzureichend. Die eV ist ja dann sinnvoll, wenn es zu etwas keine Belege gibt. Aber ein Mietvertrag wird in aller Regel ja schriftlich geschlossen. Wenn es da keinen Beleg gibt, was ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, kann der Schuldner seine angebliche unzumutbare Härte aus meiner Sicht nicht ausreichend belegen.

    Da müsste er mir den Vermieter höchstpersönlich vorbeibringen und ich würde mir beide anhören. In einem solchen Termin würde ich den Vermieter auch unter Angabe einer eV fragen, ob das mit dem Mietvertrag stimmt.

    Mir wurden schon zwei mal gefälschte Mietverträge vorgelegt, in denen der angebliche Vermieter gar nicht Eigentümer oder sonstwie Berechtigter der neuen Wohnung war. Daher prüfe ich solche Angaben immer anhand GB-Auszug nach. Die beiden Schuldner haben dann auch jeweils empfindliche Strafen aufgebrummt erhalten, weil sie die Mietverträge fälschten, um sich ein Verbleiben in der Wohnung zu ergaunern.

    Sollten die Angaben stimmen und ausreichend belegt sein, hätte ich kein Problem mit Einstellung bis Anfang 2014. Aber da muss der Schuldner noch ein bisschen was vorlegen.

    Und wichtig: Gläubiger unbedingt anhören. Es mag für den Schuldner auch noch so unzumutbar sein - wenn ein Verbleiben für den Gläubiger ebenso unzumutbar wäre, hat der Schuldner Pech gehabt. Ich hatte mal eine solche Pattsituation, als beide Seiten nach einem jahrelangen Mietkrieg Suizid beabsichtigt und ärztlich bescheinigt haben: der Schuldner für den Fall dass er raus muss, der Gläubiger für den Fall, dass er drin bleibt.

  • Das Alter des Kindes allein begründet sicherlich keine sittenwidrige Härte. Der Sachvortrag dazu ist weder schlüssig vorgetragen noch ausreichend glaubhaft gemacht.

    Die Mietvertragsgeschichte ist eine Frage Deiner indiviuellen Beweiswürdigung. Ich empfehle hier indes auch streng zu sein und würde einen schriftlichen Vertrag erwarten, um Mißbrauch zu vermeiden.

    Die Frage der Ethnie ist mir nicht ganz nachvollziehbar. Woher wissen potentielle Vermieter überhaupt, dass der Schuldner dieser Ethnie angehört? Kann er die Ablehnungen belegen? Weswegen geht er nicht nach dem Antidiskriminierungsrecht dagegen vor?
    Auch hierzu ist mir zu wenig konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht.
    (p.s.: Wäre das nicht, ähnlich wie bei Wohnraumknappheit z. B. wegen behindertengerechten Wohnraums nicht auch evtl. eine Problematik, die die Kommune gegebenenfalls über eine Wiedereinweisung in das Räumungsobjekt lösen müßte?)

    So oder so scheitern täte es bei mir indes an der Titelart. Pacta sunt servanda.

  • :meinung:

  • ......Die Mietvertragsgeschichte ist eine Frage Deiner indiviuellen Beweiswürdigung. Ich empfehle hier indes auch streng zu sein und würde einen schriftlichen Vertrag erwarten, um Mißbrauch zu vermeiden.....

    manchmal hilft ein Blick ins Grundbuch.
    Selten (!) werden fingierte Verträge vorgelegt. Der Vermieter sollte schon Eigentümer sein.....


    Die Anhörung der Gläubigerpartei wird ja zeigen, ob die Mietzahlungen tatsächlich erfolgten.

  • Die behauptete Obdachlosigkeit ist nicht über § 765a ZPO zu klären; droht aber m.E. nicht, da die Kommunen Ersatzwohnraum auch in Form von Notunterkünften bereitstellen müssen. Allein die Behauptung, aufgrund der etnischen Herkunft bei der Wohnungssuche benachteiligt zu sein, ist so ohne näheren Vortrag und Nachweise nicht nachvollziehbar, dürfte aber auch nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Dieser kann schließlich nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden.
    M.E. ist der Mietvertrag immer durch Vorlage des Originals nachzuweisen, LG Hildesheim NJW-RR 1996, 1164

  • Ohne Zugestehen der weiteren Mietzahlungen durch den Vermieter würde ich unabhängig vom vorgeblichen Mietvertrag keinen Räumungsschutz gewähren. Aufgrund des minderjährigen Kindes droht keine Obdachlosigkeit. Hinsichtlich des Mietvertrages würde ich auch nochmal genauer nachfragen.

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