Gewaltschutz und Kosten des Gerichtsvollziehers

  • Üblicherweise ergeht mit der einstweiligen Anordnung der Ausspruch, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

    Nun ist die Frage aufgetaucht, was da alles drunterfällt und mit welchen Folgen. Konkret geht es vor allem um die Kosten einer etwaigen zwangsweisen Wohnungsöffnung.

    Die Gerichtsvollzieher hier stehen auf dem Standpunkt, dass es sich nicht um normale Zwangsvollstreckung handle, sondern um die Vollziehung eines gerichtlichen Beschlusses. Verfahrenskostenhilfe wird hierbei im Regelfalle nicht zeitnah bewilligt werden können, weil die meisten Antragsteller diese nebst erforderlichen Nachweisen im Moment gar nicht auf dem Schirm haben. Die spätere Bewilligung deckt dann aber früher entstandene Kosten nicht ab. Dann steht der GV mit dem Beschluss da und soll den Antragsgegner aus der Wohnung werfen.

    Wenn er unproblematisch hin(ein)kommt, ist das kein Problem. Er setzt den Antragsgener hinaus und fertig. Ob der Antragsteller dann etwa das Türschloss auswechseln will, ist seine Privatsache.

    Wenn er aber nicht unproblematisch hineinkommt, muss er sich im Rahmen des Vollzugs dieses eiligen Beschlusses gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen. Das kostet u. a. einen Schlüsseldienst. Wenn der Antragsgegner oder der Antragsteller (Zweitschuldner) diese Kosten letztlich zahlen, ist das auch lediglich ein Zeitproblem. Wenn aber - wie nicht selten - bei beiden nichts zu holen ist, hat der Gerichtsvollzieher ein Problem: Gegenüber dem Schlüsseldienst haftet er als Auftraggeber. Von wem bekommt er diese Kosten wieder?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn aber - wie nicht selten - bei beiden nichts zu holen ist, hat der Gerichtsvollzieher ein Problem: Gegenüber dem Schlüsseldienst haftet er als Auftraggeber. Von wem bekommt er diese Kosten wieder?



    Auftraggeber ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Bundesland. Der Gerichtsvollzieher haftet somit nicht persönlich.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Hier verauslagt kein GV etwas für Schlüsseldienste oder Speditionen. Entweder ist es durch PKH abgedeckt oder es wird vom Gläubiger ein entsprechender Auslagenvorschuss verlangt.

    Und wie handhabt Ihr das, wenn es wegen Dringlichkeit usw. keinen PKH-Beschluss gibt und aus demselben Grund kein Vorschuss verlangt werden kann?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn aber - wie nicht selten - bei beiden nichts zu holen ist, hat der Gerichtsvollzieher ein Problem: Gegenüber dem Schlüsseldienst haftet er als Auftraggeber. Von wem bekommt er diese Kosten wieder?

    Auftraggeber ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Bundesland. Der Gerichtsvollzieher haftet somit nicht persönlich.

    Gibt es irgeneine Hausnummer, wo dazu etwas steht? Ich find's irgendwie nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • zu #4: Leider ist mir ein solcher Fall nicht bekannt.
    zu #5: Das habe ich auch der erste Mal gehört. Der GV mag zwar seinen Auftrag von uns oder einem Gläubiger bekommen, aber deswegen bleibt nur er der Auftraggeber von Dritten (Schlüsseldienst, Spedition etc.). Hat jemand die Kosten zu tragen, muss er halt Vorschuss leisten, und ist jemand wie das Land als Auftraggeber von den Kosten befreit (analog bei PKH-Bewilligung), kann der GV über die Verwaltung den Vorschuss aus der Staatskasse erhalten. Das Land ist aber m.E. nie unmittelbarer Auftraggeber.

  • Wälz´ mal in Deinen Kommentaren bei § 214 FamFG, vielleicht wirst Du da fündig wegen Abs. 2.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (14. Oktober 2013 um 15:03) aus folgendem Grund: h gegen g getauscht...

  • Wenn aber - wie nicht selten - bei beiden nichts zu holen ist, hat der Gerichtsvollzieher ein Problem: Gegenüber dem Schlüsseldienst haftet er als Auftraggeber. Von wem bekommt er diese Kosten wieder?

    Auftraggeber ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Bundesland. Der Gerichtsvollzieher haftet somit nicht persönlich.

    Gibt es irgeneine Hausnummer, wo dazu etwas steht? Ich find's irgendwie nicht.



    IX ZR 308/98

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Hier ist der GV auch direkt Auftraggeber und haftet selbst.
    Wenn er keine Zeit für einen Vorschuss hat, kann er das Geld hinterher aus der Landeskasse beantragen, wenn es PKH/VKH gibt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hier streiten zwei nun wegen der Zustellungskosten bzgl. eines Gewaltschutzbeschlusses.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich wegen § 21 I 2 Nr. 1 FamGKG bei Gewaltschutzsachen keine Antragsschuldnerhaftung, sondern nur Entscheidungsschuldner. Wenn - wie hier - die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt, so werden die nach Vermittlung der Geschäftsstelle zustellenden Gerichtsvollzieher ihre Kosten demnach wohl nur direkt vom Antragsgegner bekommen, oder wie verstehe ich das? So verstehe ich zumindest Keidel/Giers § 214 FamFG Rn. 5 ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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